Rechtssatz RS0052726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052726
Entscheidungsdatum
11.05.2010
Rechtssatz
Beginnt der Lehrling im ersten Monat des Lehrverhältnisses mit der Erfüllung seiner Berufsschulpflicht in einer lehrgangsmäßig geführten Berufsschule, steht den beiden Lehrvertragsparteien nach Beendigung des Berufsschullehrganges nur mehr jene Zeit als Probezeit zur Verfügung, die zum Zeitpunkt des Beginnes der Schulpflicht in der lehrgangsmäßig geführten Berufsschule noch bis auf die Zeitspanne von einem Monat der Ausbildung im Lehrbetrieb gefehlt hat. Eine Einberufung im zweiten Monat des Lehrverhältnisses hat zur Folge, dass sich nach dem Berufsschullehrgang keine zusätzliche Probezeit mehr anschließt, aber nicht, dass die Probezeit schon während des ersten Monates der Ausbildung im Betrieb geendet hätte. Das Lehrverhältnis kann daher auch noch in diesem zweiten Monat vom Lehrberechtigten einseitig aufgelöst werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 307/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 307/92
Veröff: EvBl 1993/157 S 638 = Arb 11062 = SozArb 1993 H6,3
- 9 ObA 39/10s
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 39/10s
Vgl auch; Beisatz: Der in § 15 Abs 1 erster Satz BAG genannte Zeitraum von sechs Wochen soll dem Lehrberechtigten „jedenfalls“ zur unmittelbaren Einschätzung der Eignung des Lehrlings zur Verfügung stehen, und zwar auch dann, wenn der Lehrling wegen des Berufsschulbesuches so lange abwesend ist, dass von den drei Monaten nicht einmal dieser Zeitraum für die Tätigkeit im Betrieb verbleibt. Eine Einschränkung des Dreimonatszeitraums wäre unter dem Aspekt der Zielrichtung der praktischen Erprobung unverständlich. (T1); Beisatz: Hier: § 15 Abs 1 BAG idF BGBl I Nr 82/2008. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052726
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2010
Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_009OBA00307_9200000_001