Rechtssatz RS0121809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121809
Entscheidungsdatum
02.03.2007
Rechtssatz
Vereinbaren die Parteien keine Befristung der im Sinn des § 15e Abs 2 MSchG über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehenden Beschäftigung, kann nur deshalb - solange nicht feststeht, dass diese Beschäftigung länger als 13 Wochen gedauert hat - nicht von einer Fristüberschreitung ausgegangen werden.Vereinbaren die Parteien keine Befristung der im Sinn des Paragraph 15 e, Absatz 2, MSchG über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehenden Beschäftigung, kann nur deshalb - solange nicht feststeht, dass diese Beschäftigung länger als 13 Wochen gedauert hat - nicht von einer Fristüberschreitung ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121809
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20070302_OGH0002_009OBA00035_06X0000_001