Rechtssatz RS0044907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044907
Entscheidungsdatum
21.10.1987
Rechtssatz
Der Ausspruch, daß die Kündigung als wirksam erkannt werde oder aufgehoben wird, ist erst notwendiger Bestandteil eines die Einwendungen erledigenden Urteils nach § 572 ZPO.Der Ausspruch, daß die Kündigung als wirksam erkannt werde oder aufgehoben wird, ist erst notwendiger Bestandteil eines die Einwendungen erledigenden Urteils nach Paragraph 572, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044907
Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_009OBA00034_8700000_005