Begründung:
Im Verfahren Cr 623/79 (später 2 Cr 167/81) des Arbeitsgerichtes Innsbruck, verbunden mit Cr 622/79 (Peter P*** gegen die beklagte Partei wegen 18.000 S sA) und Cr 624/79 (Reinhard N*** gegen die beklagte Partei wegen 168.009 S sA) dieses Gerichtes, begehrte die Klägerin von der beklagten Partei einen Betrag von 367.975 S brutto sA. Die Klägerin sei gemeinsam mit ihrem - nunmehr
geschiedenen - Ehegatten Reinhard N*** und ihrem Sohn Peter P***, die ebenfalls bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt gewesen seien, ungerechtfertigt entlassen worden.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Die Entlassung sei gerechtfertigt, weil die Klägerin im Zusammenwirken mit ihrem Gatten und ihrem Sohn eine Vielzahl fingierter Aufträge gesammelt habe, um eine höhere Provision zu erreichen. Das Arbeitsgericht Innsbruck wies mit Urteil vom 3.August 1984, GZ 2 Cr 167/81-54, die zu Cr 623/79 und Cr 622/79 erhobenen Klagebegehren - in der Sache Cr 624/79 war am 3.August 1984 Ruhen des Verfahrens eingetreten - zur Gänze ab. Es traf unter anderem die negative Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, daß die - der Klägerin unterstellten - Vorarlberger Mitarbeiter von der Verkaufsdirektion der beklagten Partei in Wien dahin beeinflußt worden seien, Aufträge zu fingieren bzw. daß fingierte Aufträge dieser Gruppe von der beklagten Partei deshalb geduldet worden seien, um ein Ausscheiden der Vorarlberger Gruppe aus dem Bereich der Klägerin zu ermöglichen.
Das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeitsrechtssachen verhandelte die Sache gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem. Im Rahmen dieser Neuverhandlung wurde die Einvernahme des im Verfahren erster Instanz beantragten, aber nicht vernommenen Zeugen Herbert R*** im Rechtshilfeweg beschlossen. Dieser Zeuge sagte vor dem Rechtshilfegericht aus, er könne keine Angaben darüber machen, inwieweit fingierte Aufträge wie die der Klägerin anderweitig von der Firmenleitung der Beklagten geduldet oder sogar angeregt oder gefördert worden seien (ON 76). Mit Urteil vom 1.Oktober 1985, 3 a Cg 6/85-80, bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil und traf gleichfalls die oben genannte negative Feststellung. Das Berufungsgericht vertrat ebenso wie das Erstgericht die Rechtsauffassung, die Klägerin habe dadurch, daß sie die für sie - nach den Richtlinien der beklagtenDas Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeitsrechtssachen verhandelte die Sache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem. Im Rahmen dieser Neuverhandlung wurde die Einvernahme des im Verfahren erster Instanz beantragten, aber nicht vernommenen Zeugen Herbert R*** im Rechtshilfeweg beschlossen. Dieser Zeuge sagte vor dem Rechtshilfegericht aus, er könne keine Angaben darüber machen, inwieweit fingierte Aufträge wie die der Klägerin anderweitig von der Firmenleitung der Beklagten geduldet oder sogar angeregt oder gefördert worden seien (ON 76). Mit Urteil vom 1.Oktober 1985, 3 a Cg 6/85-80, bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil und traf gleichfalls die oben genannte negative Feststellung. Das Berufungsgericht vertrat ebenso wie das Erstgericht die Rechtsauffassung, die Klägerin habe dadurch, daß sie die für sie - nach den Richtlinien der beklagten
Partei - nachteiligen Folgen der Aufblähung des Umsatzes der unterstellten Gruppe mittels fingierter Aufträge mit gleichen Mitteln abzuwehren suchte, den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG verwirklicht. Mit Schriftsatz vom 20.Dezember 1984 beantragte Reinhard N*** die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens (nunmehr 2 Cr 3/85 des Arbeitsgerichtes Innsbruck). In diesem Verfahren wurde der Zeuge Herbert R*** am 2.Februar 1987 neuerlich vernommen. Er gab unter Hinweis auf eine inzwischen erfolgte Verurteilung wegen falscher Zeugenaussage zu, daß seine Aussage vom 28.Juni 1985 unvollständig gewesen sei. Tatsächlich sei Ende 1975 oder Anfang 1976 der Verkaufsleiter der beklagten Partei K*** an den Zeugen mit dem Ansinnen herangetreten, die auf die sogenannte Zwei-Drittel-Mehrheit fehlenden Aufträge durch fingierte Bestellungen zu ersetzen. Dies hätte zur Folge gehabt, daß Provisionen, die bisher an eine - dem Zeugen R*** in der Hierarchie übergeordnete - Mitarbeiterin geflossen seien, nunmehr dem Verkaufsdirektor K*** zugeflossen seien. Auf Grund dieser erst im Berufungsverfahren abgelegten Aussage traf das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit Urteil vom 28.September 1987, ON 86, die Feststellung, dem Verkaufsdirektor der beklagten Partei K*** sei die Praxis, durch fingierte Aufträge die geforderte Mindestauftragszahl zu halten oder die nächsthöhere Stufe zu erreichen, zumindest in Einzelfällen bekannt gewesen. Er habe diese Praxis teilweise toleriert, in Einzelfällen aus personaltaktischen, möglicherweise auch aus finanziellen Gründen sogar gefördert und angeregt. Das Berufungsgericht vertrat auf Grund dieses - abweichend vom Erstgericht - festgestellten Sachverhaltes die Rechtsauffassung, daß die Entlassung des Klägers Reinhard N*** zwar gerechtfertigt gewesen sei, die Unredlichkeit des Verkaufsdirektors K*** aber gemäß § 32 AngG zu berücksichtigen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen das das eingeschränkte Klagebegehren von 150.009 S sA zur Gänze abweisende Ersturteil daher teilweise statt. Der Oberste Gerichtshof gab mit Urteil vom 10.Februar 1988 nur der von Reinhard N*** erhobenen Revision Folge und änderte das Berufungsurteil im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung ab. Dieses Urteil wurde dem nunmehrigen Klagevertreter (und damaliegen Vertreter des Reinhard N***) am 21. März 1988 zugestellt.Partei - nachteiligen Folgen der Aufblähung des Umsatzes der unterstellten Gruppe mittels fingierter Aufträge mit gleichen Mitteln abzuwehren suchte, den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG verwirklicht. Mit Schriftsatz vom 20.Dezember 1984 beantragte Reinhard N*** die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens (nunmehr 2 Cr 3/85 des Arbeitsgerichtes Innsbruck). In diesem Verfahren wurde der Zeuge Herbert R*** am 2.Februar 1987 neuerlich vernommen. Er gab unter Hinweis auf eine inzwischen erfolgte Verurteilung wegen falscher Zeugenaussage zu, daß seine Aussage vom 28.Juni 1985 unvollständig gewesen sei. Tatsächlich sei Ende 1975 oder Anfang 1976 der Verkaufsleiter der beklagten Partei K*** an den Zeugen mit dem Ansinnen herangetreten, die auf die sogenannte Zwei-Drittel-Mehrheit fehlenden Aufträge durch fingierte Bestellungen zu ersetzen. Dies hätte zur Folge gehabt, daß Provisionen, die bisher an eine - dem Zeugen R*** in der Hierarchie übergeordnete - Mitarbeiterin geflossen seien, nunmehr dem Verkaufsdirektor K*** zugeflossen seien. Auf Grund dieser erst im Berufungsverfahren abgelegten Aussage traf das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit Urteil vom 28.September 1987, ON 86, die Feststellung, dem Verkaufsdirektor der beklagten Partei K*** sei die Praxis, durch fingierte Aufträge die geforderte Mindestauftragszahl zu halten oder die nächsthöhere Stufe zu erreichen, zumindest in Einzelfällen bekannt gewesen. Er habe diese Praxis teilweise toleriert, in Einzelfällen aus personaltaktischen, möglicherweise auch aus finanziellen Gründen sogar gefördert und angeregt. Das Berufungsgericht vertrat auf Grund dieses - abweichend vom Erstgericht - festgestellten Sachverhaltes die Rechtsauffassung, daß die Entlassung des Klägers Reinhard N*** zwar gerechtfertigt gewesen sei, die Unredlichkeit des Verkaufsdirektors K*** aber gemäß Paragraph 32, AngG zu berücksichtigen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen das das eingeschränkte Klagebegehren von 150.009 S sA zur Gänze abweisende Ersturteil daher teilweise statt. Der Oberste Gerichtshof gab mit Urteil vom 10.Februar 1988 nur der von Reinhard N*** erhobenen Revision Folge und änderte das Berufungsurteil im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung ab. Dieses Urteil wurde dem nunmehrigen Klagevertreter (und damaliegen Vertreter des Reinhard N***) am 21. März 1988 zugestellt.
Mit der am 24.Mai 1988 beim Landesgericht Innsbruck überreichten Klage begehrte die Klägerin "die Wiederaufnahme des Verfahrens in der Prozeßsache Adele G***-N*** gegen Firma A*** Alfa-Metallcraft Handelsgesellschaft mbH, 2 Cr 167/81 des Arbeitsgerichtes Innsbruck (3 a Cg 6/85 des Landesgerichtes Innsbruck)", ferner die Aufhebung der in dieser Sache erflossenen Urteile des Arbeitsgerichtes Innsbruck des Landesgerichtes Innsbruck und sodann in der Sache selbst die Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens. Sie habe am 27.April 1988 das Schreiben ihres geschiedenen Ehegatten Reinhard N*** vom 25.April 1988 erhalten. Reinhard N***, mit dem sie schon seit Jahren keinen Kontakt mehr habe, habe ihr darin mitgeteilt, daß der im Verfahren vernommene Zeuge Herbert R*** in der Zwischenzeit wegen falscher Zeugenaussage zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Nach Erhalt des Briefes habe sie den Klagevertreter aufgesucht und sei von ihm über den Verlauf des von ihrem geschiedenen Gatten geführten Rechtsstreites informiert worden.
Das Erstgericht wies die Klage zurück. Es nahm als bescheinigt an, daß Reinhard N*** bereits zwei oder drei Tage vor dem 25.April 1988 versucht habe, mit der Klägerin telefonisch Kontakt aufzunehmen. Er habe aber nur den Lebensgefährten der Klägerin N. K*** erreicht und ihm mitgeteilt, daß er mit seinen Ansprüchen gegen die beklagte Partei beim Obersten Gerichtshof zur Gänze durchgedrungen sei. Reinhard N*** habe dem Lebensgefährten der Klägerin erklärt, daß für die Klägerin ein Wiederaufnahmsgrund - den er allerdings nicht genau bekannt gegeben habe - vorliege. N. K*** habe die Klägerin sofort von dem Telefonat mit Reinhard N*** in Kenntnis gesetzt. Die Klägerin habe aber nicht versucht, mit Reinhard N*** Kontakt aufzunehmen. Mit einem der Klägerin am 27. April 1988 zugegangenen Schreiben vom 25. April 1988 habe Reinhard N*** nochmals mitgeteilt, daß er mit seinen Ansprüchen gegen die beklagte Partei beim Obersten Gerichtshof zur Gänze durchgedrungen sei und daß als Wiederaufnahmsgrund die falsche Aussage des Zeugen R*** und dessen diesbezügliche strafgerichtliche Verurteilung in Frage komme. Erst nach Erhalt dieses Schreibens habe die Klägerin Verbindung mit dem nunmehrigen Klagevertreter aufgenommen.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffasung, die Klägerin habe die Wiederaufnahmsklage nicht innerhalb der Frist des § 534 ZPO eingebracht, weil sie von den nunmehr geltend gemachten Wiederaufnahmsgründen am 22., spätestens aber am 23. April 1988 Kenntnis gehabt habe oder Kenntnis hätte haben können. Einen nach Zustellung dieses Beschlusses mit Schriftsatz vom 26.Juli 1988 gestellten Wiedereinsetzungsantrag wies das Erstgericht ab. Aus Anlaß der gegen beide Beschlüsse erhobenen Rekurse hob das Rekursgericht diese Beschlüsse und das ihnen vorangegangene Verfahren erster Instanz als nichtig auf und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Berufungsgericht ausschließlich für die Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage in erster Instanz zuständig sei. Dies gelte insbesondere für eine auf eine falsche Zeugenaussage gestützte Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs. 1 Z 2 ZPO, wenn der Zeuge erst im Berufungsverfahren vernommen und seine Aussage nicht vom Erstgericht, sondern vom Berufungsgericht verwertet worden sei. Nach der Neuordnung der Gerichtsorganisation durch das Inkrafttreten des ASGG sei die derzeitige funktionelle Zuständigkeit auch für Wiederaufnahmsklagen maßgeblich. Als Prozeßgericht erster Instanz im Sinne des § 532 Abs. 2 ZPO könne daher nur das Landesgericht, als Gericht höherer Instanz nur das Oberlandesgericht bzw. der Oberste Gerichtshof verstanden werden. Die Klägerin habe daher das unzuständige Gericht angerufen.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffasung, die Klägerin habe die Wiederaufnahmsklage nicht innerhalb der Frist des Paragraph 534, ZPO eingebracht, weil sie von den nunmehr geltend gemachten Wiederaufnahmsgründen am 22., spätestens aber am 23. April 1988 Kenntnis gehabt habe oder Kenntnis hätte haben können. Einen nach Zustellung dieses Beschlusses mit Schriftsatz vom 26.Juli 1988 gestellten Wiedereinsetzungsantrag wies das Erstgericht ab. Aus Anlaß der gegen beide Beschlüsse erhobenen Rekurse hob das Rekursgericht diese Beschlüsse und das ihnen vorangegangene Verfahren erster Instanz als nichtig auf und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Berufungsgericht ausschließlich für die Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage in erster Instanz zuständig sei. Dies gelte insbesondere für eine auf eine falsche Zeugenaussage gestützte Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, wenn der Zeuge erst im Berufungsverfahren vernommen und seine Aussage nicht vom Erstgericht, sondern vom Berufungsgericht verwertet worden sei. Nach der Neuordnung der Gerichtsorganisation durch das Inkrafttreten des ASGG sei die derzeitige funktionelle Zuständigkeit auch für Wiederaufnahmsklagen maßgeblich. Als Prozeßgericht erster Instanz im Sinne des Paragraph 532, Absatz 2, ZPO könne daher nur das Landesgericht, als Gericht höherer Instanz nur das Oberlandesgericht bzw. der Oberste Gerichtshof verstanden werden. Die Klägerin habe daher das unzuständige Gericht angerufen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung über die beiden Rekurse zurückzuverweisen; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht aufgetragen werde, das gesetzliche Verfahren über die Wiederaufnahmsklage einzuleiten. Der jedenfalls gemäß § 47 Abs. 1 ASGG zulässige Rekurs ist teilweise berechtigt.Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung über die beiden Rekurse zurückzuverweisen; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht aufgetragen werde, das gesetzliche Verfahren über die Wiederaufnahmsklage einzuleiten. Der jedenfalls gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ASGG zulässige Rekurs ist teilweise berechtigt.