Ein von der zweiten Instanz verneinter Verfahrensmangel kann im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN).Ein von der zweiten Instanz verneinter Verfahrensmangel kann im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503, mwN).
Eine Kündigung ist dann iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG "durch betriebliche Erfordernisse "begründet, wenn sie im Interesse des Betriebes notwendig ist (DRdA 1988/10 [Floretta]; DRdA 1994/20 [Trost]; zuletzt etwa 9 ObA 189/01m); dabei muss die wirtschaftliche Bedingtheit der Kündigung vom Arbeitgeber in rational nachvollziehbarer Weise dargetan werden (Arb 10.874; RIS-Justiz RS0051825). Zweckmäßigkeit und Richtigkeit der betrieblichen Rationalisierungsmaßnahmen sind aber vom Gericht nicht zu überprüfen und dem wirtschaftlichen Ermessen des Betriebsinhabers vorbehalten (DRdA 1988/10 [Floretta]; DRdA 1989/24 [Floretta]; RIS-Justiz RS0051649; RS0052008). Selbst hochrentable Unternehmen sind frei in ihrer Entscheidung, rentabilitätserhöhende Rationalisierungsmaßnahmen durchzuführen (ecolex 1998, 155; 8 ObA 153/97a). Umso mehr muss dies naturgemäß dann gelten, wenn - wie hier - das Unternehmen einen massiven Umsatzeinbruch zu verkraften hat und über Jahre hohe Verluste erwirtschaftet.Eine Kündigung ist dann iSd Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG "durch betriebliche Erfordernisse "begründet, wenn sie im Interesse des Betriebes notwendig ist (DRdA 1988/10 [Floretta]; DRdA 1994/20 [Trost]; zuletzt etwa 9 ObA 189/01m); dabei muss die wirtschaftliche Bedingtheit der Kündigung vom Arbeitgeber in rational nachvollziehbarer Weise dargetan werden (Arb 10.874; RIS-Justiz RS0051825). Zweckmäßigkeit und Richtigkeit der betrieblichen Rationalisierungsmaßnahmen sind aber vom Gericht nicht zu überprüfen und dem wirtschaftlichen Ermessen des Betriebsinhabers vorbehalten (DRdA 1988/10 [Floretta]; DRdA 1989/24 [Floretta]; RIS-Justiz RS0051649; RS0052008). Selbst hochrentable Unternehmen sind frei in ihrer Entscheidung, rentabilitätserhöhende Rationalisierungsmaßnahmen durchzuführen (ecolex 1998, 155; 8 ObA 153/97a). Umso mehr muss dies naturgemäß dann gelten, wenn - wie hier - das Unternehmen einen massiven Umsatzeinbruch zu verkraften hat und über Jahre hohe Verluste erwirtschaftet.
Dass - wie die Klägerin unter Hinweis auf 9 ObA 199/01g ausführt - die konkrete Kündigung zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolges geeignet sein muss, trifft zu; gerade das kann aber hier nicht zweifelhaft sein. Die Beklagte hat auf ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor allem mit einer tiefgreifenden Änderung ihres Erscheinungszeitraums (14-tägig statt einmal pro Woche) reagiert, wodurch personelle Überkapazitäten entstanden, die wiederum einen erheblichen Personalabbau erforderten. Dass die Reduzierung des Personal im festgestellten Umfang erhebliche Einsparungen mit sich bringt, liegt auf der Hand. Die Einsparung des Arbeitsplatzes der Klägerin erweist sich daher als Teil einer Maßnahme, deren Eignung, die wirtschaftliche Situation der Beklagten zu verbessern, nicht zweifelhaft sein kann.
Der Einwand der Klägerin, ihr Arbeitsplatz sei nicht aufgelassen worden, trifft nicht zu. Richtig ist nur, dass die Arbeiten, die sie bisher durchgeführt hat, nicht weggefallen sind. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Arbeiten auf andere Arbeitnehmer aufgeteilt wurden und der Arbeitsplatz der Klägerin bei der Beklagten nicht mehr existiert. Daran ändern auch die (Monate nach der Kündigung erfolgten) Neuaufnahmen nichts, zumal die aufgenommenen Arbeitnehmerinnen über Fertigkeiten verfügen, die die Klägerin nicht hat und die für die Verwirklichung der von der Beklagten gesetzten Tätigkeitsschwerpunkte notwendig sind.
Dazu, die Arbeitszeit hochqualifizierter Mitarbeiter zu reduzieren, um damit die (Teilzeit-)Beschäftigung der weniger qualifizierten Klägerin zu ermöglichen, ist die Beklagte nicht verpflichtet.
Unter den gegebenen Umständen erweist sich daher die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Kündigung der Klägerin aus betrieblichen Gründen erforderlich war und dass die Abwägung der beiderseitigen Interessen zu Gunsten der Beklagten ausfällt, als zutreffend.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, ASGG.