Die Klägerin stützt ihr Begehren auf § 4 Abs 4 VBG. Nach dieser Bestimmung kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.Die Klägerin stützt ihr Begehren auf Paragraph 4, Absatz 4, VBG. Nach dieser Bestimmung kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
Demgegenüber beruft sich die Beklagte auf die nachstehenden Bestimmungen des AusG: Nach dessen § 24 Z 1 AusG kann "bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes" von einer Ausschreibung abgesehen werde. Werden Ersatzkräfte iS der genannten Gesetzesstelle ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist gemäß § 26 Abs 2 AusG die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Strebt eine nach § 24 Z 1 AusG ohne Ausschreibung aufgenommene Ersatzkraft eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus an, hat ein Überprüfungsverfahren nach 3 75 AusG stattzufinden, nach dessen Ergebnissen die zuständige Dienststelle zu entscheiden hat, ob das Dienstverhältnis befristet oder unbefristet oder nicht verlängert wird (§ 76 Abs 1 AusG). Nach § 76 Abs 2 AusG gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung nach § 4 Abs 4 VBG oder gleichartiger Vorschriften.Demgegenüber beruft sich die Beklagte auf die nachstehenden Bestimmungen des AusG: Nach dessen Paragraph 24, Ziffer eins, AusG kann "bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage römisch drei des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes" von einer Ausschreibung abgesehen werde. Werden Ersatzkräfte iS der genannten Gesetzesstelle ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist gemäß Paragraph 26, Absatz 2, AusG die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Strebt eine nach Paragraph 24, Ziffer eins, AusG ohne Ausschreibung aufgenommene Ersatzkraft eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus an, hat ein Überprüfungsverfahren nach 3 75 AusG stattzufinden, nach dessen Ergebnissen die zuständige Dienststelle zu entscheiden hat, ob das Dienstverhältnis befristet oder unbefristet oder nicht verlängert wird (Paragraph 76, Absatz eins, AusG). Nach Paragraph 76, Absatz 2, AusG gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung nach Paragraph 4, Absatz 4, VBG oder gleichartiger Vorschriften.
Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, daß die Klägerin im Hinblick auf § 24 Z 1 AusG ohne Ausschreibung unter Heranziehung der Planstelle der im Karenzurlaub befindlichen VB H***** für zunächst acht Monate aufgenommen und ihr Dienstverhältnis sodann nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens nach § 75 AusG verlängert wurde. Allerdings macht die Klägerin geltend, daß die Voraussetzungen des AusG in Wahrheit nicht gegeben seien, weil sie nicht als Ersatzkraft für die vor ihrem Karenzurlaub an einem anderen Dienstort eingesetzte VB H***** aufgenommen worden sei.Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, daß die Klägerin im Hinblick auf Paragraph 24, Ziffer eins, AusG ohne Ausschreibung unter Heranziehung der Planstelle der im Karenzurlaub befindlichen VB H***** für zunächst acht Monate aufgenommen und ihr Dienstverhältnis sodann nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 75, AusG verlängert wurde. Allerdings macht die Klägerin geltend, daß die Voraussetzungen des AusG in Wahrheit nicht gegeben seien, weil sie nicht als Ersatzkraft für die vor ihrem Karenzurlaub an einem anderen Dienstort eingesetzte VB H***** aufgenommen worden sei.
Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist aus der von ihnen zitierten E. Arb 10.693 zum Begriff der "Vertretung" iS des damals geltenden § 38 Abs 3 VBG für die Frage, ob die Klägerin als Ersatzkraft iS des § 24 Z 1 AusG anzusehen ist, nichts zu gewinnen. Die zuletzt genannte Bestimmung stellt auf "Ersatzkräfte für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes" ab. Mit dieser Definition wird somit auf Pkt 4 (seit dem Bundesfinanzgesetz 1998 Pkt 5) des Stellenplanes verwiesen, der die "Aufnahme von Ersatzkräften" betrifft und normiert, daß in den dort genannten Fällen der Verhinderung eines Bundesbediensteten an der Dienstleistung für die Dauer der Verhinderung unter Bindung an seine Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden kann. Diese der Planstellenbewirtschaftung dienende Regelung stellt aber nicht auf die konkrete Verwendung des auf eine Planstelle aufgenommenen Dienstnehmers, auf einen bestimmten Dienstort oder auf eine bestimmte Dienststelle, sondern ausschließlich auf die betroffenen Planstellen als solche ab, die nicht den einzelnen Dienststellen sondern den übergeordneten Einheiten zugewiesen sind. So sind im hier maßgebenden Bundesfinanzgesetz 1994 (BGBl Nr. 1/1994) die der Bundesgebäudeverwaltung zugewiesenen Planstellen in drei nach sachlichen Gesichtspunkten gegliederten Einheiten (Teil II A Nr. 6450; 6453 und 6460) erfaßt.Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist aus der von ihnen zitierten E. Arb 10.693 zum Begriff der "Vertretung" iS des damals geltenden Paragraph 38, Absatz 3, VBG für die Frage, ob die Klägerin als Ersatzkraft iS des Paragraph 24, Ziffer eins, AusG anzusehen ist, nichts zu gewinnen. Die zuletzt genannte Bestimmung stellt auf "Ersatzkräfte für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage römisch drei des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes" ab. Mit dieser Definition wird somit auf Pkt 4 (seit dem Bundesfinanzgesetz 1998 Pkt 5) des Stellenplanes verwiesen, der die "Aufnahme von Ersatzkräften" betrifft und normiert, daß in den dort genannten Fällen der Verhinderung eines Bundesbediensteten an der Dienstleistung für die Dauer der Verhinderung unter Bindung an seine Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden kann. Diese der Planstellenbewirtschaftung dienende Regelung stellt aber nicht auf die konkrete Verwendung des auf eine Planstelle aufgenommenen Dienstnehmers, auf einen bestimmten Dienstort oder auf eine bestimmte Dienststelle, sondern ausschließlich auf die betroffenen Planstellen als solche ab, die nicht den einzelnen Dienststellen sondern den übergeordneten Einheiten zugewiesen sind. So sind im hier maßgebenden Bundesfinanzgesetz 1994 Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1994,) die der Bundesgebäudeverwaltung zugewiesenen Planstellen in drei nach sachlichen Gesichtspunkten gegliederten Einheiten (Teil römisch zwei A Nr. 6450; 6453 und 6460) erfaßt.
Die für die Auslegung des § 24 Z 1 AusG maßgebende Regelung des Stellenplanes hat daher einen anderen Begriffsinhalt als der in ArbDie für die Auslegung des Paragraph 24, Ziffer eins, AusG maßgebende Regelung des Stellenplanes hat daher einen anderen Begriffsinhalt als der in Arb
10.693 ausgelegte Begriff der "Vertretung" iS der seinerzeit geltenden Bestimmung des § 38 Abs 3 VBG, zumal sie jeden Bezug zur konkreten Verwendung des auf der betroffenen Planstelle aufgenommenen und an der Dienstausübung verhinderten Bediensteten vermissen läßt.10.693 ausgelegte Begriff der "Vertretung" iS der seinerzeit geltenden Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, VBG, zumal sie jeden Bezug zur konkreten Verwendung des auf der betroffenen Planstelle aufgenommenen und an der Dienstausübung verhinderten Bediensteten vermissen läßt.
Für die Anwendbarkeit des § 24 Z 1 AusG ist daher ausschließlich maßgebend, ob der betroffene Dienstnehmer unter Heranziehung der Planstelle eines iS Pkt. 4 (nunmehr 5) des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes an der Dienstausübung verhinderten Bediensteten aufgenommen wurde, ohne daß es darauf ankommt, ob der neu aufgenommene Dienstnehmer mit jener Tätigkeit betraut wird, die der dienstverhinderte Bedienstete zuletzt konkret ausgeübt hat.Für die Anwendbarkeit des Paragraph 24, Ziffer eins, AusG ist daher ausschließlich maßgebend, ob der betroffene Dienstnehmer unter Heranziehung der Planstelle eines iS Pkt. 4 (nunmehr 5) des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes an der Dienstausübung verhinderten Bediensteten aufgenommen wurde, ohne daß es darauf ankommt, ob der neu aufgenommene Dienstnehmer mit jener Tätigkeit betraut wird, die der dienstverhinderte Bedienstete zuletzt konkret ausgeübt hat.
Damit sind aber im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 24 Z 1 AusG gegeben, sodaß gemäß § 76 Abs 2 AusG die befristete Verlängerung des Dienstvertrages der Klägerin nicht als Verlängerung iS § 4 Abs 4 VBG gilt (vgl. dazu im übrigen die einen ähnlichen Sachverhalt betreffende E. 9 ObA 422/97t).Damit sind aber im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 24, Ziffer eins, AusG gegeben, sodaß gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AusG die befristete Verlängerung des Dienstvertrages der Klägerin nicht als Verlängerung iS Paragraph 4, Absatz 4, VBG gilt vergleiche dazu im übrigen die einen ähnlichen Sachverhalt betreffende E. 9 ObA 422/97t).
In Stattgebung der Revision waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.