Die außerordentliche Revision ist zulässig, da zu den dargestellten Rechtsfragen, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Sie ist im Sinne des darin gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß sich keine der Parteien auf eine zwischen dem Kläger und den in Frage kommenden Patienten geschlossene Vereinbarung iS § 49 Abs 5 NÖ KAG beruft. Vielmehr beruhen die hier in Rede stehenden Leistungen der BVA und der VAE auf einem zwischen ihnen und dem Beklagten geschlossenen Vertrag iS § 57 NÖ KAG. Der Umstand, daß das Sondergebührenmodell des Krankenanstaltengesetzes des Bundes eine (in § 49 Abs 5 NÖ KAG vorgesehene) direkte Rechtsbeziehung zwischen dem Arzt und dem in der Sonderklasse untergebrachten Patienten nicht zuläßt (vgl dazu ausführlich 8 ObA 2317/96k), ist daher hier nicht von Bedeutung.Vorweg ist festzuhalten, daß sich keine der Parteien auf eine zwischen dem Kläger und den in Frage kommenden Patienten geschlossene Vereinbarung iS Paragraph 49, Absatz 5, NÖ KAG beruft. Vielmehr beruhen die hier in Rede stehenden Leistungen der BVA und der VAE auf einem zwischen ihnen und dem Beklagten geschlossenen Vertrag iS Paragraph 57, NÖ KAG. Der Umstand, daß das Sondergebührenmodell des Krankenanstaltengesetzes des Bundes eine (in Paragraph 49, Absatz 5, NÖ KAG vorgesehene) direkte Rechtsbeziehung zwischen dem Arzt und dem in der Sonderklasse untergebrachten Patienten nicht zuläßt vergleiche dazu ausführlich 8 ObA 2317/96k), ist daher hier nicht von Bedeutung.
Im übrigen macht der Revisionswerber zu Recht geltend, daß der Standpunkt der Vorinstanzen, bei dem vom Beklagten einbehaltenen Teil der Leistungen der BVA und der VAE handle es sich um "ärztliches Honorar" iS § 45 Abs 1 lit b NÖ KAG, das gemäß Abs 2 leg cit nur um die im Gesetz normierte Einhebungsvergütung gekürzt werden dürfe und ansonsten ungeschmälert an die berechtigten Ärzte weiterzugeben sei, den zentralen Einwand des Beklagten außer acht läßt, daß die hier interessierenden Leistungen der genannten Versicherungsträger eine Pauschalleistung darstellten, die neben dem ärztlichen Honorar einen "Zuschlag zur Pflegegebühr" iS § 45 Abs 1 lit a NÖ KAG enthalte. Daran ist jedenfalls richtig, daß Art III der Zusatzübereinkommen solche sowohl das ärztliche Honorar als auch den Zuschlag zur Pflegegebühr umfassenden Pauschalleistungen der genannten Versicherungsträger vorsieht, deren Aufteilung auf die beiden Komponenten iS Art III Abs 7 der Übereinkommen erst vom Beklagten vorzunehmen ist. Ob es sich aber bei den vom Beklagten iS der Klagebehauptungen gekürzten Beträgen um die gesamten Pauschalleistungen der Versicherungsträger handelt - so der Standpunkt des Beklagten - oder ob die behaupteten Kürzungen nur den auf das ärztliche Honorar entfallenden Teil der Pauschalleistungen betreffen - so offenbar der Standpunkt des Klägers - ist bislang nicht geklärt. Diese Frage ist aber von entscheidender Bedeutung:Im übrigen macht der Revisionswerber zu Recht geltend, daß der Standpunkt der Vorinstanzen, bei dem vom Beklagten einbehaltenen Teil der Leistungen der BVA und der VAE handle es sich um "ärztliches Honorar" iS Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, NÖ KAG, das gemäß Absatz 2, leg cit nur um die im Gesetz normierte Einhebungsvergütung gekürzt werden dürfe und ansonsten ungeschmälert an die berechtigten Ärzte weiterzugeben sei, den zentralen Einwand des Beklagten außer acht läßt, daß die hier interessierenden Leistungen der genannten Versicherungsträger eine Pauschalleistung darstellten, die neben dem ärztlichen Honorar einen "Zuschlag zur Pflegegebühr" iS Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, NÖ KAG enthalte. Daran ist jedenfalls richtig, daß Artikel römisch drei, der Zusatzübereinkommen solche sowohl das ärztliche Honorar als auch den Zuschlag zur Pflegegebühr umfassenden Pauschalleistungen der genannten Versicherungsträger vorsieht, deren Aufteilung auf die beiden Komponenten iS Artikel römisch drei, Absatz 7, der Übereinkommen erst vom Beklagten vorzunehmen ist. Ob es sich aber bei den vom Beklagten iS der Klagebehauptungen gekürzten Beträgen um die gesamten Pauschalleistungen der Versicherungsträger handelt - so der Standpunkt des Beklagten - oder ob die behaupteten Kürzungen nur den auf das ärztliche Honorar entfallenden Teil der Pauschalleistungen betreffen - so offenbar der Standpunkt des Klägers - ist bislang nicht geklärt. Diese Frage ist aber von entscheidender Bedeutung:
In dem vom Kläger ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH vom 29. 6. 1994, 93/12/0279, wurde die Rechtsauffassung vertreten, daß von den von der BVA und der VAE erbrachten Leistungen, sofern sie ärztliches Honorar für die ärztliche Behandlung der Sonderklasse-Patienten iS § 45 Abs 1 lit b erster Fall NÖ KAG darstellen, ausschließlich eine Einhebungsvergütung nach § 45 Abs 2 NÖ KAG einbehalten werden darf. Dieser Auffassung entsprechen auch die weiteren im zitierten Erkenntnis enthaltenen Ausführungen, wonach dann, wenn Sondergebühren für Sonderklasse-Patienten vom Krankenanstaltenträger iS § 57 Abs 2 lit a NÖ KAG (verstanden als Oberbegriff für Sondergebühren iS § 45 Abs 1 lit a, lit c und lit d bzw. der ärztlichen Honorare nach § 45 Abs 1 lit b NÖ KAG) eingehoben werden, die auch ärztliches Honorar für die Behandlung der Sonderklasse-Patienten enthalten, "hinsichtlich der Weiterverrechnung dieses Teiles, der für die ärztliche Behandlung bestimmt ist, nur nach den Regelungen des § 45 Abs 2 ff NÖ KAG vorzugehen" sei. Über diese Ausführungen hinausgehend lehnt der VwGH in weiterer Folge die Meinung des belangten Rechtsträgers ab, aufgrund der Regelung des Art III Abs 7 des Zusatzübereinkommens stehe es im freien Ermessen des Rechtsträgers, ob überhaupt und wieviel den leitenden Ärzten von den unter Bezugnahme auf § 45 Abs 1 lit a und lit b NÖ KAG gezahlten Gebühren für Sonderklasse-Patienten zustehe, weil nach dieser Ansicht die Regelung des § 45 Abs 2 ff NÖ KAG sinnentleert wäre. Eine derartige Bedeutung dürfe Art III Abs 7 des Übereinkommens nicht zukommen, weil es gesetzliche Regelungen nicht verdrängen könne.In dem vom Kläger ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH vom 29. 6. 1994, 93/12/0279, wurde die Rechtsauffassung vertreten, daß von den von der BVA und der VAE erbrachten Leistungen, sofern sie ärztliches Honorar für die ärztliche Behandlung der Sonderklasse-Patienten iS Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, erster Fall NÖ KAG darstellen, ausschließlich eine Einhebungsvergütung nach Paragraph 45, Absatz 2, NÖ KAG einbehalten werden darf. Dieser Auffassung entsprechen auch die weiteren im zitierten Erkenntnis enthaltenen Ausführungen, wonach dann, wenn Sondergebühren für Sonderklasse-Patienten vom Krankenanstaltenträger iS Paragraph 57, Absatz 2, Litera a, NÖ KAG (verstanden als Oberbegriff für Sondergebühren iS Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,, Litera c und Litera d, bzw. der ärztlichen Honorare nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, NÖ KAG) eingehoben werden, die auch ärztliches Honorar für die Behandlung der Sonderklasse-Patienten enthalten, "hinsichtlich der Weiterverrechnung dieses Teiles, der für die ärztliche Behandlung bestimmt ist, nur nach den Regelungen des Paragraph 45, Absatz 2, ff NÖ KAG vorzugehen" sei. Über diese Ausführungen hinausgehend lehnt der VwGH in weiterer Folge die Meinung des belangten Rechtsträgers ab, aufgrund der Regelung des Artikel römisch drei, Absatz 7, des Zusatzübereinkommens stehe es im freien Ermessen des Rechtsträgers, ob überhaupt und wieviel den leitenden Ärzten von den unter Bezugnahme auf Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und Litera b, NÖ KAG gezahlten Gebühren für Sonderklasse-Patienten zustehe, weil nach dieser Ansicht die Regelung des Paragraph 45, Absatz 2, ff NÖ KAG sinnentleert wäre. Eine derartige Bedeutung dürfe Artikel römisch drei, Absatz 7, des Übereinkommens nicht zukommen, weil es gesetzliche Regelungen nicht verdrängen könne.
Diese Rechtsauffassung des VwGH liegt auch seinem Erkenntnis vom 22. 3. 1995, 94/12/0254, und seinem Beschluß vom 18. 12. 1996, 95/12/0321, zugrunde. Mit dem zuletzt genannten Beschluß stellte der VwGH an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, Art II und Art III Abs 2 der NÖ KAG - Novelle 1995 als verfassungswidrig aufzuheben. Die in Art II angesprochenen privatrechtlichen Vereinbarungen (über die Einbehaltung des "Hausrücklasses") hätten nämlich gegen die zwingendenRegelungen des § 45 NÖ KAG idF vor der Novelle 1995 verstoßen und wären daher iS § 879 Abs 1 ABGB nichtig gewesen. Durch die angefochtenen Bestimmungen werde die Rechtswirksamkeit dieser nichtigen Vereinbarungen bewirkt. Eine solche rückwirkende Änderung der Rechtslage, für die eine sachliche Rechtfertigung fehle, verstoße gegen den Gedanken der sachlichen Gleichberechtigung.Diese Rechtsauffassung des VwGH liegt auch seinem Erkenntnis vom 22. 3. 1995, 94/12/0254, und seinem Beschluß vom 18. 12. 1996, 95/12/0321, zugrunde. Mit dem zuletzt genannten Beschluß stellte der VwGH an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, Artikel römisch zwei und Artikel römisch drei, Absatz 2, der NÖ KAG - Novelle 1995 als verfassungswidrig aufzuheben. Die in Artikel römisch zwei, angesprochenen privatrechtlichen Vereinbarungen (über die Einbehaltung des "Hausrücklasses") hätten nämlich gegen die zwingendenRegelungen des Paragraph 45, NÖ KAG in der Fassung vor der Novelle 1995 verstoßen und wären daher iS Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig gewesen. Durch die angefochtenen Bestimmungen werde die Rechtswirksamkeit dieser nichtigen Vereinbarungen bewirkt. Eine solche rückwirkende Änderung der Rechtslage, für die eine sachliche Rechtfertigung fehle, verstoße gegen den Gedanken der sachlichen Gleichberechtigung.
Der vom VwGH vertretenen Auffassung, daß von dem Teil der aufgrund der Zusatzübereinkommen von der BVA und der VAE erbrachten Leistungen, der ärztliches Honorar iS § 45 Abs 1 lit b ist, ausschließlich eine Einhebungsvergütung nach § 45 Abs 2 NÖ KAG einbehalten werden darf, tritt der Oberste Gerichtshof bei. Die dagegen vom Revisionswerber vorgebrachten Einwände überzeugen nicht:Der vom VwGH vertretenen Auffassung, daß von dem Teil der aufgrund der Zusatzübereinkommen von der BVA und der VAE erbrachten Leistungen, der ärztliches Honorar iS Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, ist, ausschließlich eine Einhebungsvergütung nach Paragraph 45, Absatz 2, NÖ KAG einbehalten werden darf, tritt der Oberste Gerichtshof bei. Die dagegen vom Revisionswerber vorgebrachten Einwände überzeugen nicht:
Für seine Annahme, der Begriff des "ärztlichen Honorars" iS § 45 Abs 1 lit b NÖ KAG, der auch eine dem Rechtsträger der Krankenanstalt zustehende "Infrastrukturkomponente" enthalte, sei mit dem (engeren) Begriff des "ärztlichen Honorars" iS § 45 Abs 2 (i.V. mit § 49 Abs 5) leg cit nicht ident, fehlt es an einer rechtfertigenden Grundlage. Daß das ärztliche Honorar hier nicht aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arzt und Patient iS § 49 Abs 5 NÖ KAG sondern aufgrund eines Zusatzübereinkommens iS § 57 NÖ KAG geleistet wird, ändert nichts daran, daß es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die ärztliche Behandlung der Sonderklassepatienten abgelten soll und daher - abgesehen von der im Gesetz normierten Einhebungsvergütung - ungeschmälert dem betroffenen Arzt zufließen muß. Sollte daher der Standpunkt des Klägers zutreffen, daß die Einbehaltung eines die Einhebungsvergütung übersteigenden "Hausrücklasses" von jenem Teil der Leistungen der Versicherungsträger erfolgte, der (nach der Aufteilung der in den Zusatzübereinkommen vereinbarten Pauschalleistungen) ärztliches Honorar iS § 45 Abs 1 lit b NÖ KAG darstellt, wäre die Einbehaltung des Hausrücklasses somit unzulässig gewesen.Für seine Annahme, der Begriff des "ärztlichen Honorars" iS Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, NÖ KAG, der auch eine dem Rechtsträger der Krankenanstalt zustehende "Infrastrukturkomponente" enthalte, sei mit dem (engeren) Begriff des "ärztlichen Honorars" iS Paragraph 45, Absatz 2, (i.V. mit Paragraph 49, Absatz 5,) leg cit nicht ident, fehlt es an einer rechtfertigenden Grundlage. Daß das ärztliche Honorar hier nicht aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arzt und Patient iS Paragraph 49, Absatz 5, NÖ KAG sondern aufgrund eines Zusatzübereinkommens iS Paragraph 57, NÖ KAG geleistet wird, ändert nichts daran, daß es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die ärztliche Behandlung der Sonderklassepatienten abgelten soll und daher - abgesehen von der im Gesetz normierten Einhebungsvergütung - ungeschmälert dem betroffenen Arzt zufließen muß. Sollte daher der Standpunkt des Klägers zutreffen, daß die Einbehaltung eines die Einhebungsvergütung übersteigenden "Hausrücklasses" von jenem Teil der Leistungen der Versicherungsträger erfolgte, der (nach der Aufteilung der in den Zusatzübereinkommen vereinbarten Pauschalleistungen) ärztliches Honorar iS Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, NÖ KAG darstellt, wäre die Einbehaltung des Hausrücklasses somit unzulässig gewesen.
Der Hinweis auf eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Streitteilen, nach der der Beklagte berechtigt wäre, einen "Hausrücklaß" vom ärztlichen Honorar einzubehalten, könnte an diesem Ergebnis nichts ändern, weil eine solche Vereinbarung, wegen des darin gelegenen Verzichtes auf unabdingbare Entgeltansprüche während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht wirksam geschlossen werden kann (9 ObA 95/93; 9 ObA 36/97b; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5 360). Entgegen der vom VwGH vertretenen Meinung wäre nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes Art II der NÖ KAG - Novelle 1995 auf derart unwirksame Vereinbarungen nicht anzuwenden. Diese Bestimmung kann nämlich im Hinblick auf das Gebot verfassungskonformer Auslegung (Bydlinski in Rummel**2 Rz 21 zu § 6 mwN) nur dahin verstanden werden, daß sie auf wirksam geschlossene Verträge zwischen den berechtigten Ärzten und den Rechtsträgern der betroffenen Krankenanstalten abstellt, nicht aber die Sanierung unwirksamer Vereinbarungen anstrebt. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers bedeutet dieses Verständnis der zitierten Norm nicht, daß sie völlig überflüssig wäre. Immerhin stellt sie klar, daß für die Aufteilung der aufgrund der Zusatzübereinkommen erbrachten, sowohl ärztliches Honorar als auch den Zuschlag zur Pflegegebühr enthaltenden Pauschalleistungen (zulässige) Vereinbarungen zwischen Arzt und Rechtsträger der Krankenanstalt maßgeblich sind. Dies ergibt sich zwar - wie noch näher darzulegen sein wird - ohnedies bereits aus der Rechtslage vor der NÖ KAG - Novelle 1995, was aber den vom Revisionswerber behaupteten Intentionen des Landesgesetzgebers entspricht, der mit der zitierten Novelle nur die von ihm ohnedies als gegeben angenommene Rechtslage klarstellen wollte.Der Hinweis auf eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Streitteilen, nach der der Beklagte berechtigt wäre, einen "Hausrücklaß" vom ärztlichen Honorar einzubehalten, könnte an diesem Ergebnis nichts ändern, weil eine solche Vereinbarung, wegen des darin gelegenen Verzichtes auf unabdingbare Entgeltansprüche während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht wirksam geschlossen werden kann (9 ObA 95/93; 9 ObA 36/97b; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5 360). Entgegen der vom VwGH vertretenen Meinung wäre nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes Artikel römisch zwei, der NÖ KAG - Novelle 1995 auf derart unwirksame Vereinbarungen nicht anzuwenden. Diese Bestimmung kann nämlich im Hinblick auf das Gebot verfassungskonformer Auslegung (Bydlinski in Rummel**2 Rz 21 zu Paragraph 6, mwN) nur dahin verstanden werden, daß sie auf wirksam geschlossene Verträge zwischen den berechtigten Ärzten und den Rechtsträgern der betroffenen Krankenanstalten abstellt, nicht aber die Sanierung unwirksamer Vereinbarungen anstrebt. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers bedeutet dieses Verständnis der zitierten Norm nicht, daß sie völlig überflüssig wäre. Immerhin stellt sie klar, daß für die Aufteilung der aufgrund der Zusatzübereinkommen erbrachten, sowohl ärztliches Honorar als auch den Zuschlag zur Pflegegebühr enthaltenden Pauschalleistungen (zulässige) Vereinbarungen zwischen Arzt und Rechtsträger der Krankenanstalt maßgeblich sind. Dies ergibt sich zwar - wie noch näher darzulegen sein wird - ohnedies bereits aus der Rechtslage vor der NÖ KAG - Novelle 1995, was aber den vom Revisionswerber behaupteten Intentionen des Landesgesetzgebers entspricht, der mit der zitierten Novelle nur die von ihm ohnedies als gegeben angenommene Rechtslage klarstellen wollte.
Auch mit einem Anspruch nach § 1041 ABGB könnte der Beklagte eine Kürzung des ärztlichen Honorars - sollte eine solche erfolgt sein - nicht rechtfertigen: Der Landesgesetzgeber hat in § 45 Abs 1 NÖ KAG abschließend geregelt, welche Sondergebühren und ärztliche Honorare für die Behandlung, Unterbringung und Verpflegung von Sonderklasse-Patienten verlangt werden können. Eine Korrektur dieser Anordnung des Gesetzgebers durch einen Verwendungsanspruch, der nur vom Gesetz nicht gedeckte Vermögensverschiebungen ausgleichen soll (Rummel in Rummel**2 Rz 4 zu § 1041), kommt nicht in Betracht.Auch mit einem Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB könnte der Beklagte eine Kürzung des ärztlichen Honorars - sollte eine solche erfolgt sein - nicht rechtfertigen: Der Landesgesetzgeber hat in Paragraph 45, Absatz eins, NÖ KAG abschließend geregelt, welche Sondergebühren und ärztliche Honorare für die Behandlung, Unterbringung und Verpflegung von Sonderklasse-Patienten verlangt werden können. Eine Korrektur dieser Anordnung des Gesetzgebers durch einen Verwendungsanspruch, der nur vom Gesetz nicht gedeckte Vermögensverschiebungen ausgleichen soll (Rummel in Rummel**2 Rz 4 zu Paragraph 1041,), kommt nicht in Betracht.
Sollte daher der Beklagte den "Hausrücklaß" von jenem Teil der Leistungen der Versicherungsträger einbehalten haben, der ärztliches Honorar iS § 45 Abs 1 lit b darstellt, wäre die Forderung des Klägers auf Rückersatz der ohne Berechtigung einbehaltenen (und noch nicht verjährten) Beträge gerechtfertigt.Sollte daher der Beklagte den "Hausrücklaß" von jenem Teil der Leistungen der Versicherungsträger einbehalten haben, der ärztliches Honorar iS Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, darstellt, wäre die Forderung des Klägers auf Rückersatz der ohne Berechtigung einbehaltenen (und noch nicht verjährten) Beträge gerechtfertigt.
Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, falls der Beklagte - wie es seinem Prozeßstandpunkt entspricht - den "Hausrücklaß" (und auch die Einhebungsvergütung) vom gesamten von den Versicherungsträgern geleisteten Pauschalbetrag, der sowohl das ärztliche Honorar als auch den Zuschlag zur Pflegegebühr umfaßt, einbehalten hätte. Soweit die oben dargestellte Auffassung des VwGH dahin zu verstehen ist, daß der Kläger auch unter dieser Voraussetzung Anspruch auf den gesamten von den Versicherungsträgern geleisteten Betrag habe, wird sie vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Daß die Versicherungsträger in den mit den Rechtsträgern der Krankenanstalten geschlossenen Zusatzübereinkommen die Aufteilung des von ihnen geleisteten Pauschalbetrages den Rechtsträgern überlassen, kann nicht dazu führen, den gesamten Pauschalbetrag - also auch den Zuschlag zur Pflegegebühr iS § 45 Abs 1 lit a - den Ärzten zuzuerkennen. Da der Landesgesetzgeber in § 57 NÖ KAG idF vor der Novelle 1995 den Rechtsträgern der Krankenanstalten das Recht einräumt, das Ausmaß der von den Versicherungsträgern zu leistenden "Sondergebühren nach § 45 Abs 1" (als Oberbegriff, der auch die ärztlichen Honorare iS § 45 Abs 1 lit b umfaßt) mit den Versicherungsträgern zu vereinbaren, ist es auch nicht gesetzwidrig, wenn die Rechtsträger den Zuschlag zur Pflegegebühr iS § 45 Abs 1 lit a und die ärztlichen Honorare iS § 45 Abs 1 lit b in Form eines beide Komponenten umfassenden Pauschalbetrages vereinbaren, dessen (gesetzeskonforme und sachgerechte) Aufteilung ihnen vorbehalten bleibt. Beizupflichten ist dem VwGH aber insoweit, daß diese Aufteilung nicht "im freien Ermessen" des Rechtsträgers der Krankenanstalt liegt. Zum einen ist er an die gegebenen gesetzlichen Beschränkungen gebunden (so normiert § 49 Abs 3 NÖ KAG für den Zuschlag zur Pflegegebühr die dort angeführten Obergrenzen); zum anderen ergibt sich schon aufgrund seiner aus § 1157 ABGB abzuleitenden Fürsorgepflicht seine Verpflichtung, eine den Grundsätzen der Billigkeit entsprechende sachgerechte Aufteilung des von den Versicherungsträgern geleisteten Pauschalbetrages vorzunehmen (siehe die insoweit vergleichbaren Ausführungen in 8 ObA 2317/96k zur Aufteilung von in Form eines Honorarpools definierten Zahlungen an mehrere Ärzte).Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, falls der Beklagte - wie es seinem Prozeßstandpunkt entspricht - den "Hausrücklaß" (und auch die Einhebungsvergütung) vom gesamten von den Versicherungsträgern geleisteten Pauschalbetrag, der sowohl das ärztliche Honorar als auch den Zuschlag zur Pflegegebühr umfaßt, einbehalten hätte. Soweit die oben dargestellte Auffassung des VwGH dahin zu verstehen ist, daß der Kläger auch unter dieser Voraussetzung Anspruch auf den gesamten von den Versicherungsträgern geleisteten Betrag habe, wird sie vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Daß die Versicherungsträger in den mit den Rechtsträgern der Krankenanstalten geschlossenen Zusatzübereinkommen die Aufteilung des von ihnen geleisteten Pauschalbetrages den Rechtsträgern überlassen, kann nicht dazu führen, den gesamten Pauschalbetrag - also auch den Zuschlag zur Pflegegebühr iS Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, - den Ärzten zuzuerkennen. Da der Landesgesetzgeber in Paragraph 57, NÖ KAG in der Fassung vor der Novelle 1995 den Rechtsträgern der Krankenanstalten das Recht einräumt, das Ausmaß der von den Versicherungsträgern zu leistenden "Sondergebühren nach Paragraph 45, Absatz eins, (als Oberbegriff, der auch die ärztlichen Honorare iS Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, umfaßt) mit den Versicherungsträgern zu vereinbaren, ist es auch nicht gesetzwidrig, wenn die Rechtsträger den Zuschlag zur Pflegegebühr iS Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und die ärztlichen Honorare iS Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, in Form eines beide Komponenten umfassenden Pauschalbetrages vereinbaren, dessen (gesetzeskonforme und sachgerechte) Aufteilung ihnen vorbehalten bleibt. Beizupflichten ist dem VwGH aber insoweit, daß diese Aufteilung nicht "im freien Ermessen" des Rechtsträgers der Krankenanstalt liegt. Zum einen ist er an die gegebenen gesetzlichen Beschränkungen gebunden (so normiert Paragraph 49, Absatz 3, NÖ KAG für den Zuschlag zur Pflegegebühr die dort angeführten Obergrenzen); zum anderen ergibt sich schon aufgrund seiner aus Paragraph 1157, ABGB abzuleitenden Fürsorgepflicht seine Verpflichtung, eine den Grundsätzen der Billigkeit entsprechende sachgerechte Aufteilung des von den Versicherungsträgern geleisteten Pauschalbetrages vorzunehmen (siehe die insoweit vergleichbaren Ausführungen in 8 ObA 2317/96k zur Aufteilung von in Form eines Honorarpools definierten Zahlungen an mehrere Ärzte).
Ist der Beklagte aber berechtigt, die von den Versicherungsträgern geleisteten Pauschalbeträge in diesem Sinne aufzuteilen, muß es umso mehr zulässig sein, die Aufteilung dieser Beträge in Pflegegebühren und ärztliches Honorar mittels einer Vereinbarung zwischen Rechtsträger und den berechtigten Ärzten vorzunehmen. Dies ergibt sich somit schon aus der Rechtslage vor der NÖ KAG - Novelle 1995, deren Art II daher tatsächlich nur eine Klarstellung der ohnedies schon vorher gegebenen Rechtslage darstellt.Ist der Beklagte aber berechtigt, die von den Versicherungsträgern geleisteten Pauschalbeträge in diesem Sinne aufzuteilen, muß es umso mehr zulässig sein, die Aufteilung dieser Beträge in Pflegegebühren und ärztliches Honorar mittels einer Vereinbarung zwischen Rechtsträger und den berechtigten Ärzten vorzunehmen. Dies ergibt sich somit schon aus der Rechtslage vor der NÖ KAG - Novelle 1995, deren Artikel römisch zwei, daher tatsächlich nur eine Klarstellung der ohnedies schon vorher gegebenen Rechtslage darstellt.
Geht man iS des Standpunktes des Beklagten davon aus, daß die Einbehaltung des Hausrücklasses inhaltlich der Aufteilung der von den Versicherungsträgern geleisteten Pauschalbeträge darstellt, ist ihm im übrigen auch darin zu folgen, daß über diese Aufteilung konkludent eine Vereinbarung mit dem Kläger zustande gekommen ist. Nach den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen war nämlich dem seit 1986 beim Beklagten tätigen Kläger "die betriebliche Übung der Einbehaltung von 40% als Hausrücklaß" bekannt, ohne daß er dieser Aufteilung vor dem oben erwähnten Erkenntnis des VwGH jemals widersprochen hätte. Ob dieses Verhalten des Klägers von einem rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen getragen war, ist nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, was der Partner bei sorgfältiger Würdigung dem Verhalten des Klägers entnehmen konnte (Rummel in Rummel**2 Rz 8 zu § 863 mwN). Angesichts der jahrelangen Akzeptanz der vom Beklagten vorgenommenen Aufteilung durch den Kläger, der überdies an der weiteren Aufteilung der bezogenen Beträge an die nachgeordneten Ärzte mitwirkte, konnte der Beklagte ohne "vernünftigen Grund, daran zu zweifeln" (§ 863 ABGB) von seiner Zustimmung zur geübten Praxis ausgehen (vgl dazu die Entscheidung 4 Ob 95/72, in der im Falle eines jahrelang angewendeten Aufteilungsschlüssels für die Aufteilung von Sondergebühren ebenfalls von einer schlüssig getroffenen Vereinbarung ausgeht, von der der Dienstgeber nicht einseitig abgehen könne). Geht man daher mit dem Beklagten davon aus, daß die Einbehaltung des "Hausrücklasses" vom gesamten von den Versicherungsträgern geleisteten Pauschalbetrag erfolgte, erweist sich daher auch sein Standpunkt als gerechtfertigt, daß diese Einbehaltung durch eine konkludent zustande gekommene Vereinbarung mit dem Kläger gedeckt ist.Geht man iS des Standpunktes des Beklagten davon aus, daß die Einbehaltung des Hausrücklasses inhaltlich der Aufteilung der von den Versicherungsträgern geleisteten Pauschalbeträge darstellt, ist ihm im übrigen auch darin zu folgen, daß über diese Aufteilung konkludent eine Vereinbarung mit dem Kläger zustande gekommen ist. Nach den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen war nämlich dem seit 1986 beim Beklagten tätigen Kläger "die betriebliche Übung der Einbehaltung von 40% als Hausrücklaß" bekannt, ohne daß er dieser Aufteilung vor dem oben erwähnten Erkenntnis des VwGH jemals widersprochen hätte. Ob dieses Verhalten des Klägers von einem rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen getragen war, ist nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, was der Partner bei sorgfältiger Würdigung dem Verhalten des Klägers entnehmen konnte (Rummel in Rummel**2 Rz 8 zu Paragraph 863, mwN). Angesichts der jahrelangen Akzeptanz der vom Beklagten vorgenommenen Aufteilung durch den Kläger, der überdies an der weiteren Aufteilung der bezogenen Beträge an die nachgeordneten Ärzte mitwirkte, konnte der Beklagte ohne "vernünftigen Grund, daran zu zweifeln" (Paragraph 863, ABGB) von seiner Zustimmung zur geübten Praxis ausgehen vergleiche dazu die Entscheidung 4 Ob 95/72, in der im Falle eines jahrelang angewendeten Aufteilungsschlüssels für die Aufteilung von Sondergebühren ebenfalls von einer schlüssig getroffenen Vereinbarung ausgeht, von der der Dienstgeber nicht einseitig abgehen könne). Geht man daher mit dem Beklagten davon aus, daß die Einbehaltung des "Hausrücklasses" vom gesamten von den Versicherungsträgern geleisteten Pauschalbetrag erfolgte, erweist sich daher auch sein Standpunkt als gerechtfertigt, daß diese Einbehaltung durch eine konkludent zustande gekommene Vereinbarung mit dem Kläger gedeckt ist.
Im Hinblick auf den bereits oben erwähnten Grundsatz der Unabdingbarkeit von Entgeltansprüchen ist aber zu beachten, daß diese Vereinbarung nur insoweit wirksam ist, als sie den unabdingbaren Ansprüchen des Klägers Rechnung trägt. Sollte daher der vom Beklagten von den Pauschalleistungen der Versicherungsträger einbehaltene Betrag die in § 49 Abs 3 NÖ KAG festgelegten Obergrenzen für den Zuschlag zu den Pflegegebühren überschreiten, wäre die mit dem Kläger geschlossene Aufteilungsvereinbarung im Umfang dieser Überschreitung gesetzwidrig und unwirksam. Wie bereits oben ausgeführt, könnte Art II der NÖ KAG - Novelle 1995 an diesem Ergebnis nichts ändern, weil er nur auf wirksame Vereinbarungen abstellt. Eine derartige Gesetzwidrigkeit der Vereinbarung wurde aber bislang nicht geltend gemacht.Im Hinblick auf den bereits oben erwähnten Grundsatz der Unabdingbarkeit von Entgeltansprüchen ist aber zu beachten, daß diese Vereinbarung nur insoweit wirksam ist, als sie den unabdingbaren Ansprüchen des Klägers Rechnung trägt. Sollte daher der vom Beklagten von den Pauschalleistungen der Versicherungsträger einbehaltene Betrag die in Paragraph 49, Absatz 3, NÖ KAG festgelegten Obergrenzen für den Zuschlag zu den Pflegegebühren überschreiten, wäre die mit dem Kläger geschlossene Aufteilungsvereinbarung im Umfang dieser Überschreitung gesetzwidrig und unwirksam. Wie bereits oben ausgeführt, könnte Artikel römisch zwei, der NÖ KAG - Novelle 1995 an diesem Ergebnis nichts ändern, weil er nur auf wirksame Vereinbarungen abstellt. Eine derartige Gesetzwidrigkeit der Vereinbarung wurde aber bislang nicht geltend gemacht.
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Entscheidung von der strittigen und bislang ungeklärten Frage abhängt, ob der Einbehalt des Hausrücklasses durch den Beklagten vom ärztlichen Honorar iS § 45 Abs 1 lit b NÖ KAG oder von Pauschalleistungen der Versicherungsträger erfolgte, die neben dem ärztlichen Honorar auch noch den Zuschlag zur Pflegegebühr iS § 45 Abs 1 lit a leg cit umfassen. Zur Klarstellung dieser Frage wird es erforderlich sein, den Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu zweckdienlichen Beweisanboten zu geben. Es ist daher erforderlich, die Arbeitsrechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen.Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Entscheidung von der strittigen und bislang ungeklärten Frage abhängt, ob der Einbehalt des Hausrücklasses durch den Beklagten vom ärztlichen Honorar iS Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, NÖ KAG oder von Pauschalleistungen der Versicherungsträger erfolgte, die neben dem ärztlichen Honorar auch noch den Zuschlag zur Pflegegebühr iS Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, leg cit umfassen. Zur Klarstellung dieser Frage wird es erforderlich sein, den Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu zweckdienlichen Beweisanboten zu geben. Es ist daher erforderlich, die Arbeitsrechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Im Zusammenhang mit der Verjährungseinrede für den Zeitraum Juni 1992 ist dem Revisionswerber zuzugestehen, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, er habe nicht behauptet, daß die diesen Zeitraum betreffende Leistung bereits am 1. 9. 1992 erfolgt sei, unzutreffend ist. Schon jetzt über den Verjährungseinwand zu entscheiden ist aber nicht möglich, weil die erstgerichtliche Feststellung zum maßgebenden Leistungs- bzw. Fälligkeitszeitpunkt keinen nachvollziehbaren Sinn ergibt. Auch insofern wird der Sachverhalt klarzustellen sein.
Seinen Einwand, die auf den Zeitraum ab 1. 1. 1995 entfallenden Ansprüche seien im Hinblick auf die Neufassung des § 57 Abs 3 NÖ KAG durch die Novelle 1995 in jedem Falle abzuweisen, hat der Beklagte in erster Instanz nicht erhoben, sodaß der Kläger dazu nicht Stellung nehmen konnte. Dieser Einwand wird daher im fortgesetzten Verfahren zu erörtern sein.Seinen Einwand, die auf den Zeitraum ab 1. 1. 1995 entfallenden Ansprüche seien im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 57, Absatz 3, NÖ KAG durch die Novelle 1995 in jedem Falle abzuweisen, hat der Beklagte in erster Instanz nicht erhoben, sodaß der Kläger dazu nicht Stellung nehmen konnte. Dieser Einwand wird daher im fortgesetzten Verfahren zu erörtern sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.