Der gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist daher zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Februar 2018, K I 5/2017, und den bezughabenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. September 2017, A 9/2017, verwiesen. Darin wurde ausgeführt: Zur Begründung wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Februar 2018, K I 5 aus 2017,, und den bezughabenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. September 2017, A 9 aus 2017,, verwiesen. Darin wurde ausgeführt:
„Entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist über den geltend gemachten Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus der Betriebsvereinbarung nicht im Verwaltungsweg abzusprechen, weil der Anspruch nicht auf der öffentlich-rechtlichen Stellung des Beamten zu seinem Dienstgeber beruht und der Kläger keine Ansprüche nach dem BDG 1979 oder GehG 1956 geltend macht. Vielmehr leitet sich der Anspruch des Klägers auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus der Betriebsvereinbarung Sozialplan BV 2011/2012 ab.„Entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist über den geltend gemachten Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus der Betriebsvereinbarung nicht im Verwaltungsweg abzusprechen, weil der Anspruch nicht auf der öffentlich-rechtlichen Stellung des Beamten zu seinem Dienstgeber beruht und der Kläger keine Ansprüche nach dem BDG 1979 oder GehG 1956 geltend macht. Vielmehr leitet sich der Anspruch des Klägers auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus der Betriebsvereinbarung Sozialplan BV 2011 aus 2012, ab.
[…] Auch in der Judikatur haben sowohl der Oberste Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass durch § 1 PBVG der Anwendungsbereich für die kollektive Rechtsgestaltung durch Betriebsvereinbarung nicht auf privatrechtliche Verträge eingeschränkt werde, sondern auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse erfasse. Entsprechend § 72 Abs 1 PBVG iVm §§ 97 und 109 ArbVG können auch Beamte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, von Regelungen durch Betriebsvereinbarungen (bzw. Sozialpläne) erfasst sein (vgl. OGH 29. 3. 2004, 8 ObA 77/03m; 27. 2. 2012, 9 ObA 4/12x; VwSlg. 16.891 A/2006; VwGH 20. 12. 2006, 2006/12/0183).[…] Auch in der Judikatur haben sowohl der Oberste Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass durch Paragraph eins, PBVG der Anwendungsbereich für die kollektive Rechtsgestaltung durch Betriebsvereinbarung nicht auf privatrechtliche Verträge eingeschränkt werde, sondern auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse erfasse. Entsprechend Paragraph 72, Absatz eins, PBVG in Verbindung mit Paragraphen 97 und 109 ArbVG können auch Beamte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, von Regelungen durch Betriebsvereinbarungen (bzw. Sozialpläne) erfasst sein vergleiche OGH 29. 3. 2004, 8 ObA 77/03m; 27. 2. 2012, 9 ObA 4/12x; VwSlg. 16.891 A/2006; VwGH 20. 12. 2006, 2006/12/0183).
Der Arbeitnehmerbegriff des PBVG umfasst daher öffentlich-rechtliche wie privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. Auf Grund der besonderen Konstruktion des PBVG ergibt sich aus dem bloßen Umstand des Vorliegens einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit nach dem PBVG nicht schon die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges. Vielmehr kommt es in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. OGH 11. 5. 2010, 9 ObA 137/09a, sowie die vorliegende Rechtssache betreffend OGH 24. 6. 2016, 9 ObA 52/16m) auf das Wesen des erhobenen Anspruches an.Der Arbeitnehmerbegriff des PBVG umfasst daher öffentlich-rechtliche wie privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. Auf Grund der besonderen Konstruktion des PBVG ergibt sich aus dem bloßen Umstand des Vorliegens einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit nach dem PBVG nicht schon die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges. Vielmehr kommt es in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche OGH 11. 5. 2010, 9 ObA 137/09a, sowie die vorliegende Rechtssache betreffend OGH 24. 6. 2016, 9 ObA 52/16m) auf das Wesen des erhobenen Anspruches an.
[…] Konkret leitet der Kläger als Beamter seinen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der Überbrückungsleistung aus Punkt X. iVm Punkt XI. der Betriebsvereinbarung ab. Rechtstechnisch erfolgt die Inanspruchnahme des Überbrückungsmodells bei Beamten durch eine Karenzierung gemäß § 75 BDG 1979, wobei für Beamte, die nach dem PTSG dienstzugewiesen sind, in § 230b BDG 1979 Sonderbestimmungen für die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte vorgesehen sind. Während der Zeit eines Karenzurlaubes (wie auch bei sonstigen Urlauben sowie bei Dienstbefreiungen) ruhen jene Dienstpflichten, die unmittelbar mit der Besorgung von 'dienstlichen Aufgaben' in Zusammenhang stehen (wie zB die sich aus §§ 43 Abs 1 und Abs 3 BDG 1979 und den §§ 48 bis 51 BDG 1979 ergebenden Dienstpflichten; vgl. VwGH 15. 2. 2013, 2013/09/0001 mwN). In der Zeit einer Karenzierung entfallen die Bezüge gemäß § 75 BDG 1979. Im vorliegenden Fall hat sich der ausgegliederte Rechtsträger, die Österreichische Post AG, zur Bezahlung der im Sozialplan zugesagten Leistung während der Karenzierung verpflichtet (vgl. dazu Zankel, aaO, 216). Die dem Kläger gekürzte Überbrückungsleistung hat daher ihre ausschließliche Grundlage im Sozialplan der Betriebsvereinbarung.[…] Konkret leitet der Kläger als Beamter seinen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der Überbrückungsleistung aus Punkt römisch zehn. in Verbindung mit Punkt römisch elf. der Betriebsvereinbarung ab. Rechtstechnisch erfolgt die Inanspruchnahme des Überbrückungsmodells bei Beamten durch eine Karenzierung gemäß Paragraph 75, BDG 1979, wobei für Beamte, die nach dem PTSG dienstzugewiesen sind, in Paragraph 230 b, BDG 1979 Sonderbestimmungen für die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte vorgesehen sind. Während der Zeit eines Karenzurlaubes (wie auch bei sonstigen Urlauben sowie bei Dienstbefreiungen) ruhen jene Dienstpflichten, die unmittelbar mit der Besorgung von 'dienstlichen Aufgaben' in Zusammenhang stehen (wie zB die sich aus Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 3, BDG 1979 und den Paragraphen 48 bis 51 BDG 1979 ergebenden Dienstpflichten; vergleiche VwGH 15. 2. 2013, 2013/09/0001 mwN). In der Zeit einer Karenzierung entfallen die Bezüge gemäß Paragraph 75, BDG 1979. Im vorliegenden Fall hat sich der ausgegliederte Rechtsträger, die Österreichische Post AG, zur Bezahlung der im Sozialplan zugesagten Leistung während der Karenzierung verpflichtet vergleiche dazu Zankel, aaO, 216). Die dem Kläger gekürzte Überbrückungsleistung hat daher ihre ausschließliche Grundlage im Sozialplan der Betriebsvereinbarung.
[…] Da die Betriebsvereinbarung Sozialplan BV 2011/2012 – wie bereits der Präambel zu entnehmen ist – sowohl auf privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist – wird in Punkt XI. iVm Punkt X. der Betriebsvereinbarung lediglich an das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis angeknüpft. Bei der Überbrückungsleistung selbst handelt es sich aber um eine auf Grund einer im Privatrecht wurzelnden Verpflichtung erbrachten Leistung aus einer zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG abgeschlossenen Vereinbarung gemäß § 72 PBVG iVm §§ 97 Abs 1 Z 4 und 109 ArbVG.[…] Da die Betriebsvereinbarung Sozialplan BV 2011 aus 2012, – wie bereits der Präambel zu entnehmen ist – sowohl auf privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist – wird in Punkt römisch elf. in Verbindung mit Punkt römisch zehn. der Betriebsvereinbarung lediglich an das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis angeknüpft. Bei der Überbrückungsleistung selbst handelt es sich aber um eine auf Grund einer im Privatrecht wurzelnden Verpflichtung erbrachten Leistung aus einer zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Paragraph 72, PBVG in Verbindung mit Paragraphen 97, Absatz eins, Ziffer 4 und 109 ArbVG.
[…] Gemäß §§ 50 Abs 2 ASGG sind Arbeitsrechtssachen auch Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V., VI., VII. oder VIII. Teil des ArbVG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben. Die Bestimmungen des PBVG werden als solche gleichartige Regelungen angesehen (vgl. Neumayr in: Neumayr/Reissner [Hrsg.], Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht2, 2011, § 50 ASGG Rz 26). Auch § 51 Abs 1 ASGG definiert als Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne des Bundesgesetzes 'alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind'. Die Erwähnung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses steht im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche von und gegen öffentlich-rechtliche Bedienstete (vgl. Neumayr, aaO, § 51 ASGG Rz 4). In der Entscheidung vom 29. März 2004, 8 ObA 77/03m, hat der Oberste Gerichtshof selbst die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe dem Beamten auf Grund einer im Rahmen einer solchen Betriebsvereinbarung geschlossenen Vereinbarung ein Zahlungsanspruch zusteht, in Anspruch genommen (vgl. auch VwSlg. 16.891 A/2006; VwGH 20. 12. 2006, 2006/12/0183; 5. 9. 2008, 2005/12/0068).[…] Gemäß Paragraphen 50, Absatz 2, ASGG sind Arbeitsrechtssachen auch Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem römisch zwei., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben. oder römisch acht. Teil des ArbVG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben. Die Bestimmungen des PBVG werden als solche gleichartige Regelungen angesehen vergleiche Neumayr in: Neumayr/Reissner [Hrsg.], Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht2, 2011, Paragraph 50, ASGG Rz 26). Auch Paragraph 51, Absatz eins, ASGG definiert als Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne des Bundesgesetzes 'alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind'. Die Erwähnung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses steht im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche von und gegen öffentlich-rechtliche Bedienstete vergleiche Neumayr, aaO, Paragraph 51, ASGG Rz 4). In der Entscheidung vom 29. März 2004, 8 ObA 77/03m, hat der Oberste Gerichtshof selbst die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe dem Beamten auf Grund einer im Rahmen einer solchen Betriebsvereinbarung geschlossenen Vereinbarung ein Zahlungsanspruch zusteht, in Anspruch genommen vergleiche auch VwSlg. 16.891 A/2006; VwGH 20. 12. 2006, 2006/12/0183; 5. 9. 2008, 2005/12/0068).
[…] Wenngleich eingewendet werden könnte, dass der Kläger seinen Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge nicht gestellt hätte, wenn ihm von der Österreichischen Post AG kein Ausgleich seines Gehaltes zugesichert worden wäre, ist die Bezahlung des Überbrückungsgeldes aus der Betriebsvereinbarung durch den ausgegliederten Rechtsträger von seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund getrennt zu betrachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung) geltend gemacht werden können. Einen derartigen bezugsrechtlichen Anspruch nach dem BDG 1979 oder GehG 1956 oder einer sonstigen gesetzlichen Vorschrift auf Grund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Vielmehr beantragte der Kläger den Entfall seiner Bezüge für die Dauer des Karenzurlaubes unter gleichzeitiger Ruhestellung seiner Dienstpflichten, die unmittelbar mit der Besorgung von dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen. Auch Betriebsvereinbarungen nach dem PBVG sind nicht geeignet, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten (vgl. VwGH 5. 9. 2008, 2005/12/0068 mwN); sie sind vielmehr privatrechtlicher Natur.[…] Wenngleich eingewendet werden könnte, dass der Kläger seinen Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge nicht gestellt hätte, wenn ihm von der Österreichischen Post AG kein Ausgleich seines Gehaltes zugesichert worden wäre, ist die Bezahlung des Überbrückungsgeldes aus der Betriebsvereinbarung durch den ausgegliederten Rechtsträger von seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund getrennt zu betrachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung) geltend gemacht werden können. Einen derartigen bezugsrechtlichen Anspruch nach dem BDG 1979 oder GehG 1956 oder einer sonstigen gesetzlichen Vorschrift auf Grund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Vielmehr beantragte der Kläger den Entfall seiner Bezüge für die Dauer des Karenzurlaubes unter gleichzeitiger Ruhestellung seiner Dienstpflichten, die unmittelbar mit der Besorgung von dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen. Auch Betriebsvereinbarungen nach dem PBVG sind nicht geeignet, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten vergleiche VwGH 5. 9. 2008, 2005/12/0068 mwN); sie sind vielmehr privatrechtlicher Natur.
[…] Es handelt sich bei dem Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus Punkt X. und XI. der Betriebsvereinbarung um 'bürgerliche Rechtssachen' iSd § 1 JN; öffentlich-rechtliche Ansprüche, die vor dem Verfassungsgerichtshof zu entscheiden wären, können daraus nicht abgeleitet werden (VfSlg 3528/1959, 5608/1967). Daran ändert auch nichts, dass der Oberste Gerichtshof die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges bereits zurückgewiesen hat (vgl. die Möglichkeit der Antragstellung zur Lösung eines Kompetenzkonfliktes gemäß Art 138 Abs 1 Z 2 VG).“[…] Es handelt sich bei dem Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus Punkt römisch zehn. und römisch elf. der Betriebsvereinbarung um 'bürgerliche Rechtssachen' iSd Paragraph eins, JN; öffentlich-rechtliche Ansprüche, die vor dem Verfassungsgerichtshof zu entscheiden wären, können daraus nicht abgeleitet werden (VfSlg 3528 aus 1959,, 5608 aus 1967,). Daran ändert auch nichts, dass der Oberste Gerichtshof die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges bereits zurückgewiesen hat vergleiche die Möglichkeit der Antragstellung zur Lösung eines Kompetenzkonfliktes gemäß Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 2, VG).“
Dem Rekurs der Beklagten war danach keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.