Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Im Wesentlichen kann auf die zutreffende Entscheidung des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Im Wesentlichen kann auf die zutreffende Entscheidung des Berufungsgerichts verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
§ 15 Abs 1 BAG erster Satz lautet wie folgt:Paragraph 15, Absatz eins, BAG erster Satz lautet wie folgt:
„Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen; erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule während der ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig auflösen ... .“
Strittig ist die Frage, ob die Bestimmung dahin zu verstehen ist, dass der zweite Satzteil nur sicherstellen soll, dass dem Lehrberechtigten sechs Wochen „jedenfalls“ zur praxisbezogenen Einschätzung der Eignung des Lehrlings zur Verfügung stehen, ohne dass die Dreimonatsfrist des ersten Satzteils eingeschränkt wird, oder ob im Fall eines Berufsschulbesuchs die Probezeit insgesamt auf diese sechs Wochen der Praxiszeit im Betrieb verkürzt wird.
Im Wesentlichen unstrittige Zielrichtung des ersten Satzes des § 15 Abs 1 BAG ist es, dem Lehrberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Eignung des Lehrlings für den Lehrberuf einzuschätzen (4 Ob 18/83, 9 ObA 307/92 ausdrücklich etwa auch die RV 699 der BlgNR 20. GP zur Berufsausbildungs- und Gesetznovelle 1997, 8). Dieser Ansatz spricht dafür, dass das Verhältnis der beiden Satzteile des ersten Satzes dahin zu verstehen ist, dass die sechs Wochen dem Lehrberechtigten „jedenfalls“ zur unmittelbaren Einschätzung der Eignung des Lehrlings zur Verfügung stehen sollen, und zwar auch dann, wenn der Lehrling wegen des Berufsschulbesuches so lange abwesend ist, dass von den drei Monaten nicht einmal dieser Zeitraum für die Tätigkeit im Betrieb verbleibt. Eine Einschränkung des Dreimonatszeitraums wäre unter dem Aspekt der Zielrichtung der praktischen Erprobung unverständlich. Es ist kein Grund zu sehen, warum sich die vom Gesetzgeber vorgesehene Dreimonatsfrist rückwirkend auf sechs Wochen verkürzen sollte, nur weil der Lehrling etwa gegen Ende der Dreimonatsfrist mit der Berufsschule beginnt. Dies entspricht auch dem Verständnis der Vorentscheidung 9 ObA 307/92. Entgegen der Ansicht des Klägers haben sich an der Struktur der gesetzlichen Bestimmung keine wesentlichen Veränderungen ergeben, lautete diese doch in der damals geltenden Fassung wie folgt: „Während der ersten zwei Monate - sofern in dieser Zeit der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule erfüllt, jedoch während des ersten Monats der Ausbildung im Betrieb - kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen.“ Diese bereits in der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978 gewählte Systematik eines einerseits fixen allgemeinen Probezeitraums und andererseits eines beweglichen Zeitraums im Falle einer Verkürzung des allgemeinen Zeitraums durch den Berufsschulbesuch (vgl dazu etwa auch Winkler, Die arbeitsrechtlichen Neuerungen der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, ZAS 1978, 169, oder Pichelmayer, Probezeit bei Besuch einer lehrgangsmäßig geführten Berufsschule RdW 1993, 307) hat sich also nicht wesentlich geändert. Im Ergebnis geht es ausschließlich darum, dass durch den Berufsschulbesuch die praktische Erprobung des Lehrlings nicht unter sechs Wochen verkürzt wird (in diesem Sinne Berger/Fida/Gruber, Berufsausbildungsgesetz [2000], 154). Dies zielt aber gerade nicht in Richtung einer Verkürzung der allgemeinen Probezeit.Im Wesentlichen unstrittige Zielrichtung des ersten Satzes des Paragraph 15, Absatz eins, BAG ist es, dem Lehrberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Eignung des Lehrlings für den Lehrberuf einzuschätzen (4 Ob 18/83, 9 ObA 307/92 ausdrücklich etwa auch die Regierungsvorlage 699, der BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode zur Berufsausbildungs- und Gesetznovelle 1997, 8). Dieser Ansatz spricht dafür, dass das Verhältnis der beiden Satzteile des ersten Satzes dahin zu verstehen ist, dass die sechs Wochen dem Lehrberechtigten „jedenfalls“ zur unmittelbaren Einschätzung der Eignung des Lehrlings zur Verfügung stehen sollen, und zwar auch dann, wenn der Lehrling wegen des Berufsschulbesuches so lange abwesend ist, dass von den drei Monaten nicht einmal dieser Zeitraum für die Tätigkeit im Betrieb verbleibt. Eine Einschränkung des Dreimonatszeitraums wäre unter dem Aspekt der Zielrichtung der praktischen Erprobung unverständlich. Es ist kein Grund zu sehen, warum sich die vom Gesetzgeber vorgesehene Dreimonatsfrist rückwirkend auf sechs Wochen verkürzen sollte, nur weil der Lehrling etwa gegen Ende der Dreimonatsfrist mit der Berufsschule beginnt. Dies entspricht auch dem Verständnis der Vorentscheidung 9 ObA 307/92. Entgegen der Ansicht des Klägers haben sich an der Struktur der gesetzlichen Bestimmung keine wesentlichen Veränderungen ergeben, lautete diese doch in der damals geltenden Fassung wie folgt: „Während der ersten zwei Monate - sofern in dieser Zeit der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule erfüllt, jedoch während des ersten Monats der Ausbildung im Betrieb - kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen.“ Diese bereits in der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978 gewählte Systematik eines einerseits fixen allgemeinen Probezeitraums und andererseits eines beweglichen Zeitraums im Falle einer Verkürzung des allgemeinen Zeitraums durch den Berufsschulbesuch vergleiche dazu etwa auch Winkler, Die arbeitsrechtlichen Neuerungen der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, ZAS 1978, 169, oder Pichelmayer, Probezeit bei Besuch einer lehrgangsmäßig geführten Berufsschule RdW 1993, 307) hat sich also nicht wesentlich geändert. Im Ergebnis geht es ausschließlich darum, dass durch den Berufsschulbesuch die praktische Erprobung des Lehrlings nicht unter sechs Wochen verkürzt wird (in diesem Sinne Berger/Fida/Gruber, Berufsausbildungsgesetz [2000], 154). Dies zielt aber gerade nicht in Richtung einer Verkürzung der allgemeinen Probezeit.
Der Revision war dementsprechend nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.