Rechtssatz RS0063059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063059
Geschäftszahl
4Ob129/58; 8Ob223/74; 9ObA318/92
Entscheidungsdatum
10.02.1993
Rechtssatz
Die Zuweisung einer Dienstwohnung für den Hausbesorger erfolgt in Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Der dienstliche Anspruch ist nicht mit der erstmaligen Zuweisung der Wohnung erloschen, sondern bleibt ein dauernder Anspruch. Dieser Anspruch des Hausbesorgers auf Einräumung einer den gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechenden Wohnung ändert sich nicht, wenn er nur durch Behebung von Baugebrechen erfüllt werden kann. Durch einen der gerichtlichen Entscheidung vorausgegangenen verwaltungsrechtlichen Bescheid über die Verpflichtung zur Instandsetzung der Hausbesorgerwohnung tritt - soweit der Bescheid noch nicht erfüllt ist - keine Bindung gegenüber dem klagbaren Anspruch des Hausbesorgers ein. Der Bescheid ist nicht präjudiziell.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 129/58
Entscheidungstext OGH 13.01.1959 4 Ob 129/58
Veröff: SozM VIIIB,123
- 8 Ob 223/74
Entscheidungstext OGH 26.11.1974 8 Ob 223/74
nur: Die Zuweisung einer Dienstwohnung für den Hausbesorger erfolgt in Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Der dienstliche Anspruch ist nicht mit der erstmaligen Zuweisung der Wohnung erloschen, sondern bleibt ein dauernder Anspruch. Dieser Anspruch des Hausbesorgers auf Einräumung einer den gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechenden Wohnung ändert sich nicht, wenn er nur durch Behebung von Baugebrechen erfüllt werden kann. (T1) Beisatz: Hier: Anspruch des Hausbesorgers auf Ersatz des durch Rohrbruch entstandenen Schadens. (T2) Veröff: Arb 9289 = ImmZ 1975,368
- 9 ObA 318/92
Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObA 318/92
nur: Die Zuweisung einer Dienstwohnung für den Hausbesorger erfolgt in Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Der dienstliche Anspruch ist nicht mit der erstmaligen Zuweisung der Wohnung erloschen, sondern bleibt ein dauernder Anspruch. (T3) Beisatz: § 48 ASGG (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0063059
Dokumentnummer
JJR_19590113_OGH0002_0040OB00129_5800000_001