Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Kündigung der Beklagten im Sinne des § 18 Abs. 6 HBG gerechtfertigt erfolgte, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen der Revisionswerberin, die Vorinstanzen hätten keine erheblichen Pflichtenverletzungen festgestellt, ist entgegenzuhalten, daß sie mit diesem Einwand nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden detailliert ausgeführten Feststellungen ist der Beklagten vielmehr eine gröbliche und beharrliche Verletzung ihrer drei wesentlichen Hausbesorgerpflichten, nämlich der Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung des Hauses anzulasten, so daß ihre Kündigung gemäß § 18 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d und e sowie Abs. 1 Z 2 HBG (vgl. auch § 20 Z 4) zu Recht erfolgteDie Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Kündigung der Beklagten im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, HBG gerechtfertigt erfolgte, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Den Ausführungen der Revisionswerberin, die Vorinstanzen hätten keine erheblichen Pflichtenverletzungen festgestellt, ist entgegenzuhalten, daß sie mit diesem Einwand nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden detailliert ausgeführten Feststellungen ist der Beklagten vielmehr eine gröbliche und beharrliche Verletzung ihrer drei wesentlichen Hausbesorgerpflichten, nämlich der Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung des Hauses anzulasten, so daß ihre Kündigung gemäß Paragraph 18, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c, d und e sowie Absatz eins, Ziffer 2, HBG vergleiche auch Paragraph 20, Ziffer 4,) zu Recht erfolgte
(vgl. MietSlg. 24.507; auch Arb. 9210; zuletzt 9 Ob A 264/90 ua). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet. Beide Teile haben die Rechtssache mit S 6.000,-- bewertet (S 61 und 63). Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige, hat auf die Höhe des tarifmäßigen Kostenersatzes keinen Einfluß (vgl. MietSlg. 24.576 mwH).vergleiche MietSlg. 24.507; auch Arb. 9210; zuletzt 9 Ob A 264/90 ua). Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 50 und 41 ZPO begründet. Beide Teile haben die Rechtssache mit S 6.000,-- bewertet (S 61 und 63). Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige, hat auf die Höhe des tarifmäßigen Kostenersatzes keinen Einfluß vergleiche MietSlg. 24.576 mwH).