Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nicht mehr ein verspätetes Eintreffen des Klägers an den Beladeorten in Italien, sondern lediglich dessen angebliche Weigerung, am 31. 10. 2001 an Beladeorten in Oberitalien aufgenommenes Ladegut am 2. 11. 2001 (nach der feiertagsbedingten Zwangspause am 1. 11. 2001) in Frankreich abzuliefern. Nach den Feststellungen teilte der Kläger vor Ort in Italien dem Disponenten des Vertragspartners der beklagten Partei mit, dass er Bedenken habe, die dort aufgenommene Ladung noch rechtzeitig am 2. 11. 2001 am Bestimmungsort in Frankreich abliefern zu können. Daraufhin übersandte der Vertragspartner der beklagten Partei dieser am 31. 10. 2001 um 14.00 Uhr ein Fax, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass "der Fahrer selbst (= der Kläger) gestern unserer Kollegin mitgeteilt habe, dass die Zustellungen am Freitag nicht anfangen könnte". Überdies wurde die beklagte Partei in diesem Fax darauf hingewiesen, dass der Ablieferungstermin am Freitag, 2. 11., ein Fixtermin sei und die Nichteinhaltung Kostenfolgen für die beklagte Partei haben könne. Festgestellt wurde weiters, dass sich der Kläger tatsächlich noch am 31. 10., 16.00 Uhr nach Aufnahme der Ladung von Pordenone, Italien, in Bewegung setzte. Ohne mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, was leicht möglich gewesen wäre (s Entlassungsvorgang!), sprach dann die beklagte Partei gegenüber dem Kläger mittels Satellitenkommunikation die Entlassung aus. Ausgehend von diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht zutreffend eine beharrliche Pflichtenvernachlässigung im Sinn des § 82 lit f, zweiter Tatbestand GewO verneint. Weder die festgestellte Mitteilung des Klägers noch die Faxmitteilung des italienischen Vertragspartners lassen eindeutig auf eine ernstgemeinte Arbeitsverweigerung schließen. Selbst wenn man in der Äußerung des Klägers die Ankündigung einer Dienstverweigerung ersehen wollte, könnte dies der beklagten Partei nichts nützen, weil die bloße Ankündigung einer Dienstverweigerung für sich mangels Beharrlichkeit nicht tatbestandsmäßig wäre (9 ObA 71/02k uva). Die beklagte Partei wäre daher in jedem Fall gehalten gewesen, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, dessen Absichten abzuklären und - für den Fall der Weigerung - eine hier keinesfalls entbehrliche Ermahnung auszusprechen.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nicht mehr ein verspätetes Eintreffen des Klägers an den Beladeorten in Italien, sondern lediglich dessen angebliche Weigerung, am 31. 10. 2001 an Beladeorten in Oberitalien aufgenommenes Ladegut am 2. 11. 2001 (nach der feiertagsbedingten Zwangspause am 1. 11. 2001) in Frankreich abzuliefern. Nach den Feststellungen teilte der Kläger vor Ort in Italien dem Disponenten des Vertragspartners der beklagten Partei mit, dass er Bedenken habe, die dort aufgenommene Ladung noch rechtzeitig am 2. 11. 2001 am Bestimmungsort in Frankreich abliefern zu können. Daraufhin übersandte der Vertragspartner der beklagten Partei dieser am 31. 10. 2001 um 14.00 Uhr ein Fax, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass "der Fahrer selbst (= der Kläger) gestern unserer Kollegin mitgeteilt habe, dass die Zustellungen am Freitag nicht anfangen könnte". Überdies wurde die beklagte Partei in diesem Fax darauf hingewiesen, dass der Ablieferungstermin am Freitag, 2. 11., ein Fixtermin sei und die Nichteinhaltung Kostenfolgen für die beklagte Partei haben könne. Festgestellt wurde weiters, dass sich der Kläger tatsächlich noch am 31. 10., 16.00 Uhr nach Aufnahme der Ladung von Pordenone, Italien, in Bewegung setzte. Ohne mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, was leicht möglich gewesen wäre (s Entlassungsvorgang!), sprach dann die beklagte Partei gegenüber dem Kläger mittels Satellitenkommunikation die Entlassung aus. Ausgehend von diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht zutreffend eine beharrliche Pflichtenvernachlässigung im Sinn des Paragraph 82, Litera f,, zweiter Tatbestand GewO verneint. Weder die festgestellte Mitteilung des Klägers noch die Faxmitteilung des italienischen Vertragspartners lassen eindeutig auf eine ernstgemeinte Arbeitsverweigerung schließen. Selbst wenn man in der Äußerung des Klägers die Ankündigung einer Dienstverweigerung ersehen wollte, könnte dies der beklagten Partei nichts nützen, weil die bloße Ankündigung einer Dienstverweigerung für sich mangels Beharrlichkeit nicht tatbestandsmäßig wäre (9 ObA 71/02k uva). Die beklagte Partei wäre daher in jedem Fall gehalten gewesen, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, dessen Absichten abzuklären und - für den Fall der Weigerung - eine hier keinesfalls entbehrliche Ermahnung auszusprechen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.