Die Revision ist nicht berechtigt.
Der bereits in der Berufung geltend gemachte und vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeitsgrund der Geschäftsunfähigkeit der ohnehin vom Sachwalter im Kündigungsverfahren vertretenen Beklagten kann in der dritten Instanz nicht neuerlich wahrgenommen werden (SZ 59/169; EFSlg 55.098, 70.383; 9 ObA 259 bis 264/93; 9 ObA 76/94). Die zu 36 Cga 138/91 eingebrachte und rechtskräftig erledigte Klage auf Unterlassung und Entfernung der von der Beklagten vorgenommenen Ablagerungen steht der Kündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses nicht entgegen, weil damit weder Streitanhängigkeit vorliegt noch die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache begründet ist.
Die Aufzählung der Entlassungs- und Kündigungsgründe im HausbesorgerG ist lediglich demonstrativ, sodaß im Wege der Analogie auch ein diesen Kündigungsgründen gleichzuhaltender Tatbestand zur Kündigung des Hausbesorgers berechtigen würde, soferne nur anstelle des fehlenden Tatbestandselementes ein anderes mindestens ebenso schwerwiegendes Sachverhaltselement tritt, das den beispielsweise angeführten Gründen gleichwertig ist (Kuderna, Entlassungsrecht2 180 mwN; Arb 10.856; 9 ObA 316/92; 9 ObA 344/93; 8 ObA 228/94). Dabei muß der analog anzuwendende Kündigungsgrund nicht auf Verschulden beruhen (Kuderna aaO 180). Bei der Kündigung ist jedoch nicht ein so strenger Maßstab anzulegen, wie er bei einer Entlassung erforderlich wäre (8 ObA 228/94 mwN).
Nach dem Wortlaut des § 18 Abs 6 lit b HBG bildet ein fortgesetztes ungebührliches Verhalten trotz vorheriger schriftlicher Verwarnung den Kündigungsgrund. Nach der RV zum HBG (1419 BlgNR XI.GP) soll bei der Regelung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes des Hausbesorgers auch auf die Tatsache Bedacht genommen werden, daß das Hausbesorgerdienstverhältnis durch eine enge Verknüpfung arbeits- und bestandrechtlicher Elemente gekennzeichnet ist. Es wurde daher mit Rücksicht auf die Interessen der Hausgemeinschaft die auf die gleiche Interessenlage abstellende Regelung des § 19 Abs 2 Z 3 MG (nunmehr § 30 Abs 2 Z 3 MRG) als Vorlage herangezogen, was aber zu Auflösungsgründen führt, die dem übrigen Arbeitsrecht sonst fremd sind. Die vom Gesetzgeber sohin als gleichwertig angesehenen Tatbestände eines rücksichtslosen, nachteiligen, anstößigen oder sonst grob ungehörigen Verhalten des Hausbesorgers stellen daher inhaltlich den Kündigungsgrund des ungebührlichen Benehmens nach § 18 Abs 6 lit b HBG dar, während die mit Strafe bedrohte Handlung als Entlassungsgrund im § 20 HBG aufscheint (1419 BlgNR XI.GP, Kuderna aaO 175).Nach dem Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 6, Litera b, HBG bildet ein fortgesetztes ungebührliches Verhalten trotz vorheriger schriftlicher Verwarnung den Kündigungsgrund. Nach der Regierungsvorlage zum HBG (1419 BlgNR römisch elf.Gesetzgebungsperiode soll bei der Regelung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes des Hausbesorgers auch auf die Tatsache Bedacht genommen werden, daß das Hausbesorgerdienstverhältnis durch eine enge Verknüpfung arbeits- und bestandrechtlicher Elemente gekennzeichnet ist. Es wurde daher mit Rücksicht auf die Interessen der Hausgemeinschaft die auf die gleiche Interessenlage abstellende Regelung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG (nunmehr Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG) als Vorlage herangezogen, was aber zu Auflösungsgründen führt, die dem übrigen Arbeitsrecht sonst fremd sind. Die vom Gesetzgeber sohin als gleichwertig angesehenen Tatbestände eines rücksichtslosen, nachteiligen, anstößigen oder sonst grob ungehörigen Verhalten des Hausbesorgers stellen daher inhaltlich den Kündigungsgrund des ungebührlichen Benehmens nach Paragraph 18, Absatz 6, Litera b, HBG dar, während die mit Strafe bedrohte Handlung als Entlassungsgrund im Paragraph 20, HBG aufscheint (1419 BlgNR römisch elf.GP, Kuderna aaO 175).
Ohne daß es daher der Analogie bedürfte, ist das Verhalten der Beklagten dem Kündigungsgrund des § 18 Abs 6 lit b HBG zu unterstellen, der aber wie der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG erster und zweiter Fall kein Verschulden erfordert (MietSlg 30.366, 31.357, 34.412, 37.412) noch durch Geisteskrankheit grundsätzlich ausgeschlossen wird (MietSlg 22.332/19, 35.349; 3 Ob 576/85).Ohne daß es daher der Analogie bedürfte, ist das Verhalten der Beklagten dem Kündigungsgrund des Paragraph 18, Absatz 6, Litera b, HBG zu unterstellen, der aber wie der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG erster und zweiter Fall kein Verschulden erfordert (MietSlg 30.366, 31.357, 34.412, 37.412) noch durch Geisteskrankheit grundsätzlich ausgeschlossen wird (MietSlg 22.332/19, 35.349; 3 Ob 576/85).
Es genügt die objektive Verwirklichung des Kündigungstatbestandes in Verbindung mit der vorherigen schriftlichen Verwarnung des Hausbesorgers. Da für eine solche weder ein bestimmter Wortlaut noch ein Hinweis auf drohende Sanktionen erforderlich ist (Arb 10.113), sondern eine schriftliche Erklärung genügt, der nach der redlichen Verkehrssitte die Bedeutung einer Verwarnung entnommen werden kann (Kuderna aaO 178 mwN, 8 ObA 300/94), entsprach die Klage auf Unterlassung und Entfernung der Ablagerungen dem Erfordernis einer schriftlichen Verwarnung.
Bei dem hier vorliegenden Dauertatbestand genügte die Geltendmachung des Kündigungsgrundes während der Dauer dieses Zustandes (Kuderna aaO, 18 f), weil durch die Geltendmachung des Unterlassungs- und Entfernungsanspruches hinlänglich deutlich gemacht wurde, daß dieser Zustand nicht geduldet wird. Für die Annahme eines konkludenten Verzichtes ist infolge der unverzüglichen Geltendmachung dieses Anspruches im Jahre 1991 unter anderem bezüglich der im Jahr 1991 im neu hergerichteten WC erfolgten Ablagerungen kein Anhaltspunkt gegeben.
Da die Hausbesorgerdienstwohnung aus dem Schutz des Mietrechtsgesetzes ausdrücklich ausgenommen ist (§ 1 Abs 2 Z 2 MRG) haben die Vorinstanzen zutreffend den Kündigungsschutz nur aufgrund der Bestimmungen des HBG geprüft und infolge Vorliegens des Kündigungsgrundes nach § 18 Abs 6 lit b HBG die Kündigung für rechtswirksam erklärt und dem Räumungsbegehren stattgegeben.Da die Hausbesorgerdienstwohnung aus dem Schutz des Mietrechtsgesetzes ausdrücklich ausgenommen ist (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG) haben die Vorinstanzen zutreffend den Kündigungsschutz nur aufgrund der Bestimmungen des HBG geprüft und infolge Vorliegens des Kündigungsgrundes nach Paragraph 18, Absatz 6, Litera b, HBG die Kündigung für rechtswirksam erklärt und dem Räumungsbegehren stattgegeben.
Daß das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe bestätigte, daß auch die Aufkündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses rechtswirksam sei, begründet keinen Verfahrensmangel, weil dieser Ausspruch bei der vorliegenden Aufkündigung des Dienstverhältnisses des Hausbesorgers, dem auch eine Dienstwohnung im Sinne des § 13 HBG eingeräumt worden war, notwendiger Bestandteil des die Einwendungen erledigenden Urteiles nach § 572 ZPO ist. Die Aufkündigung des Dienstverhältnisses und deren Rechtswirksamerklärung im Urteil ist nämlich Voraussetzung für die Übergabe der Dienstwohnung als Folge der Beendigung des Dienstverhältnisses (9 ObA 34/87).Daß das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe bestätigte, daß auch die Aufkündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses rechtswirksam sei, begründet keinen Verfahrensmangel, weil dieser Ausspruch bei der vorliegenden Aufkündigung des Dienstverhältnisses des Hausbesorgers, dem auch eine Dienstwohnung im Sinne des Paragraph 13, HBG eingeräumt worden war, notwendiger Bestandteil des die Einwendungen erledigenden Urteiles nach Paragraph 572, ZPO ist. Die Aufkündigung des Dienstverhältnisses und deren Rechtswirksamerklärung im Urteil ist nämlich Voraussetzung für die Übergabe der Dienstwohnung als Folge der Beendigung des Dienstverhältnisses (9 ObA 34/87).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.