Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 1.2.1995 bis 24.6.1995 bei der Erstbeklagten als teilzeitbeschäftigte Sekretärin angestellt. Das Dienstverhältnis endete durch vorzeitigen Austritt der Klägerin. Sowohl bei Begründung des Dienstverhältnisses wie auch in dessen weiteren Verlauf trat der Zweitbeklagte als Bevollmächtigter des Dienstgebers auf und unterschrieb den Dienstvertrag samt Haftungserklärung im Namen des Dienstgebers als auch die Haftungserklärung für sämtliche Ansprüche der Klägerin aus dem Dienstverhältnis im eigenen Namen. Die Klägerin erhielt von den beklagten Parteien keinerlei Entgelt, so daß sie nach Zahlungsaufforderung das Dienstverhältnis durch Austritt beendete. Urlaub konsumierte die Klägerin nie.
Die Klägerin begehrt ihre Gehaltsansprüche samt Sonderzahlungen für die Dauer des Dienstverhältnisses sowie Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung, insgesamt S 160.082,72 brutto.
Gegenständlich ist nur das Verfahren gegen den Zweitbeklagten. Dieser beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht verpflichtete den Zweitbeklagten, der Klägerin S 160.082,72 brutto sA zu bezahlen.
Da der Zweitbeklagte trotz ausgewiesener Ladung dreimal nicht erschienen war und sich jeweils mit der Behauptung einer Erkrankung kurzfristig entschuldigt hatte und trotz Auftrages durch das Gericht den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil auch schriftlich nicht ausgeführt und die darin angebotenen Urkunden nicht vorgelegt hatte, hat das Erstgericht über Antrag der Klägerin das Beweismittel der Parteienvernehmung der zweitbeklagten Partei und der von ihr angebotenen Urkunden gemäß § 279 ZPO mit dem Termin der Verhandlung vom 28.6.1996 befristet. Infolge des neuerlichen Fernbleibens des Zweitbeklagten von diesem Termin und mangels Vorlage der schriftlichen Beweismittel wurde von der Aufnahme der befristeten Beweismittel Abstand genommen.Da der Zweitbeklagte trotz ausgewiesener Ladung dreimal nicht erschienen war und sich jeweils mit der Behauptung einer Erkrankung kurzfristig entschuldigt hatte und trotz Auftrages durch das Gericht den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil auch schriftlich nicht ausgeführt und die darin angebotenen Urkunden nicht vorgelegt hatte, hat das Erstgericht über Antrag der Klägerin das Beweismittel der Parteienvernehmung der zweitbeklagten Partei und der von ihr angebotenen Urkunden gemäß Paragraph 279, ZPO mit dem Termin der Verhandlung vom 28.6.1996 befristet. Infolge des neuerlichen Fernbleibens des Zweitbeklagten von diesem Termin und mangels Vorlage der schriftlichen Beweismittel wurde von der Aufnahme der befristeten Beweismittel Abstand genommen.
Rechtlich gelangte das Erstgericht dazu, daß mangels Entgeltzahlung ein begründeter vorzeitiger Austritt der Klägerin gemäß § 26 Z 2 AngG vorlag.Rechtlich gelangte das Erstgericht dazu, daß mangels Entgeltzahlung ein begründeter vorzeitiger Austritt der Klägerin gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG vorlag.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte aus, daß eine Unvollständigkeit der Beweisaufnahme nicht vorliege, weil die Parteienvernehmung des Zweitbeklagten ordnungsgemäß gemäß § 279 Abs 1 ZPO präkludiert worden sei. Weder die Mängel- noch die Tatsachen- und Beweisrüge seien daher berechtigt. Die Rechtsrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte aus, daß eine Unvollständigkeit der Beweisaufnahme nicht vorliege, weil die Parteienvernehmung des Zweitbeklagten ordnungsgemäß gemäß Paragraph 279, Absatz eins, ZPO präkludiert worden sei. Weder die Mängel- noch die Tatsachen- und Beweisrüge seien daher berechtigt. Die Rechtsrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Zweitbeklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei stellt den Antrag, der Revision des Zweitbeklagten nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.