Rechtssatz RS0108381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108381
Entscheidungsdatum
20.02.2002
Norm
ABGB §1444 Db
nöKAG §45
nöKAGNov 1995 ArtII
Rechtssatz
Eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen einem Arzt und dem Rechtsträger des betroffenen Krankenhauses, wonach der Rechtsträger berechtigt ist, einen "Hausrücklaß" vom ärztlichen Honorar einzubehalten, ist wegen des darin gelegenen Verzichtes auf unabdingbare Entgeltansprüche während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht wirksam. Art II der nöKAG - Novelle 1995 ist auf derart unwirksame Vereinbarungen nicht anzuwenden.Eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen einem Arzt und dem Rechtsträger des betroffenen Krankenhauses, wonach der Rechtsträger berechtigt ist, einen "Hausrücklaß" vom ärztlichen Honorar einzubehalten, ist wegen des darin gelegenen Verzichtes auf unabdingbare Entgeltansprüche während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht wirksam. Artikel römisch zwei, der nöKAG - Novelle 1995 ist auf derart unwirksame Vereinbarungen nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 34/97h
Entscheidungstext OGH 10.09.1997 9 ObA 34/97h
- 9 ObA 192/97v
Entscheidungstext OGH 10.09.1997 9 ObA 192/97v
- 9 ObA 270/01y
Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 ObA 270/01y
Vgl; Beisatz: Da bei verfassungskonformer Auslegung § 45 nöKAG nicht mehr als direkte Rechtsgrundlage für Ansprüche von Ärzten gegenüber den Krankenanstaltenträgern angesehen werden kann, steht Spitalsabteilungsleitern kein nur auf dem Gesetz beruhender Anspruch auf Ausfolgung von Sonderhonoraren im Sinne des § 45 Abs 1 lit b nöKAG zu, sondern es können die Honorare nur auf die Grundlage gesonderter Vereinbarungen gestützt werden (so auch VfGH G 4/97 Punkt 3.2.3.3 und 3.3). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108381
Dokumentnummer
JJR_19970910_OGH0002_009OBA00034_97H0000_002