Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, bleibt die Ausgestaltung einer Vereinbarung über den Anspruch auf Provision nach § 11 AngG, soweit sie nicht kollektivvertraglichen Entgeltregelungen widerspricht, der Parteiendisposition überlassen. Daraus folgt, daß die Vereinbarung nach § 10 Z 2 des Dienstvertrages vom 17.Oktober 1985 über den Ausschluß von Provisionsansprüchen für nicht mehr zustandegekommene Geschäfte während der Dienstfreistellung entgegen der Ansicht des Erstgerichts und des Rekurswerbers nicht etwa deshalb unwirksam ist, weil sie eine Verschlechterung seiner Verdienstmöglichkeiten zur Folge hatte (vgl. Arb. 9.557, 10.477 ua). Sie verstößt auch mangels entsprechender Feststellungen nicht gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten (vgl. EvBl 1978/98, 1984/48 ua). Der Entschädigungsanspruch des § 12 AngG setzt aber ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers voraus, das den Angestellten am Verdienen von Provisionen hindert. Darunter ist jedes schuldhafte Verhalten des Arbeitgebers zu verstehen, das mit der zwischen ihm und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung in Widerspruch steht. Ob ein solcher Widerspruch vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages, dessen Gestaltung der Parteiendisposition überlassen bleibt (Martinek-Schwarz, AngG6 § 12 Erl. 3; Jabornegg, HVG § 10 Erl. 3.2).Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, bleibt die Ausgestaltung einer Vereinbarung über den Anspruch auf Provision nach Paragraph 11, AngG, soweit sie nicht kollektivvertraglichen Entgeltregelungen widerspricht, der Parteiendisposition überlassen. Daraus folgt, daß die Vereinbarung nach Paragraph 10, Ziffer 2, des Dienstvertrages vom 17.Oktober 1985 über den Ausschluß von Provisionsansprüchen für nicht mehr zustandegekommene Geschäfte während der Dienstfreistellung entgegen der Ansicht des Erstgerichts und des Rekurswerbers nicht etwa deshalb unwirksam ist, weil sie eine Verschlechterung seiner Verdienstmöglichkeiten zur Folge hatte vergleiche Arb. 9.557, 10.477 ua). Sie verstößt auch mangels entsprechender Feststellungen nicht gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten vergleiche EvBl 1978/98, 1984/48 ua). Der Entschädigungsanspruch des Paragraph 12, AngG setzt aber ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers voraus, das den Angestellten am Verdienen von Provisionen hindert. Darunter ist jedes schuldhafte Verhalten des Arbeitgebers zu verstehen, das mit der zwischen ihm und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung in Widerspruch steht. Ob ein solcher Widerspruch vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages, dessen Gestaltung der Parteiendisposition überlassen bleibt (Martinek-Schwarz, AngG6 Paragraph 12, Erl. 3; Jabornegg, HVG Paragraph 10, Erl. 3.2).
Mit seinem Einwand, die Beklagte habe hinsichtlich der vom Umsatzziel abhängigen Prämien auf eine Kündigung für das Jahr 1987 konkludent verzichtet, entfernt sich der Rekurswerber von den getroffenen Feststellungen und übergeht den den Anspruch auf Prämien abschließenden Prozeßvergleich. Gegenstand des weiteren Verfahrens ist nach diesem Vergleich nur mehr der Provisionsausfall, den der Kläger in der Zeit ab seiner Dienstfreistellung erlitten hat. Eine allfällige Verletzung einer Vereinbarung über die Gewährung der Prämien ist daher nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. ZAS 1972/22 mit Kritik von Koppensteiner).Mit seinem Einwand, die Beklagte habe hinsichtlich der vom Umsatzziel abhängigen Prämien auf eine Kündigung für das Jahr 1987 konkludent verzichtet, entfernt sich der Rekurswerber von den getroffenen Feststellungen und übergeht den den Anspruch auf Prämien abschließenden Prozeßvergleich. Gegenstand des weiteren Verfahrens ist nach diesem Vergleich nur mehr der Provisionsausfall, den der Kläger in der Zeit ab seiner Dienstfreistellung erlitten hat. Eine allfällige Verletzung einer Vereinbarung über die Gewährung der Prämien ist daher nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens vergleiche ZAS 1972/22 mit Kritik von Koppensteiner).
Richtig ist, daß der Kläger auch während der Dienstfreistellung gemäß § 3 Abs 1 ArbVG jedenfalls Anspruch auf die kollektivvertragliche Entlohnung hatte (Arb. 9.519, 9.699, 10.290 uva). Wie hoch dieses Mindestentgelt ist, steht noch nicht fest, da das Erstgericht weder Feststellungen zur Kollektivvertragsangehörigkeit (vgl. Arb. 10.559) noch zur konkreten Einstufung des Klägers getroffen hat. Dem § 10 Z 2 des Dienstvertrages vom 17.Oktober 1985 ist zwar nicht zu entnehmen, daß die Beklagte nur berechtigt gewesen wäre, den Kläger für die Dauer der "gesetzlichen" Kündigungsfrist dienstfrei zu stellen, da diesbezüglich von der "Dauer der Kündigungsfrist" die Rede ist, doch sind die Dauer der Dienstfreistellung und die tatsächliche Kündigungsfrist nicht ident. Die tatsächliche Kündigungsfrist lief (unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Kündigungstermin) ab jenem Zeitpunkt, an dem dem Kläger die Kündigung zuging, bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Nur insoweit war eine Dienstfreistellung vereinbart und nur insoweit kann sich sohin der Ausschluß von Provisionsansprüchen während der Dienstfreistellung auf den Dienstvertrag stützen. Für den Zeitraum ab der Dienstfreistellung bis zum Zugang der Kündigung stehen dem Kläger im Sinne des § 12 AngG noch Provisionsansprüche zu.Richtig ist, daß der Kläger auch während der Dienstfreistellung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG jedenfalls Anspruch auf die kollektivvertragliche Entlohnung hatte (Arb. 9.519, 9.699, 10.290 uva). Wie hoch dieses Mindestentgelt ist, steht noch nicht fest, da das Erstgericht weder Feststellungen zur Kollektivvertragsangehörigkeit vergleiche Arb. 10.559) noch zur konkreten Einstufung des Klägers getroffen hat. Dem Paragraph 10, Ziffer 2, des Dienstvertrages vom 17.Oktober 1985 ist zwar nicht zu entnehmen, daß die Beklagte nur berechtigt gewesen wäre, den Kläger für die Dauer der "gesetzlichen" Kündigungsfrist dienstfrei zu stellen, da diesbezüglich von der "Dauer der Kündigungsfrist" die Rede ist, doch sind die Dauer der Dienstfreistellung und die tatsächliche Kündigungsfrist nicht ident. Die tatsächliche Kündigungsfrist lief (unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Kündigungstermin) ab jenem Zeitpunkt, an dem dem Kläger die Kündigung zuging, bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Nur insoweit war eine Dienstfreistellung vereinbart und nur insoweit kann sich sohin der Ausschluß von Provisionsansprüchen während der Dienstfreistellung auf den Dienstvertrag stützen. Für den Zeitraum ab der Dienstfreistellung bis zum Zugang der Kündigung stehen dem Kläger im Sinne des Paragraph 12, AngG noch Provisionsansprüche zu.
Auf den weiteren, den geltend gemachten Anspruch stützenden Rechtsgrund der noch ausstehenden Urlaubsentschädigung kommt der Kläger in seinem Rekurs nicht mehr zurück. Es kann diesbezüglich auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß gemäß § 4 Abs 1 UrlG der Zeitpunkt des Urlaubsantritts zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers zu vereinbaren ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich gemäß § 12 UrlG um zwingendes Recht zugunsten des Arbeitnehmers. Die Vereinbarung eines Urlaubsverbrauchs während einer im voraus nicht zeitlich eingeordneten Kündigungsfrist trägt im Hinblick auf die einseitige Gestaltungsmöglichkeit des Arbeitgebers dem Erfordernis der Rücksichtnahme auf die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers nicht Rechnung; sie verhindert vielmehr eine den jeweiligen Wünschen und Möglichkeiten entsprechende Urlaubsgestaltung des Arbeitnehmers (9 Ob A 72/89). Auch betriebliche Erfordernisse (wie etwa ein Betriebsurlaub) können dabei keine Rolle mehr spielen, so daß diesbezüglich keine Interessenabwägung erfolgen kann. Es bleibt daher die ebenfalls einseitig zwingende Regel des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG beachtlich, wonach es Voraussetzung für eine Urlaubsentschädigung ist, daß bei einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten der Urlaubsverbrauch während der Dauer der Kündigungsfrist dem Arbeitnehmer nicht zumutbar war (vgl. Cerny, Urlaubsrecht4 120 f; WBl. 1988, 372 ua). Dem Einwand der Beklagten, das Berufungsgericht habe ihre Behauptung nicht geprüft, daß der Kläger mit dem Urlaubsverbrauch (abgesehen vom Dienstvertrag) einverstanden gewesen sei, ist entgegenzuhalten, daß eine solche Behauptung in erster Instanz nicht aufgestellt wurde. Die Beklagte brachte in der Tagsatzung vom 13.Juni 1988 lediglich vor, daß der Kläger nach einem Telex der Beklagten von Wien nach Klagenfurt einverstanden gewesen sei, den Resturlaub vom 23. Februar 1988 bis 31.März 1988 zu konsumieren. Da dieses Telex von der Beklagten selbst stammt, gibt es nur ihre Behauptung wieder. Beweise für diese Behauptung wurden aber gar nicht angeboten. Die Kostenentscheidung ist, da es auf Grund des Rekurses zu einer weiteren Differenzierung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches gekommen ist, in § 52 Abs 1 ZPO begründet.Auf den weiteren, den geltend gemachten Anspruch stützenden Rechtsgrund der noch ausstehenden Urlaubsentschädigung kommt der Kläger in seinem Rekurs nicht mehr zurück. Es kann diesbezüglich auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UrlG der Zeitpunkt des Urlaubsantritts zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers zu vereinbaren ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich gemäß Paragraph 12, UrlG um zwingendes Recht zugunsten des Arbeitnehmers. Die Vereinbarung eines Urlaubsverbrauchs während einer im voraus nicht zeitlich eingeordneten Kündigungsfrist trägt im Hinblick auf die einseitige Gestaltungsmöglichkeit des Arbeitgebers dem Erfordernis der Rücksichtnahme auf die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers nicht Rechnung; sie verhindert vielmehr eine den jeweiligen Wünschen und Möglichkeiten entsprechende Urlaubsgestaltung des Arbeitnehmers (9 Ob A 72/89). Auch betriebliche Erfordernisse (wie etwa ein Betriebsurlaub) können dabei keine Rolle mehr spielen, so daß diesbezüglich keine Interessenabwägung erfolgen kann. Es bleibt daher die ebenfalls einseitig zwingende Regel des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG beachtlich, wonach es Voraussetzung für eine Urlaubsentschädigung ist, daß bei einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten der Urlaubsverbrauch während der Dauer der Kündigungsfrist dem Arbeitnehmer nicht zumutbar war vergleiche Cerny, Urlaubsrecht4 120 f; WBl. 1988, 372 ua). Dem Einwand der Beklagten, das Berufungsgericht habe ihre Behauptung nicht geprüft, daß der Kläger mit dem Urlaubsverbrauch (abgesehen vom Dienstvertrag) einverstanden gewesen sei, ist entgegenzuhalten, daß eine solche Behauptung in erster Instanz nicht aufgestellt wurde. Die Beklagte brachte in der Tagsatzung vom 13.Juni 1988 lediglich vor, daß der Kläger nach einem Telex der Beklagten von Wien nach Klagenfurt einverstanden gewesen sei, den Resturlaub vom 23. Februar 1988 bis 31.März 1988 zu konsumieren. Da dieses Telex von der Beklagten selbst stammt, gibt es nur ihre Behauptung wieder. Beweise für diese Behauptung wurden aber gar nicht angeboten. Die Kostenentscheidung ist, da es auf Grund des Rekurses zu einer weiteren Differenzierung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches gekommen ist, in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.