Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass ein Dienstversäumnis den Tatbestand des § 82 lit f GewO 1859 nicht verwirkliche, wenn mit der Inanspruchnahme von Pflegefreistellung nach § 16 UrlG ein rechtmäßiger Hinderungsgrund bestehe; das Verhalten des Klägers verwirkliche daher den genannten Entlassungsgrund nicht. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass ein Dienstversäumnis den Tatbestand des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 nicht verwirkliche, wenn mit der Inanspruchnahme von Pflegefreistellung nach Paragraph 16, UrlG ein rechtmäßiger Hinderungsgrund bestehe; das Verhalten des Klägers verwirkliche daher den genannten Entlassungsgrund nicht. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionswerbern ist allerdings zuzugestehen, dass hier nicht die bloße Ankündigung des Fernbleibens Grund für die (bedingt für den Fall des Nichterscheinen des Klägers am 29. 6. 1998 ausgesprochene) Entlassung war, sondern der Umstand, dass der Kläger durch sein Fernbleiben vom Arbeitsplatz am 29. 6. 1998 diese Bedingung verwirklicht hat. Dessen ungeachtet kann sich der Kläger auf den vom Berufungsgericht zu Recht angesprochenen Rechtfertigungsgrund berufen.
Soweit die Revisionswerber versuchen, die dafür maßgebenden Tatsachenfeststellungen in Frage zu stellen, bekämpfen sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist. Er ist hingegen nicht verwirklicht, wenn - wie hier - Feststellungen durch (allenfalls auch unrichtige) Schlussfolgerungen getroffen wurden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu § 503 mwN). Den kritisierten Feststellungen zur Frage, ob der Kläger seinen Wunsch, auch am 29. 6. 1998 nicht zur Arbeit erscheinen zu müssen, mit dem Spitalsaufenthalt oder der Entlassung seines Sohnes begründet hat, kommt überdies nicht die von den Revisionswerbern angenommene Bedeutung zu. Ein Anspruch auf Pflegefreistellung iS § 16 UrlG bestand unter den hier gegebenen Umständen nämlich nicht nur wegen der Notwendigkeit, das Kind aus dem Krankenhaus abzuholen und es zu Hause weiter zu betreuen, sondern auch für die Zeit, in der es darum ging, dem Kind nach seiner außerordentlich schwierigen und seinen Zustand stark beeinträchtigenden Operation durch intensive Besuchskontakte die erforderliche psychische Betreuung zukommen zu lassen.Soweit die Revisionswerber versuchen, die dafür maßgebenden Tatsachenfeststellungen in Frage zu stellen, bekämpfen sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist. Er ist hingegen nicht verwirklicht, wenn - wie hier - Feststellungen durch (allenfalls auch unrichtige) Schlussfolgerungen getroffen wurden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu Paragraph 503, mwN). Den kritisierten Feststellungen zur Frage, ob der Kläger seinen Wunsch, auch am 29. 6. 1998 nicht zur Arbeit erscheinen zu müssen, mit dem Spitalsaufenthalt oder der Entlassung seines Sohnes begründet hat, kommt überdies nicht die von den Revisionswerbern angenommene Bedeutung zu. Ein Anspruch auf Pflegefreistellung iS Paragraph 16, UrlG bestand unter den hier gegebenen Umständen nämlich nicht nur wegen der Notwendigkeit, das Kind aus dem Krankenhaus abzuholen und es zu Hause weiter zu betreuen, sondern auch für die Zeit, in der es darum ging, dem Kind nach seiner außerordentlich schwierigen und seinen Zustand stark beeinträchtigenden Operation durch intensive Besuchskontakte die erforderliche psychische Betreuung zukommen zu lassen.
Dass für die Inanspruchnahme von Pflegefreistellung keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich ist, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Der Arbeitnehmer ist lediglich verhalten, den Arbeitgeber von der Arbeitsverhinderung rechtzeitig zu verständigen und erforderlichenfalls für das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflegefreistellung den Nachweis zu erbringen. Dieser Nachweis muss nicht schon bei der Verständigung der Inanspruchnahme der Freistellung erbracht werden; es reicht aus, wenn er bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung des für die versäumte Zeit zustehenden Entgelts sowie - im hier interessierenden Fall der Entlassung wegen des Dienstversäumnisses - zum Nachweis eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes erbracht wird (RdW 1998, 485 ua). Dass der Kläger den Arbeitgeber von der Arbeitsverhinderung rechtzeitig verständigt hat, ist nicht strittig; einen Nachweis der Voraussetzungen des Freistellungsanspruchs hat der Arbeitgeber nicht nur nicht verlangt, sondern sogar abgelehnt.
Dass im Haushalt des Klägers mit seiner Gattin und seiner Tochter weitere (allerdings berufstätige) Angehörige vorhanden waren, schließt den Freistellungsanspruch des Klägers nicht aus, weil mehrere berufstätige nahe Angehörige ein Wahlrecht für die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung haben (Kuderna, UrlG**2, Rz 5 zu § 16).Dass im Haushalt des Klägers mit seiner Gattin und seiner Tochter weitere (allerdings berufstätige) Angehörige vorhanden waren, schließt den Freistellungsanspruch des Klägers nicht aus, weil mehrere berufstätige nahe Angehörige ein Wahlrecht für die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung haben (Kuderna, UrlG**2, Rz 5 zu Paragraph 16,).
Feststellungen darüber, dass der Sohn des Klägers erst um 17.00 Uhr aus dem Krankenhaus entlassen wurde, hat das Berufungsgericht zu Recht als entbehrlich erachtet. Abgesehen davon, dass gar nicht behauptet wurde, dass dieser späte Entlassungstermin vorhersehbar war, ist auf den bereits oben erörterten Umstand zu verweisen, dass im hier zu beurteilenden Fall die Pflegefreistellung auch für die Zeit vor der Entlassung im Hinblick auf die Notwendigkeit, dem Kind nach seiner überaus schweren Operation im Krankenhaus durch ausgiebige Besuchskontakte die erforderliche psychische Betreuung zukommen zu lassen, gerechtfertigt war. Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Beklagten damals wegen eines Großauftrages viel Arbeit hatten. Eine Interessenabwägung im Sinne einer Berücksichtigung konkreter betrieblicher Erfordernisse des Arbeitgebers ist nämlich nicht vorzunehmen (Kuderna, UrlG**2, Rz 4 zu § 16 mwN).Feststellungen darüber, dass der Sohn des Klägers erst um 17.00 Uhr aus dem Krankenhaus entlassen wurde, hat das Berufungsgericht zu Recht als entbehrlich erachtet. Abgesehen davon, dass gar nicht behauptet wurde, dass dieser späte Entlassungstermin vorhersehbar war, ist auf den bereits oben erörterten Umstand zu verweisen, dass im hier zu beurteilenden Fall die Pflegefreistellung auch für die Zeit vor der Entlassung im Hinblick auf die Notwendigkeit, dem Kind nach seiner überaus schweren Operation im Krankenhaus durch ausgiebige Besuchskontakte die erforderliche psychische Betreuung zukommen zu lassen, gerechtfertigt war. Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Beklagten damals wegen eines Großauftrages viel Arbeit hatten. Eine Interessenabwägung im Sinne einer Berücksichtigung konkreter betrieblicher Erfordernisse des Arbeitgebers ist nämlich nicht vorzunehmen (Kuderna, UrlG**2, Rz 4 zu Paragraph 16, mwN).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.