Rechtssatz RS0029602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029602
Entscheidungsdatum
06.12.1989
Rechtssatz
Untreue begeht auch, wer als Arbeitnehmer ausschließlich im eigenen Interesse die durch eine Untreuehandlung eines anderen Angestellten geschaffene Situation ausnützt und dabei zumindest in Kauf nimmt, die Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
Schlagworte
SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende,
Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ausnützung, Kollege,
Mitangestellter, Mitarbeiter, Beteiligung, Vertrauensunwürdigkeit,
Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029602
Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_009OBA00307_8900000_001