Nach der mit § 12 Abs 2 Z 6 Gehaltsgesetz übereinstimmenden Regelung des § 26 Abs 2 Z 6 VBG 1948, wonach die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule in bestimmten Fällen zur Gänze anzurechnen ist, erfolgt die Anrechnung nach § 26 Abs 2 Z 6 VBG in der für den Kläger maßgeblichen Fassung des BGBl 1977/319 bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluß der Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen.Nach der mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, Gehaltsgesetz übereinstimmenden Regelung des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, VBG 1948, wonach die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule in bestimmten Fällen zur Gänze anzurechnen ist, erfolgt die Anrechnung nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, VBG in der für den Kläger maßgeblichen Fassung des BGBl 1977/319 bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluß der Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen.
Mit der 30. Gehaltsgesetznovelle und der 24. Vertragsbedienstetengesetznovelle sollten Überstellungsbestimmungen neu geregelt werden. Von der von der Gewerkschaft geforderten Abschaffung des Überstellungsabzuges sollten Bezugsschemata nicht betroffen sein, die davon ausgehen, daß für den Eintritt eine nach dem 18. Lebensjahr liegende Ausbildungszeit erforderlich ist (502 BlgNR XIV GP, 7). Die Gehaltsgesetznovelle und VBG-Novelle BGBl 1993/519 sahen ohne weitere Begründung in den Erläuternden Bemerkungen anders als die bisherige Fassung die Anrechnung bis zu dem Zeitpunkt vor, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluß dieser Ausbildung hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. ...Mit der 30. Gehaltsgesetznovelle und der 24. Vertragsbedienstetengesetznovelle sollten Überstellungsbestimmungen neu geregelt werden. Von der von der Gewerkschaft geforderten Abschaffung des Überstellungsabzuges sollten Bezugsschemata nicht betroffen sein, die davon ausgehen, daß für den Eintritt eine nach dem 18. Lebensjahr liegende Ausbildungszeit erforderlich ist (502 BlgNR römisch vierzehn GP, 7). Die Gehaltsgesetznovelle und VBG-Novelle BGBl 1993/519 sahen ohne weitere Begründung in den Erläuternden Bemerkungen anders als die bisherige Fassung die Anrechnung bis zu dem Zeitpunkt vor, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluß dieser Ausbildung hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. ...
Schließlich wurde durch BGBl 1997/61 der Wortlaut des § 26 Abs 2 Z 6 VBG 1948 wie in der Fassung BGBl 1977/319 wiederhergestellt, weil der Entfall der Wortgruppe "aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens" in der Novelle BGBl 1993/518 versehentlich vorgenommen worden sei, aber ohnehin infolge der Beibehaltung der Bestimmung, daß mögliche schulrechtliche Ausnahmeregelungen nicht zu berücksichtigen seien, sich am Inhalt, daß der tatsächliche Zeitpunkt des Studienbeginns für die Vollanrechnung der Studienzeiten maßgeblich sei, geändert habe. Nur zur Klarstellung, um sachlich unrichtige Auslegungsversuche zu vermeiden, sei die ursprüngliche Fassung wieder ausdrücklich übernommen worden (631 BlgNR XX GP, 89, 95).Schließlich wurde durch BGBl 1997/61 der Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, VBG 1948 wie in der Fassung BGBl 1977/319 wiederhergestellt, weil der Entfall der Wortgruppe "aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens" in der Novelle BGBl 1993/518 versehentlich vorgenommen worden sei, aber ohnehin infolge der Beibehaltung der Bestimmung, daß mögliche schulrechtliche Ausnahmeregelungen nicht zu berücksichtigen seien, sich am Inhalt, daß der tatsächliche Zeitpunkt des Studienbeginns für die Vollanrechnung der Studienzeiten maßgeblich sei, geändert habe. Nur zur Klarstellung, um sachlich unrichtige Auslegungsversuche zu vermeiden, sei die ursprüngliche Fassung wieder ausdrücklich übernommen worden (631 BlgNR römisch zwanzig GP, 89, 95).
Durch den Hinweis in § 26 Abs 2 Z 6 VBG 1948 in allen fraglichen Fassungen, daß auf schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen nicht Bedacht zu nehmen ist, ist ungeachtet, ob auch noch ein frühestes Erreichen des Ausbildungsabschlusses gefordert wird, klargestellt, daß nicht auf das konkret zurückgelegte Studium ohne Rücksicht auf den Beginn abgestellt wird, sondern auf die Ausbildungsmöglichkeiten in Form eines solchen Studiums, wie sie für den betreffenden Vertragsbediensteten nach den in der fraglichen Zeit bestandenen schulrechtlichen Vorschriften bestanden haben. Bei Errechnung des Vorrückungsstichtages ist daher von einem fiktiven Studienverlauf ohne Berücksichtigung des aus persönlichen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Studium auszugehen (VwGH vom 16. 11. 1994, 93/12/0298). Damit kommt es nicht darauf an, daß die Studienzeiten des Klägers im 2. Bildungsweg erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres, zwischen demDurch den Hinweis in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, VBG 1948 in allen fraglichen Fassungen, daß auf schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen nicht Bedacht zu nehmen ist, ist ungeachtet, ob auch noch ein frühestes Erreichen des Ausbildungsabschlusses gefordert wird, klargestellt, daß nicht auf das konkret zurückgelegte Studium ohne Rücksicht auf den Beginn abgestellt wird, sondern auf die Ausbildungsmöglichkeiten in Form eines solchen Studiums, wie sie für den betreffenden Vertragsbediensteten nach den in der fraglichen Zeit bestandenen schulrechtlichen Vorschriften bestanden haben. Bei Errechnung des Vorrückungsstichtages ist daher von einem fiktiven Studienverlauf ohne Berücksichtigung des aus persönlichen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Studium auszugehen (VwGH vom 16. 11. 1994, 93/12/0298). Damit kommt es nicht darauf an, daß die Studienzeiten des Klägers im 2. Bildungsweg erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres, zwischen dem
26. und 31. Lebensjahr liegen.
Es ist sohin, weil das Gesetz keine Ausnahme zuläßt, vom Regelfall einer gesetzlich vorgegebenen Schulausbildung der gewählten Art auszugehen (Stierschneider/Zach, VBG 1948 148 d), woraus sich aber nicht nur das früheste Antrittsalter, sondern auch die Ausbildungsdauer ergibt. Das Abstellen auf den Regelfall macht ein Gesetz aber nicht gleichheitswidrig, wenn auch Härtefälle auftreten können (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 1350 mwN; VfSlg 11.665, 12.568 ua). Nach § 23 SchOG haben höhere technische und gewerbliche Lehranstalten die Aufgabe, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu führen. Daher sind unter Ausschluß der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten nur die im Regelfall eines nach Erreichung des im Gesetz vorgegebenen Mindestalters und einer abgeschlossenen Berufsausbildung zurückgelegten Studienzeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zur Gänze heranzuziehen. Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß die für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages des Klägers maßgebliche Fassung der Gesetzesbestimmung überdies auch noch ganz eindeutig darauf verweist, daß es auf das früheste Erreichen des Abschlusses der Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften ankommt.Es ist sohin, weil das Gesetz keine Ausnahme zuläßt, vom Regelfall einer gesetzlich vorgegebenen Schulausbildung der gewählten Art auszugehen (Stierschneider/Zach, VBG 1948 148 d), woraus sich aber nicht nur das früheste Antrittsalter, sondern auch die Ausbildungsdauer ergibt. Das Abstellen auf den Regelfall macht ein Gesetz aber nicht gleichheitswidrig, wenn auch Härtefälle auftreten können (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 1350 mwN; VfSlg 11.665, 12.568 ua). Nach Paragraph 23, SchOG haben höhere technische und gewerbliche Lehranstalten die Aufgabe, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu führen. Daher sind unter Ausschluß der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten nur die im Regelfall eines nach Erreichung des im Gesetz vorgegebenen Mindestalters und einer abgeschlossenen Berufsausbildung zurückgelegten Studienzeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zur Gänze heranzuziehen. Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß die für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages des Klägers maßgebliche Fassung der Gesetzesbestimmung überdies auch noch ganz eindeutig darauf verweist, daß es auf das früheste Erreichen des Abschlusses der Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften ankommt.
Eine altersunabhängige Anrechnungsfähigkeit der Mindeststudienzeiten sieht das Gesetz nicht vor.
Im Hinblick darauf, daß der Kläger seit 1991 als vertraglicher Berufsschullehrer nunmehr nach der Entlohnungsgruppe 12b1 ohnehin eingestuft und tätig ist, kommt seinem Studium für diese erfolgreiche Verwendung keine besondere Bedeutung zu (VwGH vom 16. 11. 1994, 93/12/0298).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.