Das Berufungsgericht hat die Frage, ob Pensionisten, welche während eines laufenden Jahres Anspruch auf Pensionszuschusszahlungen erwerben, im ersten Pensionsjahr eine Aliquotierung der auf den Anspruchserwerb nächstfolgenden Sonderzahlung (1. 6. oder 1. 12.) in Kauf nehmen müssen, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die zutreffende und eingehende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:Das Berufungsgericht hat die Frage, ob Pensionisten, welche während eines laufenden Jahres Anspruch auf Pensionszuschusszahlungen erwerben, im ersten Pensionsjahr eine Aliquotierung der auf den Anspruchserwerb nächstfolgenden Sonderzahlung (1. 6. oder 1. 12.) in Kauf nehmen müssen, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die zutreffende und eingehende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Soweit dieser auch noch im Revisionsverfahren auf eine Übung ("Praxis") in dem Sinn hinweist, dass Neupensionisten unter gleichen Voraussetzungen wie die klagenden Parteien die ersten Sonder-Pensionszuschusszahlungen immer aliquot erhalten hätten, kommt diesem Umstand keine Erheblichkeit zu. Einer - schlüssigen - Individualvereinbarung stünde die günstigere Regelung der Betriebsvereinbarung entgegen. Für die Auslegung der Betriebsvereinbarung selbst ist wiederum aus einer solchen Übung nichts zu gewinnen. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass der normative Teil einer Betriebsvereinbarung nicht nach den §§ 914, 915 ABGB, sondern nach den §§ 6, 7 ABGB auszulegen ist (RIS-Justiz RS0008807, RS0050963) und daher nur maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RIS-Justiz RS0010088). Der Revisionswerber wirft dem Berufungsgericht daher zu Unrecht vor, dass dieses an Buchstaben hafte. Dieses folgt vielmehr der völlig einhelligen Rechtsprechung, wonach der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung absteckt (RIS-Justiz RS0008796, RS0008788, RS0031382, RS0016495, insbes. SZ 67/62 uva).Soweit dieser auch noch im Revisionsverfahren auf eine Übung ("Praxis") in dem Sinn hinweist, dass Neupensionisten unter gleichen Voraussetzungen wie die klagenden Parteien die ersten Sonder-Pensionszuschusszahlungen immer aliquot erhalten hätten, kommt diesem Umstand keine Erheblichkeit zu. Einer - schlüssigen - Individualvereinbarung stünde die günstigere Regelung der Betriebsvereinbarung entgegen. Für die Auslegung der Betriebsvereinbarung selbst ist wiederum aus einer solchen Übung nichts zu gewinnen. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass der normative Teil einer Betriebsvereinbarung nicht nach den Paragraphen 914, 915, ABGB, sondern nach den Paragraphen 6, 7, ABGB auszulegen ist (RIS-Justiz RS0008807, RS0050963) und daher nur maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RIS-Justiz RS0010088). Der Revisionswerber wirft dem Berufungsgericht daher zu Unrecht vor, dass dieses an Buchstaben hafte. Dieses folgt vielmehr der völlig einhelligen Rechtsprechung, wonach der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung absteckt (RIS-Justiz RS0008796, RS0008788, RS0031382, RS0016495, insbes. SZ 67/62 uva).
Dem Revisionswerber ist durchaus zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0030306) mangels abweichender Vereinbarung Sonderzahlungen nicht für Zeiten gebühren, für die keine Pflicht zur Entgeltzahlung besteht. Dabei übersieht er jedoch, dass dieses Prinzip für aktive Arbeitsverhältnisse entwickelt wurde, bei welchem die synallagmatische Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt noch aufrecht ist (stellvertretend für viele: 9 ObA 2132/96m mwN). Dieses Aliquotierungsprinzip lässt sich jedoch nicht ohne weiteres auf Ruhegenusszahlungen übertragen: Dort hat nämlich der Arbeitnehmer seine Vorleistung bereits während seiner aktiven Dienstzeit erbracht. Nun liegt es nur mehr am Arbeitgeber, den einen Teil des Entgelts bildenden Pensionsanspruch seiner früheren Arbeitnehmer zu erfüllen. Auf Grund dieser sachlichen Differenzierung vermögen auch die Hinweise auf eine "Ungleichbehandlung" von aktiven und pensionierten Arbeitnehmern nicht zu überzeugen. Der unterschiedliche Regelungsgehalt der "Bezugsordnung" für aktive Arbeitnehmer einerseits und der "Pensionszuschussordnung" für Pensionisten andererseits verbietet auch die vom Erstgericht versuchte systematische Interpretation im Wege einer Zusammenführung dieser Betriebsvereinbarungen.
Das Berufungsgericht hat daher die Bestimmung des § 22 der Pensionszuschussordnung in Übereinstimmung mit den anerkannten Interpretationsregeln dahin ausgelegt, dass Pensionszuschussbezieher, welche diesen Anspruch - abhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens und der Anzahl der sich daran anschließenden Monate, auf welche die Abfertigung aufzuteilen ist (§ 8 Abs 1 Pensionszuschussordnung iVm § 16 Arbeitsordnung) - während des Jahres erwerben, auch Anspruch darauf haben, dass die nächstfolgende Sonderzahlung nicht aliquot, sondern in voller Höhe zur Auszahlung gelangt.Das Berufungsgericht hat daher die Bestimmung des Paragraph 22, der Pensionszuschussordnung in Übereinstimmung mit den anerkannten Interpretationsregeln dahin ausgelegt, dass Pensionszuschussbezieher, welche diesen Anspruch - abhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens und der Anzahl der sich daran anschließenden Monate, auf welche die Abfertigung aufzuteilen ist (Paragraph 8, Absatz eins, Pensionszuschussordnung in Verbindung mit Paragraph 16, Arbeitsordnung) - während des Jahres erwerben, auch Anspruch darauf haben, dass die nächstfolgende Sonderzahlung nicht aliquot, sondern in voller Höhe zur Auszahlung gelangt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO begründet.