Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen haben das Verhalten des Klägers zutreffend als Untreue im Sinn des § 27 Z 1 erster Tatbestand AngG qualifiziert. Der Hinweis des Revisionswerbers, nicht er sondern Otmar W*** habe durch Verschweigen des Massivbauprogramms der beklagten Partei Heinz S*** als potentiellen Kunden der beklagten Partei abgeworben, ist nicht geeignet, ihn zu exkulpieren. Selbst wenn man davon ausgeht, daß Otmar W*** nicht im Zusammenwirken mit dem Kläger handelte, als er Heinz S*** das Massivbauprogramm verschwieg und ihm bezüglich des Hausbaues an den Kläger verwies, sodaß der Entschluß des Heinz S***, nicht bei der beklagten Partei zu bestellen, vom Kläger nicht beeinflußt wurde, ist dem Kläger jedenfalls vorzuwerfen, daß er die durch das ungetreue Verhalten Wieshofers geschaffene Situation ausnützte, um auf eigene Rechnung Leistungen zu erbringen, die auch die beklagte Partei im Programm hatte. Auf diese Weise handelte er - anders als bei seinen sonstigen mit Zustimmung der beklagten Partei auf eigene Rechnung erbrachten Leistungen (Baumeisterarbeiten, Innenausbau) im Zusammenhang mit der Errichtung von Fertigteilhäusern aus dem Programm der beklagten Partei - nicht im Interesse der beklagten Partei, sondern in Konkurrenz zur beklagten Partei ausschließlich im eigenen Interesse. Aus dem Gestatten der im Zusammenhang mit dem Verkauf von Fertigteilhäusern im Interesse der beklagten Partei entfalteten Tätigkeit konnte der Kläger nicht auf die Duldung einer gegen die betrieblichen Interessen der beklagten Partei Konkurrenztätigkeit schließen. Der Kläger hat, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, zumindest in Kauf genommen, daß er mit seiner im Falle Heinz S*** entfalteten Tätigkeit die Interessen der beklagten Partei beeinträchtigt und damit den Entlassungstatbestand der Untreue im Sinne des § 27 Z 1 erster Tatbestand AngG verwirklicht (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht 85 f). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Die Vorinstanzen haben das Verhalten des Klägers zutreffend als Untreue im Sinn des Paragraph 27, Ziffer eins, erster Tatbestand AngG qualifiziert. Der Hinweis des Revisionswerbers, nicht er sondern Otmar W*** habe durch Verschweigen des Massivbauprogramms der beklagten Partei Heinz S*** als potentiellen Kunden der beklagten Partei abgeworben, ist nicht geeignet, ihn zu exkulpieren. Selbst wenn man davon ausgeht, daß Otmar W*** nicht im Zusammenwirken mit dem Kläger handelte, als er Heinz S*** das Massivbauprogramm verschwieg und ihm bezüglich des Hausbaues an den Kläger verwies, sodaß der Entschluß des Heinz S***, nicht bei der beklagten Partei zu bestellen, vom Kläger nicht beeinflußt wurde, ist dem Kläger jedenfalls vorzuwerfen, daß er die durch das ungetreue Verhalten Wieshofers geschaffene Situation ausnützte, um auf eigene Rechnung Leistungen zu erbringen, die auch die beklagte Partei im Programm hatte. Auf diese Weise handelte er - anders als bei seinen sonstigen mit Zustimmung der beklagten Partei auf eigene Rechnung erbrachten Leistungen (Baumeisterarbeiten, Innenausbau) im Zusammenhang mit der Errichtung von Fertigteilhäusern aus dem Programm der beklagten Partei - nicht im Interesse der beklagten Partei, sondern in Konkurrenz zur beklagten Partei ausschließlich im eigenen Interesse. Aus dem Gestatten der im Zusammenhang mit dem Verkauf von Fertigteilhäusern im Interesse der beklagten Partei entfalteten Tätigkeit konnte der Kläger nicht auf die Duldung einer gegen die betrieblichen Interessen der beklagten Partei Konkurrenztätigkeit schließen. Der Kläger hat, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, zumindest in Kauf genommen, daß er mit seiner im Falle Heinz S*** entfalteten Tätigkeit die Interessen der beklagten Partei beeinträchtigt und damit den Entlassungstatbestand der Untreue im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, erster Tatbestand AngG verwirklicht vergleiche Kuderna, Entlassungsrecht 85 f). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.