Rechtssatz RS0114117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114117
Entscheidungsdatum
23.03.2010
Norm
MuttSchG §15 Abs1
MuttSchG §15 Abs2
Rechtssatz
Die Zeiten der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 und 5 MuttSchG sind für die Beurteilung der zeitlichen Voraussetzungen des Abfertigungsanspruchs zu berücksichtigen, zumal eine dem § 15 Abs 2 (nunmehr § 15e Abs 2) MuttSchG (Nichtberücksichtigung des Karenzurlaubs bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen) entsprechende Bestimmung für die Zeiten der Beschäftigungsverbote nach dem MuttSchG nicht existiert.Die Zeiten der Beschäftigungsverbote nach den Paragraphen 3 und 5 MuttSchG sind für die Beurteilung der zeitlichen Voraussetzungen des Abfertigungsanspruchs zu berücksichtigen, zumal eine dem Paragraph 15, Absatz 2, (nunmehr Paragraph 15 e, Absatz 2,) MuttSchG (Nichtberücksichtigung des Karenzurlaubs bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen) entsprechende Bestimmung für die Zeiten der Beschäftigungsverbote nach dem MuttSchG nicht existiert.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 199/00f
Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 ObA 199/00f
- 8 ObA 9/10x
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObA 9/10x
Auch; Beisatz: Hier: Abfertigungsanspruch nach § 23a Abs 3 AngG. (T1); Beisatz: Obwohl Zeiten einer Mutterschaftskarenz bei der Ermittlung der Dauer der dienstzeitabhängigen Ansprüche grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, ist bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes weiterhin vom aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses auszugehen, weshalb die Zeiten der tatsächlichen (aktiven) Beschäftigung bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer für den Abfertigungsanspruch zusammenzurechnen sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114117
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010
Dokumentnummer
JJR_20001004_OGH0002_009OBA00199_00F0000_001