Begründung:
Der Kläger erhob zunächst das Klagebegehren, die beklagten Parteien für schuldig zu erkennen, ihm darüber Rechnung zu legen, welchen sogenannten betriebswirtschaftlichen Gewinn die beklagten Parteien ab dem Wirtschaftsjahr 1988 erzielt haben, wobei dieser Gewinn wie folgt zu ermitteln sei: Gewinn laut Gewinn- und Verlustabrechnung zuzüglich Ertragssteuern, zuzüglich in Anspruch genommener Investitionsbegünstigungen (wie vorzeitige AfA, IFB, Rücklage für nicht entnommenen Gewinn, Übertragung stiller Reserven), zuzüglich allfälliger Zuführungen in steuerfreie Rücklagen, zuzüglich des Saldos aus der Differenz zwischen Zinsaufwand und Zinsertrag, zuzüglich Gewinn des stillen Gesellschafters (soferne auf das Betriebsergebnis von Einfluß gewesen), zuzüglich der Tantieme für die Geschäftsführung, zuzüglich eines außerordentlichen Aufwandes, abzüglich eines außerordentlichen Ertrages; bei dieser Gewinnermittlung bleiben Eingänge/Zahlungen (Forderungen/Verbindlichkeiten) außer Betracht, welche für Kontroll-, Beratungs-, Vorschuß- und/oder Marketing-Leistungen von/an Beteiligte(n), insbesondere etwa vom/an den Konzern der Paracelsus-Klinik geleistet (eingehen) würden. Begründet wurde das Begehren damit, daß der Kläger als ärztlicher Leiter der von der Erstbeklagten betriebenen Krankenanstalt neben einem Fixbezug den Anspruch auf eine jährliche Tantieme von 5 % des Betriebsergebnisses habe, welches, wie aus dem Begehren ersichtlich, zu ermitteln sei. Die Erstbeklagte, deren Komplementärin die Zweitbeklagte sei, verweigere dem Kläger die Bucheinsicht, weshalb sie zur Rechnungslegung im Sinne des Art XLII EGZPO verpflichtet sei.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Abgesehen davon, daß sich die Erstbeklagte zunächst mit Recht geweigert habe, einer vom Kläger bestellten dritten Person Einsicht zu gewähren, habe sie dies in der Folge dennoch getan. Der Kläger sei somit klaglos gestellt.
In der Tagsatzung vom 2. 5. 1995 brachte der Kläger vor, daß einem von ihm beauftragten Steuerberater nunmehr Einsicht in die Bücher der beklagten Partei gewährt worden sei, somit das Klagebegehren erfüllt sei, weshalb auf Kosten eingeschränkt werde. Zwischen den Parteien sei jedoch auch bedungen worden, daß bestimmte Stücke des "Rechenwertes" der beklagten Partei zur Einsicht bereit gehalten würden, wie aus der gleichzeitig vorgelegten Beilage ./B hervorgehend. Der Kläger dehnte daher das Klagebegehren dahin aus, daß "der klagenden Partei oder einem bestellten Bevollmächtigten Einsicht- und Abschriftnahme in die bzw von den in Beilage ./B genannten Schriften und Belegen gewährt werde, wobei Beilage ./B ein integrierender Bestandteil dieses Klagebegehrens sei".
Der Beklagtenvertreter bestritt dieses Vorbringen (AS 61). Im Anschluß daran schlossen die Parteien einen Vergleich des Inhalts, wonach "sich die beklagte Partei verpflichtet, der klagenden Partei Prozeßkosten in Höhe von S 22.194,-- (darin enthalten S 3.200,-- USt und S 2.994,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit des Vergleichs zu zahlen, für den Fall der Rechtswirksamkeit Ruhen des Verfahrens eintritt und die beklagten Parteien auf den Einwand der Verjährung zum 31. 12. 1995 wegen nichtgehöriger Fortsetzung verzichten". Dieser Vergleich sollte rechtswirksam werden, wenn er nicht bis zum 31. 5. 1996 (Einlangen) widerrufen werde. Ein solcher Widerruf erfolgte nicht. Über Antrag des Klägers wurde das ruhende Verfahren fortgesetzt. In der Tagsatzung vom 18. 3. 1998 (AS 95) erklärte der Kläger, das Urteilsbegehren folgendermaßen zu formulieren: "Die beklagte Partei ist schuldig, die Bucheinsicht durch den Kläger bzw einen von ihm Bevollmächtigten in Bücher, Schriften und Belege der Erstbeklagten zu dulden, wie diese insbesondere in Beilage ./B aufgezählt sind. Der Klagevertreter verwies darauf, daß Beilage ./B diese Bücher, Schriften und Belege auch in Ansehung der Zeiträume spezifiziere", weiters ist im Protokoll festgehalten, daß der Kläger den Zeitraum "90 bis 94, wie in Beilage ./B angeführt", spezifizierte. Die Beklagten sprachen sich gegen dieses Urteilsbegehren aus, da es zu ungenau sei, die Bücher, Schriften und Belege genau angeführt sein müßten und das Urteilsbegehren unschlüssig sei; außerdem erhoben sie einen Verjährungseinwand. Die Beklagten sprachen sich überdies gegen die Klageänderung aus, da das ursprüngliche Begehren klaglos gestellt worden und daher eine Klageänderung nicht mehr zulässig sei. Der Kläger hielt dem entgegen, daß sich die beklagten Parteien bereits in der Tagsatzung vom 2. 5. 1996 auf eine Klageänderung dadurch eingelassen hätten, daß sie darüber verhandelt hätten. Dem entgegneten die beklagten Parteien, daß die Klageänderung erst in der Tagsatzung vom 18. 3. 1998 wirksam hätte werden können, da erst an diesem Tage ein Urteilsbegehren gestellt worden sei.
Das Erstgericht stellte mit Beschluß fest, daß die Neuformulierung des Klagebegehrens durch die klagende Partei in der Tagsatzung vom 18. 3. 1998 eine Klageänderung darstelle und diese nicht zugelassen werde. Der Kläger habe ursprünglich Rechnungslegung begehrt. Nunmehr wolle er die Duldung der Bucheinsicht in nicht näher beschriebene Bücher, Schriften und Belege, wobei die Umschreibung "... wie diese insbesondere in Beilage ./B aufgezählt sind ..." offenbar nur einen Teil der Schriftstücke umschreiben solle, in welche einzusehen begehrt werde. Dies stelle eine qualitative Änderung des Klagebegehrens dar. Die nur beispielshafte Umschreibung ("insbesondere") lasse das geänderte Klagebegehren aber als zuweit und unbestimmt gefaßt erkennen. Da dem geänderten Klagebegehren die Bestimmtheit mangle, sei die Klageänderung nicht zuzulassen (JBl 1953/325).
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es qualifizierte das nach Klageeinschränkung erstattete weitere Begehren als Klageänderung, welcher die beklagten Parteien nicht zugestimmt hätten. Diese hätten vielmehr sowohl in der Tagsatzung vom 2. 5. 1995 als auch in der vom 18. 3. 1998 die Zustimmung zu einer Klageänderung ausdrücklich verweigert. Es komme daher nur eine Zulassung durch das Gericht in Frage. Eine solche sei aber nicht zweckmäßig. Insbesondere seien gegenüber dem ursprünglichen Klagebegehren Verfahrensergänzungen dahin notwendig, welche Bücher, Schriften und Belege dazu dienen würden, dem Kläger die von ihm nunmehr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG sei ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es qualifizierte das nach Klageeinschränkung erstattete weitere Begehren als Klageänderung, welcher die beklagten Parteien nicht zugestimmt hätten. Diese hätten vielmehr sowohl in der Tagsatzung vom 2. 5. 1995 als auch in der vom 18. 3. 1998 die Zustimmung zu einer Klageänderung ausdrücklich verweigert. Es komme daher nur eine Zulassung durch das Gericht in Frage. Eine solche sei aber nicht zweckmäßig. Insbesondere seien gegenüber dem ursprünglichen Klagebegehren Verfahrensergänzungen dahin notwendig, welche Bücher, Schriften und Belege dazu dienen würden, dem Kläger die von ihm nunmehr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG sei ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß das Erstgericht über das in der Verhandlung vom 18. 3. 1998 gestellte Begehren zu verhandeln habe.