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Entscheidung 9 ObA 34/15p×

Entscheidung 9 ObA 34/15p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016435 Rechtssatz 05.06.1973Zivilrecht
Die Nichtigkeit einer Vereinbarung zufolge § 879 ABGB ist grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachten, namentlich wenn eine zugunsten eines bestimmten Personenkreises getroffene Schutznorm verletzt sein sollte.
RS0016441 Rechtssatz 04.06.1985Zivilrecht
Wer die Nichtigkeit einer Freizeichnungsklausel wegen Sittenwidrigkeit behauptet, hat die tatsächlichen Umstände, aus denen im Einzelfall die Nichtigkeit abzuleiten ist, zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen.
RS0019505 Rechtssatz 27.01.1988Zivilrecht
§ 1014 ABGB gibt keinen Aufschluss darüber, welche Auslagen im einzelnen zu ersetzen sind. Da sie dispositiv ist, können nähere, auch einschränkende, etwa pauschalierende Vereinbarungen getroffen werden.
RS0028967 Rechtssatz 02.10.1956Zivilrecht
Keine Verwirkung des Austrittsrechtes eines Dienstnehmers, der einmal auf eine Verzögerung oder Unpünktlichkeit in der Auszahlung der Bezüge, sei es aus Entgegenkommen oder unter dem Druck der wirtschaftlichen Verhältnisse oder aus anderen Motiven nicht mit …
RS0106298 Rechtssatz 14.11.1996Zivilrecht
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG liegen daher nicht vor. (Streitwert neunu …
RS0107501 Rechtssatz 07.03.1997Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden.