Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist ein unpolitischer, gemeinnütziger, nicht auf Gewinn gerichteter Verein. Ihre Aufgabe ist es, Personen, die an einer psychischen Krankheit, einer dieser gleichwertigen psychischen Störung oder an einem körperlichen Gebrechen leiden und deshalb zur Besorgung aller oder einzelner ihrer Angelegenheiten einer Hilfe bedürfen und deren Hilfsbedürftigkeit gerichtlich festgestellt ist, zu betreuen. Weiters ist es Aufgabe des Vereins, geeignete Sachwalter für behinderte Personen auszubilden und den Gerichten dauernd zur Betreuung und Vertretung psychisch Kranker oder geistig Behinderter zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sollen durch einmalige Aufnahmebeiträge, wiederkehrende Mitgliedsbeiträge, freiwillige Beiträge mit oder ohne besondere Zweckwidmung, private und öffentliche Subventionen, Spenden, Zuwendungen aufgrund letztwilliger Verfügungen, Einnahmen aus Publikationen und anderen Leistunegn und aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen aufgebracht werden. Zur Durchführung dieser Aufgaben sind Mitarbeiter vorgesehen, die entweder hauptberuflich oder ehrenamtlich mit der Betreuung von Behinderten betraut werden. Bis zum Inkrafttreten des Sachwaltergesetzes (während des Laufes des Modellversuches) wurden keine Barauslagen begehrt. Danach ab 1984 wurden in den Fällen, in denen der Kurand über ein entsprechendes Vermögen verfügte, vereinzelt Barauslagen verzeichnet.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 1987 führte die beklagte Partei Richtlinien betreffend Anträge auf Belohnungen und Barauslagenersatz ein, in denen es - in der Fassung vom März 1989 - unter anderem heißt:
"1. Barauslagenersatz
Der Anspruch auf Ersatz des zur Besorgung der Sachwalterschaftsgeschäfte notwendigen und nützlichen Aufwandes gründet sich auf §§ 1034, 1014 ABGB, das heißt im Gegensatz zur Geltendachung von Belohnungen hat der Sachwalter hier einen Rechtsanspruch auf Ersatz.Der Anspruch auf Ersatz des zur Besorgung der Sachwalterschaftsgeschäfte notwendigen und nützlichen Aufwandes gründet sich auf Paragraphen 1034, 1014, ABGB, das heißt im Gegensatz zur Geltendachung von Belohnungen hat der Sachwalter hier einen Rechtsanspruch auf Ersatz.
Der Verwaltungsaufwand beinhaltet die Barauslagen im engeren Sinn (Porto, Stempelgebühren, sonstige Gebühren, Kosten für Fotokopien) sowie sonstige Kosten, die bei der Geschäftsbesorgung anfallen (Fahrtspesen, Taggelder, Telefonkosten bzw. Pauschale, allgemeines Administrationspauschale für Schreibarbeiten).
Kilometergeld, Taggelder und Porti sind im allgemeinen leicht aus den Unterlagen zu rekonstruieren. Telefonpauschale und allgemeines Administrationspauschale sollte nach der Intensität der Fallführung und dem Umfang des bürokratischen Aufwandes taxiert werden.
Um Mißverständnisse zu vermeiden, sollten die einzelnen Posten, soweit als möglich, aufgegliedert und nachvollziehbar verzeichnet werden, da der gesamte Aufwand der Prüfung des Pflegschaftsgerichtes im Hinblick auf dessen Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit gemäß § 208 AußStrG und § 1014 ABGB unterliegt.Um Mißverständnisse zu vermeiden, sollten die einzelnen Posten, soweit als möglich, aufgegliedert und nachvollziehbar verzeichnet werden, da der gesamte Aufwand der Prüfung des Pflegschaftsgerichtes im Hinblick auf dessen Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit gemäß Paragraph 208, AußStrG und Paragraph 1014, ABGB unterliegt.
........
Ab einem ruhenden Barvermögen in Höhe des Sechsfachen der
Mindestpension nach dem ASVG sollte der Ersatz von Barauslagen
beantragt werden, sofern das Vermögen nicht dringend für
rehabilitative Zwecke benötigt wird bzw. nicht aus der
Nachzahlung von zweckgebundenen Leistungen wie
Hilflosenzuschüssen, Familienbeihilfen, Mietzinszuschüssen und
Pflegegebühren stammt. .........
3. Belohnungen:
Gemäß § 266 ABGB kann das Gericht emsigen Vormündern aus den in
Ersparung kommenden Einkünften eine verhältnismäßige jährliche
Belohnung zuerkennen, doch darf diese Belohnung nie mehr als fünf
von Hundert der reinen Einkünfte betragen. Nach § 282 ABGB sind
die Bestimmungen für den Vormund auch für die Rechte und
Pflichten des Sachwalters maßgebend, soweit nichts anderes
bestimmt ist. .........
3.5.: Gemäß § 267 ABGB kann dem Vormund, welcher das Vermögen unvermindert erhalten hat, oder dem Minderjährigen eine anständige Versorgung verschafft hat, wenigstens am Ende der Vormundschaft eine den Umständen angemessene Belohnung erteilt werden, wenn das Vermögen des Minderjährigen so gering ist, daß sich wenig oder nichts in jährliche Ersparnis bringen läßt, wobei in diesem Fall auch das Vermögen selbst angegriffen werden darf. Auch diese Bestimmung ist gemäß § 282 ABGB auf Sachwalterschaften anwendbar.3.5.: Gemäß Paragraph 267, ABGB kann dem Vormund, welcher das Vermögen unvermindert erhalten hat, oder dem Minderjährigen eine anständige Versorgung verschafft hat, wenigstens am Ende der Vormundschaft eine den Umständen angemessene Belohnung erteilt werden, wenn das Vermögen des Minderjährigen so gering ist, daß sich wenig oder nichts in jährliche Ersparnis bringen läßt, wobei in diesem Fall auch das Vermögen selbst angegriffen werden darf. Auch diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 282, ABGB auf Sachwalterschaften anwendbar.
3.6 Verfahren:
Zuständig ist das Sachwalterschaftsgericht, dieses hat unter Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen den Anspruch zu überprüfen und ziffernmäßig festzusetzen. Der Sachwalter, welcher Vermögen verwaltet, ist nach Ermächtigung durch das Pflegschaftsgericht berechtigt, den festgesetzten Betrag dem Vermögen des Pflegebefohlenen zu entnehmen bzw. hat das Pflegschaftsgericht selbst die erforderlichen Verfügungen über etwaige gesperrte Konten zu treffen.
........
3.7.5: Die Belohnung kann nur dem einzelnen Sachwalter
zugesprochen werden, der vom Gericht festgesetzte Betrag ist
jedoch sowohl von hauptamtlichen als auch von ehrenamtlichen
Mitarbeitern, die für ihre Entschädigung entlohnt werden bzw.
eine Aufwandsentschädigung erhalten, an den Verein
weiterzuleiten. .......
4. Ausnahmen:
4.1: Ausnahmen von diesen Richtlinien sind in begründeten Fällen möglich, jedoch sind diese mit dem Generalsekretär abzuklären.
4.2: Im Falle des Todes des Pflegebefohlenen sind Belohnungen ohne die gegenüber der gesetzlichen Regelung in diesen Richtlinien getroffenen Einschränkungen zu beantragen."
Die klagende Partei begehrt die Feststellung, daß die beklagte Partei nicht berechtigt sei, von den angestellten Sachwaltern die gerichtliche Geltendmachung des Barauslagenersatzes und der Belohnung zu verlangen. Eine derartige Vorgangsweise widerspreche dem Verständnis der Sachwalterschaft als Vertretung der Interessen der Betroffenen und belaste zudem die für die Erfüllung der Aufgaben nötige persönliche Vertrauensbeziehung zwischen Sachwalter und Klienten in unzumutbarem Ausmaß.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Sachwalter hätten gegenüber den Betroffenen, zu deren Vertretung sie pflegschaftsgerichtlich bestellt seien, einen Rechtsanspruch auf Ersatz der Barauslagen. Darüber hinaus könne ihnen das Gericht nur unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Belohnung zuerkennen. Die beklagte Partei habe die bei ihr beschäftigten Sachwalter angewiesen, ab einem ruhenden Barvermögen des Pflegebefohlenen in der Höhe der sechsfachen Mindestpension nach dem ASVG (gemeint: des Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Pensionisten) den Ersatz von Barauslagen zu beantragen, soweit das Vermögen nicht dringend für rehabilitative Zwecke benötigt werde oder es nicht aus Nachzahlungen zweckgebundener Leistungen (Hilflosenzuschuß, Familienbeihilfen, Mietzinszuschüsse, Pflegegelder) stamme. Unter den gleichen Voraussetzungen seien die Sachwalter angewiesen worden, Belohnungen im Rahmen der Pflegschaftsrechnung beim Pflegschaftsgericht anzusprechen. Die Sachwalter seien weiters verpflichtet, die zuerkannten Belohnungen und Barauslagenersätze an die beklagte Partei abzuführen. Sei die Ausübung der Sachwalterschaft gleichzeitig die Erfüllung eines Arbeitsvertrages, dann unterliege sie auch - soweit dies nicht durch die Natur der Sache ausgeschlossen sei - dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der vom Verein beschäftigte Sachwalter gemäß dem § 1014 sowie den §§ 266 und 267 ABGB Anspruch auf Barauslagenersatz und Belohnung habe; er könne daher vom Arbeitgeber dazu verhalten werden, eine solche Belohnung gegenüber dem Gericht zu beanspruchen.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der vom Verein beschäftigte Sachwalter gemäß dem Paragraph 1014, sowie den Paragraphen 266 und 267 ABGB Anspruch auf Barauslagenersatz und Belohnung habe; er könne daher vom Arbeitgeber dazu verhalten werden, eine solche Belohnung gegenüber dem Gericht zu beanspruchen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es vertrat die Rechtsauffassung, die Ausübung der Sachwalterschaft als Gegenstand der zwischen der beklagten Partei und ihren Mitarbeitern vereinbarten Arbeitsleistung umfasse auch die Geltendmachung der dem Sachwalter zustehenden Rechte auf Belohnung und Barauslagenersatz. Den Mitarbeitern der beklagten Partei werde im Rahmen des Dienstverhältnisses ein gesicherter Arbeitsplatz mit einem regelmäßigen Entgelt geboten, während der Arbeitgeber, dem aus der vor allem ideellen Zwecken dienenden Arbeitsleistung kein kalkulierbarer wirtschaftlicher Nutzen entstehe, für die Mittelaufbringung sorgen müsse und das volle wirtschaftliche Risiko trage. Der Mitarbeiter könne auf die ihm zustehenden Rechte nicht zum Nachteil seines Arbeitgebers verzichten, sondern habe die mit der bedungenen Arbeitsleistung verbundenen Rechte aufgrund seiner Treuepflicht im Interesse seines Arbeitgebers auszuüben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.