Der Revisionswerber vertritt die Auffassung, daß § 15 Abs 2 BAG die Auflösung des Dienstverhältnisses während der ersten zwei Monate nur dann ermögliche, wenn der Lehrling während der ersten zwei Monate eine lehrgangsmäßig geführte Berufsschule besuche. Das Wort "jedoch" am Beginn des zweiten Halbsatzes bringe klar zum Ausdruck, daß das Dienstverhältnis nur während des ersten Monats aufgelöst werden dürfe, wenn eine Ausbildung im Betrieb stattfinde. Die Auslegung durch die Vorinstanzen verstoße gegen § 6 ABGB; sie stehe auch in einem Wertungswiderspruch zu § 19 AngG, der bei Dienstverhältnissen eine jederzeitige Auflösung durch beide Teile nur im ersten Monat zulasse.Der Revisionswerber vertritt die Auffassung, daß Paragraph 15, Absatz 2, BAG die Auflösung des Dienstverhältnisses während der ersten zwei Monate nur dann ermögliche, wenn der Lehrling während der ersten zwei Monate eine lehrgangsmäßig geführte Berufsschule besuche. Das Wort "jedoch" am Beginn des zweiten Halbsatzes bringe klar zum Ausdruck, daß das Dienstverhältnis nur während des ersten Monats aufgelöst werden dürfe, wenn eine Ausbildung im Betrieb stattfinde. Die Auslegung durch die Vorinstanzen verstoße gegen Paragraph 6, ABGB; sie stehe auch in einem Wertungswiderspruch zu Paragraph 19, AngG, der bei Dienstverhältnissen eine jederzeitige Auflösung durch beide Teile nur im ersten Monat zulasse.
Diese Ausführungen sind nicht berechtigt. § 15 Abs 2 Satz 1 BAG idF der BAG-Nov 1978 lautet:Diese Ausführungen sind nicht berechtigt. Paragraph 15, Absatz 2, Satz 1 BAG in der Fassung der BAG-Nov 1978 lautet:
"Während der ersten zwei Monate - sofern in dieser Zeit der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule erfüllt, jedoch während des ersten Monates der Ausbildung im Betrieb - kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen."
Die Bestimmung besteht daher aus einem Hauptsatz, der für den Regelfall gilt, daß der Lehrling in dieser Zeit im Betrieb ausgebildet wird, und einem Einschubsatz (Beisatz; Apposition), der dann anzuwenden ist, wenn der Lehrling seine Schulpflicht in einer "lehrgangsmäßigen" (besser: lehrgangsmäßig geführten) Berufsschule erfüllt. Die Worte "in dieser Zeit" beziehen sich auf die Worte "während der ersten zwei Monate" im Hauptsatz und treffen zunächst nur den Fall, daß der Lehrling während der ersten zwei Monate des Lehrverhältnisses infolge der Erfüllung seiner Schulpflicht ständig vom Betrieb abwesend ist und dort nicht ausgebildet werden kann. In diesem Fall darf das Lehrverhältnis auch noch während des ersten Monats "der Ausbildung im Betrieb" einseitig aufgelöst werden. Das wird regelmäßig der dritte Monat des Lehrverhältnisses sein (so auch Berger-Fida-Gruber, BAG 308). Da der Gesetzgeber aber auf den ersten Monat der Ausbildung im Betrieb abstellt, erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die "Probezeit" noch später endet, wenn etwa der Lehrling nach dem zweimonatigen Berufsschulturnus erkrankt war (diese Frage muß aber hier nicht abschließend geklärt werden).
Der Revisionswerber trennt mit seiner Auslegung den Einschubsatz - grammatikalisch unrichtig - in zwei Teile und ordnet die Rechtsfolge, daß das Lehrverhältnis nur während des ersten Monats der Ausbildung im Betrieb aufgelöst werden kann, anscheinend allen Fällen zu, in denen in dieser Zeit eine Ausbildung im Betrieb stattfindet; er übersieht jedoch, daß dieser Fall durch den Hauptsatz geregelt wird, der allgemein eine zweimonatige Probezeit vorsieht.
Zweifelhaft können nur jene Fälle sein, in denen der Lehrling irgendwann nach dem Anfang, aber noch während der ersten zwei Monate des Lehrverhältnisses mit der Erfüllung seiner Berufsschulpflicht in einer lehrgangsmäßig geführten Berufsschule beginnt. Tritt dies im ersten Monat des Lehrverhältnisses ein, steht den beiden Lehrvertragsparteien nach Beendigung des Berufsschullehrganges nur mehr jene Zeit als Probezeit zur Verfügung, die zum Zeitpunkt des Beginnes der Schulpflicht in der lehrgangsmäßig geführten Berufsschule noch bis auf die Zeitspanne von einem Monat der Ausbildung im Lehrbetrieb gefehlt hat. Wird also zB der Lehrling 15 Tage nach Beginn der Ausbildung im Lehrbetrieb in einen Berufsschullehrgang einberufen, so schließt sich an seine Rückkehr in den Betrieb noch ein Probezeitraum von weiteren 15 Tagen an (Berger-Fida-Gruber aaO 308), weil es sich bei der zusätzlichen Probezeit um einen "beweglichen" Zeitraum handelt (Winkler, Die arbeitsrechtlichen Neuerungen der Berufsausbildungsgesetznovelle 1978, 179). Eine Einberufung im zweiten Monat des Lehrverhältnisses hat zwar zur Folge, daß sich nach dem Berufsschullehrgang keine zusätzliche Probezeit mehr anschließt, aber nicht, daß die Probezeit schon während des ersten Monates der Ausbildung im Betrieb geendet hätte (diesbezüglich unklar Berger-Fida-Gruber aaO 308).
Dies ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes. Die Probezeit soll dem Lehrling die Möglichkeit bieten, sich ein Urteil darüber zu bilden, ob er mit seiner Wahl des Lehrberufes und des Lehrberechtigten die richtige Entscheidung getroffen hat und ob ihm die Verhältnisse im Lehrbetrieb zusagen. Ebenso soll der Lehrberechtigte die Möglichkeit haben, den Lehrling als Person und in seinem Verhalten kennenzulernen und ihn auf seine Eignung für den gewählten Lehrberuf zu prüfen, bevor das Lehrverhältnis in ein nur mehr erschwert auflösbares Stadium tritt (Berger-Fida-Gruber aaO 303 f). Diese Möglichkeit wird durch einen Berufsschullehrgang (abgesehen von der Prüfung der Bewährung des Lehrlings in der Berufsschule) zunichtegemacht, wenn der Lehrling schon mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Lehrverhältnisses zur Erfüllung seiner Berufsschulpflicht zu einem Lehrgang an der Berufsschule einberufen wird. Die Prüfungsmöglichkeit wird auf unzureichende Zeiträume verkürzt, wenn der Lehrling im ersten Monat des Lehrverhältnisses einen Berufsschullehrgang beginnt. Um dies zu verhindern, stellt das Gesetz beiden Seiten jedenfalls einen Mindestzeitraum von einem Monat zur Verfügung, innerhalb dessen eine solche "Probe" tatsächlich stattfinden kann. Die allgemeine zweimonatige Probefrist wird aber dadurch nicht berührt. Eine andere Auslegung dieser Bestimmung widerstreitet der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers. Diese lag darin, für den Fall der Abwesenheit des Lehrlings vom Betrieb aufgrund der Erfüllung der Schulpflicht in einer lehrgangsmäßig geführten Berufsschule die Probezeit flexibel zu gestalten, nicht jedoch darin, sie überhaupt noch weiter zu verkürzen (Winkler aaO 179). Auf Fälle, in denen der lehrgangsmäßige Berufsschulbesuch nur während eines Teils der ersten zwei Monate des Lehrverhältnisses stattfindet, ist der Einschubsatz des § 15 Abs 2 Satz 1 BAG nicht uneingeschränkt anzuwenden, sondern teleologisch zu reduzieren. Es wäre unverständlich, daß den Lehrvertragsparteien eine zweimonatige Probezeit zur Verfügung steht, wenn in diese Zeit kein Berufsschullehrgang fällt, die Probezeit aber bereits nach einem Monat nach Beginn des Lehrverhältnisses abgelaufen wäre, wenn der Lehrling im zweiten Monat (überraschend) in eine solche Berufsschule einberufen wird. Dazu hat schon das Erstgericht zutreffend auf das Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmung verwiesen.Dies ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes. Die Probezeit soll dem Lehrling die Möglichkeit bieten, sich ein Urteil darüber zu bilden, ob er mit seiner Wahl des Lehrberufes und des Lehrberechtigten die richtige Entscheidung getroffen hat und ob ihm die Verhältnisse im Lehrbetrieb zusagen. Ebenso soll der Lehrberechtigte die Möglichkeit haben, den Lehrling als Person und in seinem Verhalten kennenzulernen und ihn auf seine Eignung für den gewählten Lehrberuf zu prüfen, bevor das Lehrverhältnis in ein nur mehr erschwert auflösbares Stadium tritt (Berger-Fida-Gruber aaO 303 f). Diese Möglichkeit wird durch einen Berufsschullehrgang (abgesehen von der Prüfung der Bewährung des Lehrlings in der Berufsschule) zunichtegemacht, wenn der Lehrling schon mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Lehrverhältnisses zur Erfüllung seiner Berufsschulpflicht zu einem Lehrgang an der Berufsschule einberufen wird. Die Prüfungsmöglichkeit wird auf unzureichende Zeiträume verkürzt, wenn der Lehrling im ersten Monat des Lehrverhältnisses einen Berufsschullehrgang beginnt. Um dies zu verhindern, stellt das Gesetz beiden Seiten jedenfalls einen Mindestzeitraum von einem Monat zur Verfügung, innerhalb dessen eine solche "Probe" tatsächlich stattfinden kann. Die allgemeine zweimonatige Probefrist wird aber dadurch nicht berührt. Eine andere Auslegung dieser Bestimmung widerstreitet der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers. Diese lag darin, für den Fall der Abwesenheit des Lehrlings vom Betrieb aufgrund der Erfüllung der Schulpflicht in einer lehrgangsmäßig geführten Berufsschule die Probezeit flexibel zu gestalten, nicht jedoch darin, sie überhaupt noch weiter zu verkürzen (Winkler aaO 179). Auf Fälle, in denen der lehrgangsmäßige Berufsschulbesuch nur während eines Teils der ersten zwei Monate des Lehrverhältnisses stattfindet, ist der Einschubsatz des Paragraph 15, Absatz 2, Satz 1 BAG nicht uneingeschränkt anzuwenden, sondern teleologisch zu reduzieren. Es wäre unverständlich, daß den Lehrvertragsparteien eine zweimonatige Probezeit zur Verfügung steht, wenn in diese Zeit kein Berufsschullehrgang fällt, die Probezeit aber bereits nach einem Monat nach Beginn des Lehrverhältnisses abgelaufen wäre, wenn der Lehrling im zweiten Monat (überraschend) in eine solche Berufsschule einberufen wird. Dazu hat schon das Erstgericht zutreffend auf das Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmung verwiesen.
Auch ein Wertungswiderspruch zu § 19 AngG (§ 1158 Abs 2 ABGB) liegt nicht vor. Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis, bei dem der gesetzlich (unabdingbar) festgesetzten Probezeit eine besondere Funktion zukommt. Dem Lehrling soll sie die richtige Wahl des Lehrberufes und damit die künftige Berufsentscheidung ermöglichen; der Lehrberechtigte soll die Eignung des Lehrlings für den erst zu erlernenden Beruf entsprechend prüfen können. Bei einem Lehrverhältnis ist daher das beiderseitige Interesse an einer sofortigen Auflösbarkeit stärker als bei einem Dienstverhältnis, bei dem eine obligatorische Probezeit gesetzlich nicht vorgesehen ist und nur für die Dauer eines Monats vereinbart werden kann. Die unterschiedliche Regelung der Dauer der Probezeit bei Dienst- und Lehrverhältnissen ist daher sachlich gerechtfertigt.Auch ein Wertungswiderspruch zu Paragraph 19, AngG (Paragraph 1158, Absatz 2, ABGB) liegt nicht vor. Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis, bei dem der gesetzlich (unabdingbar) festgesetzten Probezeit eine besondere Funktion zukommt. Dem Lehrling soll sie die richtige Wahl des Lehrberufes und damit die künftige Berufsentscheidung ermöglichen; der Lehrberechtigte soll die Eignung des Lehrlings für den erst zu erlernenden Beruf entsprechend prüfen können. Bei einem Lehrverhältnis ist daher das beiderseitige Interesse an einer sofortigen Auflösbarkeit stärker als bei einem Dienstverhältnis, bei dem eine obligatorische Probezeit gesetzlich nicht vorgesehen ist und nur für die Dauer eines Monats vereinbart werden kann. Die unterschiedliche Regelung der Dauer der Probezeit bei Dienst- und Lehrverhältnissen ist daher sachlich gerechtfertigt.
Die Erstbeklagte war daher auch im zweiten Monat des Lehrverhältnisses des Klägers berechtigt, das Lehrverhältnis jederzeit einseitig aufzulösen. Daraus folgt, daß dem Kläger die begehrte Kündigungsentschädigung nicht gebührt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.