Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 18. 1. 1999 bis 9. 7. 1999 bei der beklagten Partei als Kraftfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei bereits abgerechnete Entgelte für Juni und Juli 1999 mit der Begründung, dass die Auszahlung der gebührenden Entgelte mit der unrichtigen Behauptung, der Kläger habe Tachographenscheiben nicht abgegeben, zurückbehalten werde.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe vereinbarungs- und weisungswidrig Tachographenscheiben für den Zeitraum vom 26. 6. bis 9. 7. 1999, welche die Beklagte zur Überprüfung der Lohnansprüche benötigt hätte, nicht abgegeben. Die Lohnansprüche des Klägers für Juni und Juli 1999 seien daher nicht fällig. Zufolge einer mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung habe die Beklagte das Recht, die Entgelte bis zur Vorlage der Tachographenscheiben ein- bzw zurückzubehalten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf noch folgende Feststellungen:
Der Kläger übergab während seines Arbeitsverhältnisses die in seinem Fahrzeug verwendeten Tachographenscheiben jeweils an Verantwortliche der Beklagten. Ob die Originaltachographenscheiben für den Zeitraum vom 26. 6. bis 9. 7. 1999 in den Besitz der beklagten Partei gelangten, kann nicht festgestellt werden. Fotokopien derselben legte der Kläger im Verfahren mit Schriftsatz vom 11. 1. 2000 vor. Die Lohnzahlungen an den Kläger erfolgten monatlich im Nachhinein. In der Lohnabrechnung für Juni 1999 berechnete die Beklagte für den Kläger Entgelte von S 50.222,58 brutto, in der für Juli 1999 von S 17.556,52 brutto; sie zahlte diese Beträge aber nicht aus.
Das Erstgericht vertrat dazu folgende Rechtsauffassung:
Nach Art VIa Punkt 24h des Kollektivvertrages habe der Lenker die Schaublätter ("Tachographenscheiben"), die er nicht mitzuführen hat, unverzüglich dem Arbeitgeber auszufolgen. Ein Lohnzurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Vorschrift sei nicht normiert. Nur wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfülle, sei der Arbeitgeber nicht verhalten, Entgelt zu leisten. Es bestehe kein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers an Entgelt, selbst wenn dem Kläger die Nichtabgabe der Tachographenscheiben vorgeworfen werden könnte.Nach Artikel römisch sechs a, Punkt 24h des Kollektivvertrages habe der Lenker die Schaublätter ("Tachographenscheiben"), die er nicht mitzuführen hat, unverzüglich dem Arbeitgeber auszufolgen. Ein Lohnzurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Vorschrift sei nicht normiert. Nur wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfülle, sei der Arbeitgeber nicht verhalten, Entgelt zu leisten. Es bestehe kein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers an Entgelt, selbst wenn dem Kläger die Nichtabgabe der Tachographenscheiben vorgeworfen werden könnte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es sprach überdies aus, dass die ordentliche Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es sprach überdies aus, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei.
Wenn auch Zurückbehaltungsrechte durch Parteienvereinbarung begründet werden könnten, sei für den Bereich des Arbeitsrechts eine solche Vereinbarung insoweit nichtig, als gegen zwingende Normen verstoßen werde. Im Kollektivvertrag sei kein Lohnrückbehaltungsrecht vorgesehen. Hingegen setzten lohngestaltende Vorschriften ein unabdingbares Entgelt fest. Es verstoße gegen die Grundwertungen des Arbeitsrechts, den fälligen Lohn zurückzubehalten. Dies vor allem dann, wenn - wie hier - keine Pflicht zur Rechnungslegung durch den Arbeitnehmer bestehe, die Voraussetzung für die Berechnung des Entgelts wäre und die Auszahlung hiedurch nicht unzumutbar sei. Die Vorlage der Tachographenscheiben sollte nämlich nicht der Bemessung des Entgelts, sondern lediglich der Überprüfung der Leistungsberichte des Klägers dienen, nach welchen die Entgeltberechnung ohnehin vorgenommen wurde. In diesem Fall bestehe lediglich eine Pflicht des Arbeitnehmers zur Abgabe der Tachographenscheiben, nicht jedoch zur Rechnungslegung mittels der Originaltachographenscheiben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.