Rechtssatz RS0114752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114752
Entscheidungsdatum
26.06.2003
Rechtssatz
Dem Arbeitgeber steht lediglich zur Erzwingung von Aufklärungen über dienstliche Vorkommnisse (Überprüfung der Leistungsberichte), die mit der Entgeltberechnung nicht in einem konditionalen Pflichtenzusammenhang stehen, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Es verstößt geradezu gegen die Grundwertungen des Arbeitsrechts, einen (teilweisen) Verzicht auf Arbeitnehmerrechte durch "Retorsion" zu erzwingen. Selbst wenn ein Zurückbehaltungsrecht vertraglich vereinbart ist, vermag dieses die relativ zwingende Fälligkeitsbestimmung des § 1154 Abs 3 ABGB nicht zu umgehen. Dem Arbeitgeber steht selbst bei nicht ordnungsgemäßer Erbringung der Arbeitsleistung ein Entgeltrückbehaltungsrecht nicht zu.Dem Arbeitgeber steht lediglich zur Erzwingung von Aufklärungen über dienstliche Vorkommnisse (Überprüfung der Leistungsberichte), die mit der Entgeltberechnung nicht in einem konditionalen Pflichtenzusammenhang stehen, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Es verstößt geradezu gegen die Grundwertungen des Arbeitsrechts, einen (teilweisen) Verzicht auf Arbeitnehmerrechte durch "Retorsion" zu erzwingen. Selbst wenn ein Zurückbehaltungsrecht vertraglich vereinbart ist, vermag dieses die relativ zwingende Fälligkeitsbestimmung des Paragraph 1154, Absatz 3, ABGB nicht zu umgehen. Dem Arbeitgeber steht selbst bei nicht ordnungsgemäßer Erbringung der Arbeitsleistung ein Entgeltrückbehaltungsrecht nicht zu.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 325/00k
Entscheidungstext OGH 28.02.2001 9 ObA 325/00k
- 8 ObA 24/03t
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 ObA 24/03t
Auch; nur: Dem Arbeitgeber steht selbst bei nicht ordnungsgemäßer Erbringung der Arbeitsleistung ein Entgeltrückbehaltungsrecht nicht zu. (T1); Beisatz: Er darf auch nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Gegenforderungen aufrechnen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114752
Dokumentnummer
JJR_20010228_OGH0002_009OBA00325_00K0000_001