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Rechtssatz RS0114117×

Rechtssatz RS0114117

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114117

Geschäftszahl

9ObA199/00f; 8ObA9/10x

Entscheidungsdatum

23.03.2010

Norm

MuttSchG §15 Abs1
MuttSchG §15 Abs2

Rechtssatz

Die Zeiten der Beschäftigungsverbote nach den Paragraphen 3 und 5 MuttSchG sind für die Beurteilung der zeitlichen Voraussetzungen des Abfertigungsanspruchs zu berücksichtigen, zumal eine dem Paragraph 15, Absatz 2, (nunmehr Paragraph 15 e, Absatz 2,) MuttSchG (Nichtberücksichtigung des Karenzurlaubs bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen) entsprechende Bestimmung für die Zeiten der Beschäftigungsverbote nach dem MuttSchG nicht existiert.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 199/00f
    Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 ObA 199/00f
  • 8 ObA 9/10x
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObA 9/10x
    Auch; Beisatz: Hier: Abfertigungsanspruch nach § 23a Abs 3 AngG. (T1); Beisatz: Obwohl Zeiten einer Mutterschaftskarenz bei der Ermittlung der Dauer der dienstzeitabhängigen Ansprüche grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, ist bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes weiterhin vom aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses auszugehen, weshalb die Zeiten der tatsächlichen (aktiven) Beschäftigung bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer für den Abfertigungsanspruch zusammenzurechnen sind. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114117

Im RIS seit

03.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010

Dokumentnummer

JJR_20001004_OGH0002_009OBA00199_00F0000_001