Rechtssatz RS0052025
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052025
Entscheidungsdatum
17.05.2018
Rechtssatz
Grundsätzlich ist eine Kündigung in den Betriebsverhältnissen nur dann begründet, wenn sie im Interesse des Betriebes wirklich notwendig ist. Dabei ist zu fordern, daß der Betriebsinhaber seine Maßnahmen auch nach sozialen Gesichtspunkten ausrichtet.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 554/86
Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 554/86
Veröff: DRdA 1988,229 (Floretta)
- 9 ObA 310/93
Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 310/93
nur: Grundsätzlich ist eine Kündigung in den Betriebsverhältnissen nur dann begründet, wenn sie im Interesse des Betriebes wirklich notwendig ist. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)
- 9 ObA 19/98d
Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 19/98d
Auch; Beisatz: Rationalisierungsmaßnahmen sind als "betriebliche Erfordernisse" anzusehen, die einer Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers entgegenstehen können. (T3); Beisatz: Jedoch vermag eine angespannte wirtschaftliche Lage des Unternehmens allein ein "betriebliches Erfordernis" für die Kündigung des Klägers nicht ausreichend zu begründen. (T4)
- 8 ObA 172/98x
Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 ObA 172/98x
Auch; nur: Dabei ist zu fordern, daß der Betriebsinhaber seine Maßnahmen auch nach sozialen Gesichtspunkten ausrichtet. (T5)
- 9 ObA 33/03y
Entscheidungstext OGH 04.06.2003 9 ObA 33/03y
nur T1
- 9 ObA 51/18t
Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 ObA 51/18t
Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052025
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19861028_OGH0002_0020OB00554_8600000_012