Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Beklagte als derjenige Miteigentümer, der den Verlust der Hausbesorgerdienstwohnung allein verschuldet hat, verpflichtet ist, dem Kläger wieder eine Dienstwohnung einzuräumen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Beklagte als derjenige Miteigentümer, der den Verlust der Hausbesorgerdienstwohnung allein verschuldet hat, verpflichtet ist, dem Kläger wieder eine Dienstwohnung einzuräumen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, er sei als Miteigentümer nicht in der Lage, dem Kläger "Bestandrechte" einzuräumen, entgegenzuhalten, daß sich das Leistungsbegehren nicht auf eine bestimmte Wohnung als Dienstwohnung bezieht. Die Zuweisung einer Dienstwohnung an den Hausbesorger erfolgt in Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Dieser arbeitsrechtliche Anspruch erlischt nicht mit der erstmaligen Zuweisung einer Wohnung, sondern bleibt als Daueranspruch bestehen. Insoweit richtet sich der Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft als Arbeitgeberin. Soweit aber der Beklagte in seinem ausschließlichen Interesse den Kläger in eine Ersatzwohnung verwies, um die betreffenden Räumlichkeiten für sich freizubekommen, und ihn von dort delogieren ließ, ist er schon aus dem Rechtsgrund der Wiederherstellung des vorigen Zustands (Naturalrestitution) verpflichtet, dem Kläger wieder eine Dienstwohnung einzuräumen bzw zu verschaffen. Daß ihm dies mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht möglich wäre, hat er nicht bewiesen (vgl Reischauer in Rummel, ABGB2 § 920 Rz 10; Koziol-Welser, Grundriß9 I 234 ff; MietSlg 35.272 f ua).Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, er sei als Miteigentümer nicht in der Lage, dem Kläger "Bestandrechte" einzuräumen, entgegenzuhalten, daß sich das Leistungsbegehren nicht auf eine bestimmte Wohnung als Dienstwohnung bezieht. Die Zuweisung einer Dienstwohnung an den Hausbesorger erfolgt in Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Dieser arbeitsrechtliche Anspruch erlischt nicht mit der erstmaligen Zuweisung einer Wohnung, sondern bleibt als Daueranspruch bestehen. Insoweit richtet sich der Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft als Arbeitgeberin. Soweit aber der Beklagte in seinem ausschließlichen Interesse den Kläger in eine Ersatzwohnung verwies, um die betreffenden Räumlichkeiten für sich freizubekommen, und ihn von dort delogieren ließ, ist er schon aus dem Rechtsgrund der Wiederherstellung des vorigen Zustands (Naturalrestitution) verpflichtet, dem Kläger wieder eine Dienstwohnung einzuräumen bzw zu verschaffen. Daß ihm dies mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht möglich wäre, hat er nicht bewiesen vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 920, Rz 10; Koziol-Welser, Grundriß9 römisch eins 234 ff; MietSlg 35.272 f ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.