Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Die Bestimmung des § 15 Z 6 des auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe Österreichs lautet:Die Bestimmung des Paragraph 15, Ziffer 6, des auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe Österreichs lautet:
"Die Bezahlung der Überstunden in Geld erfolgt nur dann, wenn keine geeigneten Arbeitskräfte, die auch zum Antritt der angebotenen Dienstverhältnisse bereit sind, im Tätigkeitsbereich des örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamtes vorhanden sind.
Ist die Einstellung solcher Arbeitskräfte betriebstechnisch möglich, so sind, wenn dennoch Überstunden notwendig sein sollten, diese durch je eine Arbeitsstunde in Freizeit zu entschädigen. Solche Überstunden können nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zur Gänze ausbezahlt werden. Der fünfzigprozentige Zuschlag wird in bar ausbezahlt. Die Konsumierung der Freizeitstunden hat im Einvernehmen stundenweise (ausgenommen bei Herstellung von Tageszeitungen), tage- oder wochenweise innerhalb eines Jahres nach der Leistung zu erfolgen." Die beklagte Partei hat nicht nur den im Kollektivvertrag vorgesehenen fünfzigprozentigen Zuschlag für die vom Kläger geleisteten Überstunden gezahlt, sondern dem Kläger auch in den Jahren 1986, 1987 und 1988 a conto der aufgelaufenen Freizeitstunden insgesamt acht Wochen Freizeit zusätzlich zum Urlaub gewährt.
Dadurch wurden die durch Überstundenleistung angesammelten Freizeitstunden jedoch nicht soweit konsumiert, daß der Abbau, wie im Kollektivvertrag vorgesehen, innerhalb eines Jahres ab der Leistung der Überstunden erfolgte. Da die beklagte Partei entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers den Verbrauch des durch Leistung von Überstunden erworbenen Anspruches auf Freizeit keineswegs grundsätzlich ablehnte, der Verbrauch der Freizeit im Einvernehmen zu erfolgen hatte und der Kläger - auf der Grundlage der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen - nicht einmal ein Ansuchen um Freizeitgewährung gestellt hat, ist der beklagten Partei die Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen iS des § 82 a lit d 2. Tatbestand GewO nicht vorzuwerfen. Die Vorgangsweise des Klägers, der - ohne der beklagten Partei eine angemessene Nachfrist zu setzen - den bisher von ihm geduldeten Verstoß gegen § 15 Z 6 letzter Satz KV über den Verbrauch der Freizeitstunden innerhalb eines Jahres zum Anlaß einer vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses nahm, verstieß vielmehr gegen Treu und Glauben (siehe Martinek-Schwarz, Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 247; Arb 10.605; Arb 10.535; ZAS 1988/19 [Schauer]).Dadurch wurden die durch Überstundenleistung angesammelten Freizeitstunden jedoch nicht soweit konsumiert, daß der Abbau, wie im Kollektivvertrag vorgesehen, innerhalb eines Jahres ab der Leistung der Überstunden erfolgte. Da die beklagte Partei entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers den Verbrauch des durch Leistung von Überstunden erworbenen Anspruches auf Freizeit keineswegs grundsätzlich ablehnte, der Verbrauch der Freizeit im Einvernehmen zu erfolgen hatte und der Kläger - auf der Grundlage der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen - nicht einmal ein Ansuchen um Freizeitgewährung gestellt hat, ist der beklagten Partei die Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen iS des Paragraph 82, a Litera d, 2. Tatbestand GewO nicht vorzuwerfen. Die Vorgangsweise des Klägers, der - ohne der beklagten Partei eine angemessene Nachfrist zu setzen - den bisher von ihm geduldeten Verstoß gegen Paragraph 15, Ziffer 6, letzter Satz KV über den Verbrauch der Freizeitstunden innerhalb eines Jahres zum Anlaß einer vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses nahm, verstieß vielmehr gegen Treu und Glauben (siehe Martinek-Schwarz, Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 247; Arb 10.605; Arb 10.535; ZAS 1988/19 [Schauer]).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.