Rechtssatz RS0108902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108902
Entscheidungsdatum
20.11.2023
Rechtssatz
Durch die Möglichkeit der Beweisbefristung sollen Prozessökonomie und Rechtsschutzpflicht durchgesetzt werden. Auch eine wiederholte Entschuldigung mit Krankheit ist geeignet, eine Prozessverzögerung beziehungsweise eine Beweisvereitelung zu bewirken, so dass die Befristung einer Parteienvernehmung im Rahmen des § 279 ZPO ebenso möglich ist.Durch die Möglichkeit der Beweisbefristung sollen Prozessökonomie und Rechtsschutzpflicht durchgesetzt werden. Auch eine wiederholte Entschuldigung mit Krankheit ist geeignet, eine Prozessverzögerung beziehungsweise eine Beweisvereitelung zu bewirken, so dass die Befristung einer Parteienvernehmung im Rahmen des Paragraph 279, ZPO ebenso möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108902
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19971126_OGH0002_009OBA00304_97I0000_001