Rechtssatz RS0108753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108753
Entscheidungsdatum
16.02.2000
Rechtssatz
Für die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und keine Genehmigung durch diesen erforderlich. Der Arbeitnehmer ist lediglich verhalten, den Arbeitgeber von der Arbeitsverhinderung rechtzeitig zu verständigen und erforderlichenfalls für das Vorliegen der Voraussetzungen (Erkrankung, Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und Notwendigkeit der Pflege etc) den Nachweis zu erbringen. § 16 UrlG räumt sohin in den genannten Fällen der Notwendigkeit der Pflege von nahen Angehörigen den Vorrang gegenüber den Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag ein.Für die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und keine Genehmigung durch diesen erforderlich. Der Arbeitnehmer ist lediglich verhalten, den Arbeitgeber von der Arbeitsverhinderung rechtzeitig zu verständigen und erforderlichenfalls für das Vorliegen der Voraussetzungen (Erkrankung, Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und Notwendigkeit der Pflege etc) den Nachweis zu erbringen. Paragraph 16, UrlG räumt sohin in den genannten Fällen der Notwendigkeit der Pflege von nahen Angehörigen den Vorrang gegenüber den Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag ein.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 259/97x
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 259/97x
- 9 ObA 335/99a
Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 335/99a
nur: Für die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und keine Genehmigung durch diesen erforderlich. Der Arbeitnehmer ist lediglich verhalten, den Arbeitgeber von der Arbeitsverhinderung rechtzeitig zu verständigen und erforderlichenfalls für das Vorliegen der Voraussetzungen (Erkrankung, Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und Notwendigkeit der Pflege etc) den Nachweis zu erbringen. (T1) Beisatz: Dieser Nachweis muss nicht schon bei der Verständigung der Inanspruchnahme der Freistellung erbracht werden; es reicht aus, wenn er bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung des für die versäumte Zeit zustehenden Entgelts beziehungsweise der Entlassung wegen des Dienstversäumnisses zum Nachweis eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes erbracht wird. (T2) Beisatz: Eine Interessenabwägung im Sinne einer Berücksichtigung konkreter betrieblicher Erfordernisse des Arbeitgebers ist nicht vorzunehmen. (T3) Beisatz: Mehrere berufstätige nahe Angehörige haben ein Wahlrecht für die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108753
Dokumentnummer
JJR_19971022_OGH0002_009OBA00259_97X0000_001