Rechtssatz
Der Entschädigungsanspruch des § 12 AngG setzt ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers voraus, das den Angestellten am Verdienen von Provisionen hindert. Ob ein solches vertragswidriges Verhalten vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages, dessen Gestaltung (bis zur Schranke des kollektivvertraglichen Mindeststandards) der Parteiendisposition überlassen bleibt.Der Entschädigungsanspruch des Paragraph 12, AngG setzt ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers voraus, das den Angestellten am Verdienen von Provisionen hindert. Ob ein solches vertragswidriges Verhalten vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages, dessen Gestaltung (bis zur Schranke des kollektivvertraglichen Mindeststandards) der Parteiendisposition überlassen bleibt.
Schlagworte
SW: Vereinbarung, Grenze, Ersatz, Schadenersatz, Beteiligung,
Belohnung, Vergütung, Entgelt, dispositiv, zwingend, Provision,
Taggeld, Diäten, Angestellte, Vertreter, Handelsvertreter,
Vermittler, Agent
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0027987
Dokumentnummer
JJR_19900214_OGH0002_009OBA00344_8900000_001