Die Revision ist berechtigt.
Wurde dem Hausbesorger eine Dienstwohnung gemäß § 13 Abs 1 HBG eingeräumt, hat die nach § 18 HBG mögliche Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Hauseigentümer gerichtlich zu erfolgen (§ 22 Abs 1 HBG). Hiebei sind die Bestimmungen der §§ 562 bis 564 und 567 bis 575 ZPO über das Verfahren bei Streitigkeiten aus Bestandverträgen sinngemäß anzuwenden (vgl. dazu Arb.9513). Den Vorinstanzen ist daher insoweit beizupflichten, daß diese zwingenden Kündigungsbestimmungen eine Aufkündigung des Dienstverhältnisses voraussetzen und die Übergabe der Dienstwohnung nur eine Folge der Beendigung des Dienstverhältnisses sein kann (Arb.10.243). Die bloße Aufkündigung einer Hausbesorgerdienstwohnung ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses ist rechtlich nicht zulässig. Ein solches Vorgehen ist aber der Aufkündigung der Kläger entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht zu entnehmen.Wurde dem Hausbesorger eine Dienstwohnung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, HBG eingeräumt, hat die nach Paragraph 18, HBG mögliche Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Hauseigentümer gerichtlich zu erfolgen (Paragraph 22, Absatz eins, HBG). Hiebei sind die Bestimmungen der Paragraphen 562 bis 564 und 567 bis 575 ZPO über das Verfahren bei Streitigkeiten aus Bestandverträgen sinngemäß anzuwenden vergleiche dazu Arb.9513). Den Vorinstanzen ist daher insoweit beizupflichten, daß diese zwingenden Kündigungsbestimmungen eine Aufkündigung des Dienstverhältnisses voraussetzen und die Übergabe der Dienstwohnung nur eine Folge der Beendigung des Dienstverhältnisses sein kann (Arb.10.243). Die bloße Aufkündigung einer Hausbesorgerdienstwohnung ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses ist rechtlich nicht zulässig. Ein solches Vorgehen ist aber der Aufkündigung der Kläger entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht zu entnehmen.
Nach § 562 Abs 1 ZPO hat die mittels Schriftsatzes erhobene gerichtliche Aufkündigung die Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die Angabe des Zeitpunktes in welchem der Bestandvertrag endigen soll und den Antrag zu enthalten, den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit zu übergeben oder gegen die Aufkündigung Einwendungen bei Gericht anzubringen. In sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift hat daher die Aufkündigung eines Dienstverhältnisses als Hausbesorger - neben der Anführung der Kündigungsgründe (§ 22 Abs 1 HBG) - die Bezeichnung des Dienstverhältnisses, die Angabe des Zeitpunktes, in welchem der Dienstvertrag endigen soll und den die Dienstwohnung näher zu beschreibenden Beschlußantrag zu enthalten (Fasching, Komm. IV, 624 ff; § 562 Anm.3,4, 645 ff). Alle diese Voraussetzungen haben die Kläger mit ihrer Aufkündigung erfüllt. Sie kündigten weder die Dienstwohnung allein auf noch verwiesen sie auf eine allfällige außergerichtliche Kündigung des Dienstverhältnisses (vgl. Arb.10.242). Sie kündigten der Beklagten vielmehr ausdrücklich das Dienstverhältnis als Hausbesorgerin, machten Kündigungsgründe geltend und beantragten die Erlassung eines die Dienstwohnung näher beschreibenden Übergabsauftrages. Damit wurde das Übergabsobjekt entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend bezeichnet. Eines weiteren Sachantrages, daß die Aufkündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses für rechtswirksam erklärt werde, bedurfte es in der Aufkündigung schon deshalb nicht, da die Aufkündigung ungeachtet ihrer Einordnung als prozeßeinleitender Parteienantrag eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung der Kläger ist, einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag zu einem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt unter Einhaltung der gesetzlich festgelegten Kündigungsfrist aufzulösen (Fasching, Komm.a.a.O, 629; ZPR Rz 2140). Die Mitwirkung des Gerichtes beschränkte sich in diesem Stadium des Verfahrens darauf, die gerichtliche Aufkündigung zuzustellen und der Beklagten aufzutragen, der Aufkündigung bei Exekution rechtzeitig Folge zu leisten oder dagegen Einwendungen zu erheben (§ 564 Abs 1 ZPO; Fasching, Komm.a.a.O. 658). Der Ausspruch, daß die Kündigung als wirksam erkannt oder aufgehoben wird, ist erst notwendiger Bestandteil des die Einwendungen erledigenden Urteils nach § 572 ZPO (Fasching a. a.O. Komm.684; ZPR Rz 2153).Nach Paragraph 562, Absatz eins, ZPO hat die mittels Schriftsatzes erhobene gerichtliche Aufkündigung die Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die Angabe des Zeitpunktes in welchem der Bestandvertrag endigen soll und den Antrag zu enthalten, den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit zu übergeben oder gegen die Aufkündigung Einwendungen bei Gericht anzubringen. In sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift hat daher die Aufkündigung eines Dienstverhältnisses als Hausbesorger - neben der Anführung der Kündigungsgründe (Paragraph 22, Absatz eins, HBG) - die Bezeichnung des Dienstverhältnisses, die Angabe des Zeitpunktes, in welchem der Dienstvertrag endigen soll und den die Dienstwohnung näher zu beschreibenden Beschlußantrag zu enthalten (Fasching, Komm. römisch vier, 624 ff; Paragraph 562, Anm.3,4, 645 ff). Alle diese Voraussetzungen haben die Kläger mit ihrer Aufkündigung erfüllt. Sie kündigten weder die Dienstwohnung allein auf noch verwiesen sie auf eine allfällige außergerichtliche Kündigung des Dienstverhältnisses vergleiche Arb.10.242). Sie kündigten der Beklagten vielmehr ausdrücklich das Dienstverhältnis als Hausbesorgerin, machten Kündigungsgründe geltend und beantragten die Erlassung eines die Dienstwohnung näher beschreibenden Übergabsauftrages. Damit wurde das Übergabsobjekt entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend bezeichnet. Eines weiteren Sachantrages, daß die Aufkündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses für rechtswirksam erklärt werde, bedurfte es in der Aufkündigung schon deshalb nicht, da die Aufkündigung ungeachtet ihrer Einordnung als prozeßeinleitender Parteienantrag eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung der Kläger ist, einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag zu einem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt unter Einhaltung der gesetzlich festgelegten Kündigungsfrist aufzulösen (Fasching, Komm.a.a.O, 629; ZPR Rz 2140). Die Mitwirkung des Gerichtes beschränkte sich in diesem Stadium des Verfahrens darauf, die gerichtliche Aufkündigung zuzustellen und der Beklagten aufzutragen, der Aufkündigung bei Exekution rechtzeitig Folge zu leisten oder dagegen Einwendungen zu erheben (Paragraph 564, Absatz eins, ZPO; Fasching, Komm.a.a.O. 658). Der Ausspruch, daß die Kündigung als wirksam erkannt oder aufgehoben wird, ist erst notwendiger Bestandteil des die Einwendungen erledigenden Urteils nach Paragraph 572, ZPO (Fasching a. a.O. Komm.684; ZPR Rz 2153).
Aus diesen Erwägungen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Da es bereits das Erstgericht aus verfehlter Rechtsansicht unterließ, Feststellungen über die behaupteten Kündigungsgründe zu treffen, und es daher noch einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Rechtssache spruchreif zu machen, ist diese an das nunmehr zuständige Arbeits- und Sozialgericht Wien zurückzuverweisen, Dieses wird auch die Kläger im Sinne des § 75 Z 1 ZPO aufzufordern haben, ihre Beschäftigung anzugeben. Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.Aus diesen Erwägungen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Da es bereits das Erstgericht aus verfehlter Rechtsansicht unterließ, Feststellungen über die behaupteten Kündigungsgründe zu treffen, und es daher noch einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Rechtssache spruchreif zu machen, ist diese an das nunmehr zuständige Arbeits- und Sozialgericht Wien zurückzuverweisen, Dieses wird auch die Kläger im Sinne des Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO aufzufordern haben, ihre Beschäftigung anzugeben. Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.