Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der 23. und der 27. 12. 1996, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wurde, nicht als "Arbeitstage" iS des § 105 Abs 1 ArbVG anzusehen seien, sodaß die in dieser Gesetzesstelle normierte Frist für eine Stellungnahme des Betriebsrates von fünf Arbeitstagen erst am 2. 1. 1997 abgelaufen und daher die vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung gemäß § 105 Abs 2 ArbVG unwirksam sei. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es insoweit ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der 23. und der 27. 12. 1996, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wurde, nicht als "Arbeitstage" iS des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG anzusehen seien, sodaß die in dieser Gesetzesstelle normierte Frist für eine Stellungnahme des Betriebsrates von fünf Arbeitstagen erst am 2. 1. 1997 abgelaufen und daher die vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung gemäß Paragraph 105, Absatz 2, ArbVG unwirksam sei. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es insoweit ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Als "Arbeitstag" iS des § 105 Abs 1 ArbVG ist jeder Tag anzusehen, an dem die betriebliche Tätigkeit im ganzen Umfang oder teilweise fortgeführt wird, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Werktag, Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt (Floretta/Strasser, Komm zum ArbVG 668, wonach etwa Tage, an denen der Betrieb lediglich überwacht und von einigen Arbeitnehmern gereinigt wird bzw an denen nur von einigen Arbeitnehmern Dienste verrichtet werden, die der Instandhaltung oder der Wiederaufnahme des Betriebs dienen, keine "Arbeitstage" iS der zitierten Norm sind). Diese Auffassung liegt auch der Bestimmung des § 63 Abs 1 BRGO zugrunde, nach der als Arbeitstage jene Tage zu gelten haben, an denen aufgrund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß das Betriebsratsgremium nur an jenen Tagen in Aktion treten kann, an denen allgemein im Betrieb gearbeitet wird (B. Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG III 200f).Als "Arbeitstag" iS des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG ist jeder Tag anzusehen, an dem die betriebliche Tätigkeit im ganzen Umfang oder teilweise fortgeführt wird, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Werktag, Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt (Floretta/Strasser, Komm zum ArbVG 668, wonach etwa Tage, an denen der Betrieb lediglich überwacht und von einigen Arbeitnehmern gereinigt wird bzw an denen nur von einigen Arbeitnehmern Dienste verrichtet werden, die der Instandhaltung oder der Wiederaufnahme des Betriebs dienen, keine "Arbeitstage" iS der zitierten Norm sind). Diese Auffassung liegt auch der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, BRGO zugrunde, nach der als Arbeitstage jene Tage zu gelten haben, an denen aufgrund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß das Betriebsratsgremium nur an jenen Tagen in Aktion treten kann, an denen allgemein im Betrieb gearbeitet wird (B. Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG römisch drei 200f).
Damit ist es aber nicht möglich, die beiden hier in Rede stehenden Tage, an denen wegen der den Mitarbeitern eröffneten Einarbeitungsmöglichkeit nicht gearbeitet wurde, als Arbeitstage iS des § 105 Abs 1 ArbVG anzusehen. Daß zwei Mitarbeiter diese Tage nicht eingearbeitet, sondern statt dessen Urlaub genommen haben, ändert daran nichts, weil jedenfalls im Hinblick auf die von der Betriebsleitung eröffnete (und angenommene) Möglichkeit der Betrieb geschlossen war. Die in der Revision ins Treffen geführte "betriebliche Arbeitszeiteinteilung" sah somit für diese beiden Tage keine Arbeitszeit vor. Daß üblicherweise an vergleichbaren Tagen gearbeitet wird, ist nicht entscheidend, weil es nicht auf die "übliche", sondern auf die an den zu beurteilenden Tagen konkret bestehende Situation ankommt. Die in der Revision zitierte Entscheidung des Einigungsamtes Innsbruck (Arb 10.404), in der in einem anderen Zusammenhang von der üblichen Arbeitszeiteinteilung die Rede ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.Damit ist es aber nicht möglich, die beiden hier in Rede stehenden Tage, an denen wegen der den Mitarbeitern eröffneten Einarbeitungsmöglichkeit nicht gearbeitet wurde, als Arbeitstage iS des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG anzusehen. Daß zwei Mitarbeiter diese Tage nicht eingearbeitet, sondern statt dessen Urlaub genommen haben, ändert daran nichts, weil jedenfalls im Hinblick auf die von der Betriebsleitung eröffnete (und angenommene) Möglichkeit der Betrieb geschlossen war. Die in der Revision ins Treffen geführte "betriebliche Arbeitszeiteinteilung" sah somit für diese beiden Tage keine Arbeitszeit vor. Daß üblicherweise an vergleichbaren Tagen gearbeitet wird, ist nicht entscheidend, weil es nicht auf die "übliche", sondern auf die an den zu beurteilenden Tagen konkret bestehende Situation ankommt. Die in der Revision zitierte Entscheidung des Einigungsamtes Innsbruck (Arb 10.404), in der in einem anderen Zusammenhang von der üblichen Arbeitszeiteinteilung die Rede ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Entscheidung 5 Ob 308/86 (SZ 59/96) betrifft einen Fall, in dem der Masseverwalter unmittelbar vor der Kündigung der gesamten Belegschaft den Arbeitnehmern den Zutritt zum Betrieb verweigerte. Aus dieser in keiner Weise vergleichbaren Entscheidung, in der der Oberste Gerichtshof im übrigen ebenfalls von einem Verstoß gegen § 105 Abs 1 ArbVG ausging, können auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt keine Rückschlüsse gezogen werden.Die Entscheidung 5 Ob 308/86 (SZ 59/96) betrifft einen Fall, in dem der Masseverwalter unmittelbar vor der Kündigung der gesamten Belegschaft den Arbeitnehmern den Zutritt zum Betrieb verweigerte. Aus dieser in keiner Weise vergleichbaren Entscheidung, in der der Oberste Gerichtshof im übrigen ebenfalls von einem Verstoß gegen Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG ausging, können auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt keine Rückschlüsse gezogen werden.
Zum Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß:
Die Rekurswerberin bekämpft mit keinem Wort die dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, daß - wie in ihrer Revision geltend gemacht - die am 31. 12. 1996 ausgesprochene Kündigung entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes wirksam und daher eine Aufhebung der die Eventualkündigung vom 24. 3. 1997 betreffenden Entscheidung des Erstgerichtes überflüssig sei. Diesem (einzigen) Argument ist durch die eben dargestellte Bestätigung der berufungsgerichtlichen Entscheidung über die Unwirksamkeit der Kündigung vom 31. 12. 1996 der Boden entzogen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.