Rechtssatz RS0021490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021490
Entscheidungsdatum
27.02.1991
Rechtssatz
Selbst wenn man dem Arbeitnehmer die Ablehnung einer angewiesenen Arbeit auch aus Gewissensgründen zubilligt, muß es sich dabei um unabweisbare, die ganze Persönlichkeit ergreifende Gebote, nicht aber nur um subjektive Auffassungen über die politische Ordnung und soziale Gerechtigkeit handeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021490
Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_009OBA00031_9100000_002