Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Unstrittig ist, dass die geringfügige Beschäftigung der Klägerin beim Beklagten vom 1. 10. 2003 bis zum 31. 10. 2004 gemäß § 15e Abs 1 MSchG keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis hatte. Strittig ist hingegen die Beurteilung der Auswirkungen der folgenden Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus. Gemäß § 15e Abs 2 MSchG „kann die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden". Für den Fall, dass länger als nach § 15e Abs 2 MSchG zulässig über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet wird, normiert das Gesetz keine Rechtsfolgen. Daraus wird - wie das Berufungsgericht schon ausführte - von Ercher/Stech/Langer (aaO § 15e Rz 54) geschlossen, dass § 15e MSchG eine sanktionslose Ordnungsvorschrift sei. Durch das bloße Überschreiten der Frist komme es zu keiner konkludenten Vereinbarung über eine vorzeitige Beendigung der Karenz. Schließlich habe die Arbeitnehmerin durch die Geltendmachung der Karenz ihren Willen zum Ausdruck gebracht, Karenz bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Andererseits sei davon auszugehen, dass sich die Vereinbarung zwischen der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber nur auf die Ausübung einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz richte, auch wenn sie sich entgegen dem Gesetz über die 13-Wochen-Frist hinaus erstrecke.Unstrittig ist, dass die geringfügige Beschäftigung der Klägerin beim Beklagten vom 1. 10. 2003 bis zum 31. 10. 2004 gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, MSchG keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis hatte. Strittig ist hingegen die Beurteilung der Auswirkungen der folgenden Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus. Gemäß Paragraph 15 e, Absatz 2, MSchG „kann die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden". Für den Fall, dass länger als nach Paragraph 15 e, Absatz 2, MSchG zulässig über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet wird, normiert das Gesetz keine Rechtsfolgen. Daraus wird - wie das Berufungsgericht schon ausführte - von Ercher/Stech/Langer (aaO Paragraph 15 e, Rz 54) geschlossen, dass Paragraph 15 e, MSchG eine sanktionslose Ordnungsvorschrift sei. Durch das bloße Überschreiten der Frist komme es zu keiner konkludenten Vereinbarung über eine vorzeitige Beendigung der Karenz. Schließlich habe die Arbeitnehmerin durch die Geltendmachung der Karenz ihren Willen zum Ausdruck gebracht, Karenz bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Andererseits sei davon auszugehen, dass sich die Vereinbarung zwischen der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber nur auf die Ausübung einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz richte, auch wenn sie sich entgegen dem Gesetz über die 13-Wochen-Frist hinaus erstrecke.
Demgegenüber geht Schrenk (Kinderbetreuungsgeld - Neue Karenzbestimmungen, FJ 2001, 403) - allerdings ohne nähere Begründung - davon aus, dass bei Überschreiten der Frist des § 15e MSchG der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren gehe, „da es sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr um eine Karenz im mutterschutzrechtlichen Sinn" handle. In diesem Sinn dürften wohl auch die Ausführungen von Burger-Ehrenhofer (Ab 1.1.2002: Das neue Kinderbetreuungsgeld, RdW 2002, 29) und von Schäffer-Ziegler (Aspekte des „Zuverdienstes" im neuen Kinderbetreuungsgeld, ÖJZ 2002, 16 ff) zu verstehen sein, die ebenfalls von einem Wegfall des Kündigungs- und Entlassungsschutzes ausgehen. Auch nach Wolfsgruber (ZellKomm § 15e MSchG Rz 10) kommt es bei Fristüberschreitung zu einer Beendigung der Karenzierung des Hauptdienstverhältnisses.Demgegenüber geht Schrenk (Kinderbetreuungsgeld - Neue Karenzbestimmungen, FJ 2001, 403) - allerdings ohne nähere Begründung - davon aus, dass bei Überschreiten der Frist des Paragraph 15 e, MSchG der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren gehe, „da es sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr um eine Karenz im mutterschutzrechtlichen Sinn" handle. In diesem Sinn dürften wohl auch die Ausführungen von Burger-Ehrenhofer (Ab 1.1.2002: Das neue Kinderbetreuungsgeld, RdW 2002, 29) und von Schäffer-Ziegler (Aspekte des „Zuverdienstes" im neuen Kinderbetreuungsgeld, ÖJZ 2002, 16 ff) zu verstehen sein, die ebenfalls von einem Wegfall des Kündigungs- und Entlassungsschutzes ausgehen. Auch nach Wolfsgruber (ZellKomm Paragraph 15 e, MSchG Rz 10) kommt es bei Fristüberschreitung zu einer Beendigung der Karenzierung des Hauptdienstverhältnisses.
Diese Konsequenz wird von Brodil (in Mazal/Risak, X. Rz 21) abgelehnt, der stattdessen eine Relevierung der Fristüberschreitung als Pflichtverletzung der Mutter im Rahmen arbeitsrechtlicher Institute als möglich erachtet, „insbesondere durch eine Entlassung nach dem Maßstab des § 12 MSchG". Im Falle einer fristüberschreitenden Beschäftigung beim eigenen Dienstgeber sei dies naturgemäß nicht zu erwarten, wohl aber sei dies bei einer Beschäftigung bei einem Dritten denkbar.Diese Konsequenz wird von Brodil (in Mazal/Risak, römisch zehn. Rz 21) abgelehnt, der stattdessen eine Relevierung der Fristüberschreitung als Pflichtverletzung der Mutter im Rahmen arbeitsrechtlicher Institute als möglich erachtet, „insbesondere durch eine Entlassung nach dem Maßstab des Paragraph 12, MSchG". Im Falle einer fristüberschreitenden Beschäftigung beim eigenen Dienstgeber sei dies naturgemäß nicht zu erwarten, wohl aber sei dies bei einer Beschäftigung bei einem Dritten denkbar.
Egermann (Das Zusammenspiel von MSchG und KBGG, ZAS 2004/209 [212ff]) geht hingegen für den Fall der Fristüberschreitung von einer Aussetzung der Karenz aus, während der der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz ruhe.
All dies kann im vorliegenden Fall - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - dahingestellt bleiben, weil eine fristüberschreitende Beschäftigung hier ohnedies zu verneinen ist.
Zunächst ist den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts beizupflichten, dass die Parteien mit der Übereinkunft, das Beschäftigungsausmaß anzuheben, keine Beendigung des Karenzverhältnisses vereinbart haben. Weder wurde derartiges angesprochen, noch stehen irgend welche Umstände fest, aus denen auf eine entsprechende Absicht auch nur eines der beiden Teile geschlossen werden könnte. Selbst der Beklagte ging ja - wie das Berufungsgericht aus seiner Äußerung über eine ohnedies erfolgende weitere Anhebung des Beschäftigungsverhältnisses ab Juni richtig schloss - vom Fortbestand der Karenz aus.
Dem Revisionswerber ist auch nicht beizupflichten, dass schon wegen des Unterbleibens einer Befristung der Vereinbarung über die Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze von einer fristüberschreitenden Beendigung (aus der der Revisionswerber die Beendigung der Karenz ableitet) auszugehen ist.
Es trifft zu, dass die Parteien die Vereinbarung über die Beschäftigung im Ausmaß von 14,5 Wochenstunden nicht befristet haben. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung war daher nicht klar, wie lange die Beschäftigung in diesem Ausmaß dauern wird. In derartigen Fällen müsse nach Ansicht des Revisionswerbers von vornherein von einer fristüberschreitenden Beschäftigung ausgegangen werden; da eine ex-ante-Betrachtung stattzufinden habe, sei die Frist nur dann gewahrt, wenn von vornherein die Beschäftigung nur in einer die Frist wahrenden Dauer vereinbart werde (so auch Wolfsgruber in ZellKomm, MSchG § 15e Rz 10). Dem ist nicht zu folgen: Solange nicht feststeht, dass die Arbeitnehmerin in einem Jahr länger als nach § 15e MSchG zulässig über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus beschäftigt ist, kann nicht von einer Fristüberschreitung ausgegangen werden. Das gegenteilige Ergebnis, wonach eine zunächst nicht befristet vereinbarte Beschäftigung, die dann tatsächlich kürzer als 13 Wochen dauert, als Fristüberschreitung gewertet wird, ist mit dem Schutzzweck des § 15e MSchG nicht zu vereinbaren.Es trifft zu, dass die Parteien die Vereinbarung über die Beschäftigung im Ausmaß von 14,5 Wochenstunden nicht befristet haben. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung war daher nicht klar, wie lange die Beschäftigung in diesem Ausmaß dauern wird. In derartigen Fällen müsse nach Ansicht des Revisionswerbers von vornherein von einer fristüberschreitenden Beschäftigung ausgegangen werden; da eine ex-ante-Betrachtung stattzufinden habe, sei die Frist nur dann gewahrt, wenn von vornherein die Beschäftigung nur in einer die Frist wahrenden Dauer vereinbart werde (so auch Wolfsgruber in ZellKomm, MSchG Paragraph 15 e, Rz 10). Dem ist nicht zu folgen: Solange nicht feststeht, dass die Arbeitnehmerin in einem Jahr länger als nach Paragraph 15 e, MSchG zulässig über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus beschäftigt ist, kann nicht von einer Fristüberschreitung ausgegangen werden. Das gegenteilige Ergebnis, wonach eine zunächst nicht befristet vereinbarte Beschäftigung, die dann tatsächlich kürzer als 13 Wochen dauert, als Fristüberschreitung gewertet wird, ist mit dem Schutzzweck des Paragraph 15 e, MSchG nicht zu vereinbaren.
Dass die Beschäftigung der Klägerin im Jahr 2004 die Frist des § 15e MSchG nicht überschritten hat, ist unstrittig.Dass die Beschäftigung der Klägerin im Jahr 2004 die Frist des Paragraph 15 e, MSchG nicht überschritten hat, ist unstrittig.
Für das Jahr 2005 ist die Frist zu aliquotieren. Unter Anwendung der von Ercher/Stech/Langer (aaO, § 15e Rz 47) entwickelten Berechnungsformel hat das Berufungsgericht für das Jahr 2005, an dessen 29. 6. die Karenz enden sollte, eine Frist von 44,88 Tagen (6,41 Wochen) errechnet. Dieses Ergebnis wird vom Revisionswerber nicht in Frage gestellt; er leitet daraus aber eine Frist von nur 44 Tagen ab, weil das rechnerisch erzielte Ergebnis abzurunden sei. Er beruft sich dabei auf Schrank (Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht [ErgLfg 1/056] 372 IV), der diese Ansicht allerdings nicht näher begründet, und auf Ercher/Stech/Langer (aaO § 15e Rz 47), die allerdings - ebenfalls ohne Begründung - die Abrundung nur „sicherheitshalber" empfehlen. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass für eine Abrundung des auf Kommastellen lautenden Ergebnisses keinerlei Veranlassung besteht. Sie würde bedeuten, dass die der Arbeitnehmerin offen stehende Frist um einen - wenn auch geringen - Teil (hier allerdings fast um einen ganzen Tag) verkürzt wird, was dem Schutzzweck des MSchG widersprechen würde. Mit dem Berufungsgericht geht der Oberste Gerichtshof davon aus, dass der Klägerin für ihren Austritt nicht nur 44 Tage sondern auch noch der 45. Tag des Jahre 2005 zur Verfügung stand. Ihr an diesem Tag erklärter Austritt war daher - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - rechtzeitig, sodass sich ihr Klagebegehren als berechtigt erweist.Für das Jahr 2005 ist die Frist zu aliquotieren. Unter Anwendung der von Ercher/Stech/Langer (aaO, Paragraph 15 e, Rz 47) entwickelten Berechnungsformel hat das Berufungsgericht für das Jahr 2005, an dessen 29. 6. die Karenz enden sollte, eine Frist von 44,88 Tagen (6,41 Wochen) errechnet. Dieses Ergebnis wird vom Revisionswerber nicht in Frage gestellt; er leitet daraus aber eine Frist von nur 44 Tagen ab, weil das rechnerisch erzielte Ergebnis abzurunden sei. Er beruft sich dabei auf Schrank (Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht [ErgLfg 1/056] 372 römisch vier), der diese Ansicht allerdings nicht näher begründet, und auf Ercher/Stech/Langer (aaO Paragraph 15 e, Rz 47), die allerdings - ebenfalls ohne Begründung - die Abrundung nur „sicherheitshalber" empfehlen. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass für eine Abrundung des auf Kommastellen lautenden Ergebnisses keinerlei Veranlassung besteht. Sie würde bedeuten, dass die der Arbeitnehmerin offen stehende Frist um einen - wenn auch geringen - Teil (hier allerdings fast um einen ganzen Tag) verkürzt wird, was dem Schutzzweck des MSchG widersprechen würde. Mit dem Berufungsgericht geht der Oberste Gerichtshof davon aus, dass der Klägerin für ihren Austritt nicht nur 44 Tage sondern auch noch der 45. Tag des Jahre 2005 zur Verfügung stand. Ihr an diesem Tag erklärter Austritt war daher - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - rechtzeitig, sodass sich ihr Klagebegehren als berechtigt erweist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.