Rechtssatz RS0111436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111436
Entscheidungsdatum
27.11.2014
Rechtssatz
Bei Errechnung des Vorrückungsstichtages ist von einem fiktiven Studienverlauf ohne Berücksichtigung des aus persönlichen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begonnenen Studium auszugehen (VwGH vom 16. 11. 1994, 93/12/0298). Damit kommt es nicht darauf an, dass die Studienzeiten im 2. Bildungsweg erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres, zwischen dem sechsundzwanzigsten und einunddreißigsten Lebensjahr liegen. Es ist, weil das Gesetz keine Ausnahme zulässt, vom Regelfall einer gesetzlich vorgegebenen Schulausbildung der gewählten Art auszugehen, woraus sich nicht nur das früheste Antrittsalter, sondern auch die Ausbildungsdauer ergibt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 310/98y
Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 ObA 310/98y
- 8 ObA 56/12m
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 ObA 56/12m
Auch
- 9 ObA 98/14y
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 98/14y
Ausdrücklich gegenteilig
Schlagworte
18. Lebensjahres, 26. Lebensjahres, 31. Lebensjahres
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111436
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19990211_OGH0002_009OBA00310_98Y0000_001