Rechtssatz RS0044783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044783
Entscheidungsdatum
21.10.1987
Rechtssatz
Die Aufkündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses ist ungeachtet ihrer Einordnung als prozeßeinleitender Parteienantrag eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag zu einem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt unter Einhaltung der gesetzlich festgelegten Kündigungsfrist aufzulösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044783
Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_009OBA00034_8700000_001