Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die (behaupteten) Ansprüche des Klägers aus seiner zweckverfehlenden Arbeitsleistung im Sinne des § 1486 Z 5 ABGB verjährt sind, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die (behaupteten) Ansprüche des Klägers aus seiner zweckverfehlenden Arbeitsleistung im Sinne des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB verjährt sind, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, er hätte im Verfahren über den Widerruf der Schenkung eine (neuerliche) Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes abwarten dürfen und er habe seine Ansprüche auf alle erdenklichen Rechtsgründe, sohin auch auf Kondiktionsansprüche, gestützt, entgegenzuhalten:
Der Kläger erhob in dem Verfahren, in dem es um den Widerruf der Schenkung der Liegenschaftshälfte ging, am 6.9.1988 eine Revision, in der er unter anderem auch den Streitwertausspruch des Berufungsgerichtes als zwingenden Bewertungsvorschriften widersprechend bekämpfte und einen Streitwert von S 2,5 Millionen behauptete. Der Oberste Gerichtshof wies diese Revision mit Beschluß vom 26.1.1989 zurück, da er die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO aF (erhebliche Rechtsfrage) nicht für gegeben hielt. Eine weitere Sachentscheidung konnte der Kläger damit nicht mehr erwarten. Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes wurde dem Klagevertreter am 20.2.1989 zugestellt. Damit stand endgültig fest, daß die Erwartung des Klägers, Hälfteeigentümer der Liegenschaft zu bleiben, nicht mehr aufrechtzuerhalten war. Demgemäß wurden seine Ansprüche aus seinen in dieser Erwartung erbrachten Arbeitsleistungen fällig und es begann der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist (vgl Schubert in Rummel ABGB2 § 1486 Rz 10; SZ 61/16 uva). Die erst am 21.4.1992 überreichte Klage wurde damit bereits außerhalb der Verjährungsfrist erhoben. Da der Kläger seine Ansprüche aber ausschließlich auf Arbeitsleistungen (auch S 22) gründete, bleibt für weitergehende Kondiktionsansprüche (etwa Investitionen in die Liegenschaft), die zu einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten geführt haben könnten (9 Ob A 26/93), kein Raum.Der Kläger erhob in dem Verfahren, in dem es um den Widerruf der Schenkung der Liegenschaftshälfte ging, am 6.9.1988 eine Revision, in der er unter anderem auch den Streitwertausspruch des Berufungsgerichtes als zwingenden Bewertungsvorschriften widersprechend bekämpfte und einen Streitwert von S 2,5 Millionen behauptete. Der Oberste Gerichtshof wies diese Revision mit Beschluß vom 26.1.1989 zurück, da er die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO aF (erhebliche Rechtsfrage) nicht für gegeben hielt. Eine weitere Sachentscheidung konnte der Kläger damit nicht mehr erwarten. Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes wurde dem Klagevertreter am 20.2.1989 zugestellt. Damit stand endgültig fest, daß die Erwartung des Klägers, Hälfteeigentümer der Liegenschaft zu bleiben, nicht mehr aufrechtzuerhalten war. Demgemäß wurden seine Ansprüche aus seinen in dieser Erwartung erbrachten Arbeitsleistungen fällig und es begann der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist vergleiche Schubert in Rummel ABGB2 Paragraph 1486, Rz 10; SZ 61/16 uva). Die erst am 21.4.1992 überreichte Klage wurde damit bereits außerhalb der Verjährungsfrist erhoben. Da der Kläger seine Ansprüche aber ausschließlich auf Arbeitsleistungen (auch S 22) gründete, bleibt für weitergehende Kondiktionsansprüche (etwa Investitionen in die Liegenschaft), die zu einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten geführt haben könnten (9 Ob A 26/93), kein Raum.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.