Rechtssatz RS0060156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060156
Entscheidungsdatum
19.12.1990
Rechtssatz
Tritt der Arbeitnehmer - ohne dem Arbeitgeber eine angemessene Nachfrist zu setzen - aus, indem er den bisher von ihm geduldeten Verstoß gegen § 15 Z 6 letzter Satz KollV für das grafische Gewerbe Österreichs über den Verbrauch der Freizeitstunden innerhalb eines Jahres zum Anlaß einer vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses nahm, verstößt er dadurch gegen Treu und Glauben (§ 48 ASGG).Tritt der Arbeitnehmer - ohne dem Arbeitgeber eine angemessene Nachfrist zu setzen - aus, indem er den bisher von ihm geduldeten Verstoß gegen Paragraph 15, Ziffer 6, letzter Satz KollV für das grafische Gewerbe Österreichs über den Verbrauch der Freizeitstunden innerhalb eines Jahres zum Anlaß einer vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses nahm, verstößt er dadurch gegen Treu und Glauben (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060156
Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_009OBA00313_9000000_001