Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß der Kläger als befugter Heilbademeister und Heilmasseur (§ 51 lit.h KrPflG 1961 idF BGBl.1969/95) auch in der Zeit vom 1.Jänner 1983 bis 17.Februar 1986 im Sinne des § 44 lit.h KrPflG zu 70 % Sanitätshilfsdienste verrichtete, die seiner Befähigung und tatsächlichen Einstufung in die Entlohnungsgruppe d des Entlohnungsschemas I der Anlage 1 zur DO entsprachen. Eine allenfalls verspätete Überstellung von der Entlohnungsgruppe e in die Entlohnungsgruppe d wurde nicht behauptet. Es ist weiters unbestritten, daß sich die physikotherapeutische Tätigkeit des Klägers im Sinne des § 26 Abs.1 KrPflG (§ 25 lit.a leg cit), die nach der Anlage 1 zur DO in die Entlohnungsgruppe I b fällt, auf etwa 30 % seiner Arbeitsleistung beschränkte. Insoferne bedarf es entgegen der Mängelrüge des Klägers keiner ergänzenden Feststellungen über die Art der Tätigkeiten. Der Revisionswerber bezweifelt auch nicht, daß eine solche Tätigkeit unter der Sanktion des § 60 KrPflG gemäß den §§ 1, 2 leg cit nur nach Maßgabe dieses Gesetzes und nur unter den darin festgelegten Voraussetzungen ausgeübt werden darf, und daß sich dieses Verbot sowohl an denjenigen wendet, der die Tätigkeit ausübt, als auch an denjenigen, der sie anordnet, duldet oder entgegennimmt. Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, steht der dadurch von beiden Parteien geschaffene rechtswidrige Zustand einer schlüssigen Änderung des Arbeitsvertrages im Umfang der vom Verbot betroffenen Arbeitsleistungen entgegen (Arb.9.401 = ZAS 1976/11 mit Besprechung von Stifter).Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß der Kläger als befugter Heilbademeister und Heilmasseur (Paragraph 51, Litera h, KrPflG 1961 in der Fassung BGBl.1969/95) auch in der Zeit vom 1.Jänner 1983 bis 17.Februar 1986 im Sinne des Paragraph 44, Litera h, KrPflG zu 70 % Sanitätshilfsdienste verrichtete, die seiner Befähigung und tatsächlichen Einstufung in die Entlohnungsgruppe d des Entlohnungsschemas römisch eins der Anlage 1 zur DO entsprachen. Eine allenfalls verspätete Überstellung von der Entlohnungsgruppe e in die Entlohnungsgruppe d wurde nicht behauptet. Es ist weiters unbestritten, daß sich die physikotherapeutische Tätigkeit des Klägers im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, KrPflG (Paragraph 25, Litera a, leg cit), die nach der Anlage 1 zur DO in die Entlohnungsgruppe römisch eins b fällt, auf etwa 30 % seiner Arbeitsleistung beschränkte. Insoferne bedarf es entgegen der Mängelrüge des Klägers keiner ergänzenden Feststellungen über die Art der Tätigkeiten. Der Revisionswerber bezweifelt auch nicht, daß eine solche Tätigkeit unter der Sanktion des Paragraph 60, KrPflG gemäß den Paragraphen eins, 2, leg cit nur nach Maßgabe dieses Gesetzes und nur unter den darin festgelegten Voraussetzungen ausgeübt werden darf, und daß sich dieses Verbot sowohl an denjenigen wendet, der die Tätigkeit ausübt, als auch an denjenigen, der sie anordnet, duldet oder entgegennimmt. Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, steht der dadurch von beiden Parteien geschaffene rechtswidrige Zustand einer schlüssigen Änderung des Arbeitsvertrages im Umfang der vom Verbot betroffenen Arbeitsleistungen entgegen (Arb.9.401 = ZAS 1976/11 mit Besprechung von Stifter).
Der Revisionswerber macht aber in seiner Rechtsrüge im wesentlichen geltend, daß die beklagte Partei seine b-wertige Tätigkeit bewußt entgegengenommen habe und ihm daher auf Grund der rechtsgrundlos erbrachten Leistungen jedenfalls ein Kondiktionsanspruch im Sinne der §§ 1431 ff, 1152 ABGB in Höhe von 30 % der Entgeltdifferenz bezüglich der tatsächlichen Einstufung zur Entlohnungsgruppe b zustehe.Der Revisionswerber macht aber in seiner Rechtsrüge im wesentlichen geltend, daß die beklagte Partei seine b-wertige Tätigkeit bewußt entgegengenommen habe und ihm daher auf Grund der rechtsgrundlos erbrachten Leistungen jedenfalls ein Kondiktionsanspruch im Sinne der Paragraphen 1431, ff, 1152 ABGB in Höhe von 30 % der Entgeltdifferenz bezüglich der tatsächlichen Einstufung zur Entlohnungsgruppe b zustehe.
Richtig ist, daß bei Nichtigkeit eines Arbeitsverhältnisses die schon erbrachten, ihrer Natur nach nicht mehr rückstellbaren Arbeitsleistungen nach den Regeln des Bereicherungsrechts (§§ 877, 1431 ff ABGB) zu vergüten sind. Der Arbeitnehmer kann dabei nicht nur einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn (§ 1431 ABGB), sondern - unabhängig vom Eintritt eines vermögensmäßig erfaßten Nutzens - ein angemessenes Entgelt verlangen (vgl. Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 I 73;Richtig ist, daß bei Nichtigkeit eines Arbeitsverhältnisses die schon erbrachten, ihrer Natur nach nicht mehr rückstellbaren Arbeitsleistungen nach den Regeln des Bereicherungsrechts (Paragraphen 877, 1431, ff ABGB) zu vergüten sind. Der Arbeitnehmer kann dabei nicht nur einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn (Paragraph 1431, ABGB), sondern - unabhängig vom Eintritt eines vermögensmäßig erfaßten Nutzens - ein angemessenes Entgelt verlangen vergleiche Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 römisch eins 73;
Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 165 ff; Bydlinski, FS Wilburg I 72 ff; Krejci in Rummel ABGB § 1152 Rz 5; Arb.10.534; ZAS 1985/18 mwH !P. Bydlinski = Arb.10.374 = DRdA 1987/5 !Spielbüchler ; infas 1987 A 11 ua), dessen Ermittlung sich im Bereich des Vertragsbedienstetengesetzes nach Entlohnungsschema, Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe richtet (Stifter in ZAS 1976, 103). Diese Grundsätze können auf den vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht übertragen werden, weil der Arbeitsvertrag des Klägers auch im gegenständlichen Zeitraum nicht schlechthin nichtig war, zumal der Kläger nur einen geringen Teil seiner Arbeitsleistung verbotswidrig erbrachte, und er auch für den Fall einer gültigen und wirksamen Erweiterung seines Tätigkeitsbereiches keinen Anspruch auf ein höheres Entgelt gehabt hätte. Das "angemessene Entgelt" entsprach auch bei einer Teilnichtigkeit des Arbeitsvertrages stets seiner tatsächlichen Einstufung, so daß der Wert seiner Leistung unverändert geblieben ist (vgl. Spielbüchler, DRdA 1987, 123). Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Einstufung eines Vertragsbediensteten in eine bestimmte Entlohnungsgruppe nicht auf den Dienstvertrag, sondern auf die von ihm überwiegend ausgeübte Tätigkeit an (Arb.7.374, 7.632, 8.046, 8.069, 8.495, 9.062, 9.401, 10.374 ua). Darauf, daß die Verabreichung von Spezialmassagen nicht von überragender Bedeutung und Wichtigkeit für die beklagte Partei war (Arb 9.233), haben bereits die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen. Hätte der Kläger diese Leistungen nicht erbracht, wäre diese Art der Behandlung eben nicht angeboten worden. Der Kläger übte somit nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich weitaus überwiegend eine d-wertige Tätigkeit aus, für die er im Rahmen eines gültigen Arbeitsvertrages angemessen entlohnt wurde. Das Krankenpflegegesetz regelt nur die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung der Krnakenpflegefachdienste und gibt für die Entlohnung von Arbeitnehmern - ebenso wie das im § 10 VBG geregelte Entlohnungsschema I - keinen unmittelbaren Anspruch, sondern nur wichtige Hinweise. Gleichgültig, ob man - wie der Revisionswerber - davon ausgeht, daß die Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes im Zusammenhalt mit der DO Einstufungsrichtlinien vorsehen (Arb.8.185, 8.189, 8.252), oder zugrundelegt, daß es für die Einstufung des Klägers nur auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt (Arb.10.313; 4 Ob 141/85), bleibt es bei Verrichtung verschiedenwertiger Arbeiten maßgebend, welche Dienste überwiegen. Hätte der Kläger seine höherwertige nicht überwiegende Teiltätigkeit etwa auf dem Gebiet des einschlägigen Kurs- oder Schulungswesens, auf welches das Krankenpflegesetz nicht anzuwenden ist (vgl. Arb.9.240), erbracht, wäre ihm daraus noch kein Anspruch auf eine höhere Entlohnung entstanden. Wenn aber selbst eine zulässige höherwertige Teiltätigkeit keinen höheren Entgeltanspruch des Klägers begründen hätte können, durfte der Kläger aus der Erbringung einer nicht überwiegenden, verbotenen Teiltätigkeit gar keine gesonderte Entlohnung erwarten und die beklagte Partei mußte andererseits nicht mit einer zusätzlichen Erstattungspflicht rechnen (F. Bydlinski aaO 72, 78 f; P. Bydlinksi, ZAS 1985, 155).Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 165 ff; Bydlinski, FS Wilburg römisch eins 72 ff; Krejci in Rummel ABGB Paragraph 1152, Rz 5; Arb.10.534; ZAS 1985/18 mwH !P. Bydlinski = Arb.10.374 = DRdA 1987/5 !Spielbüchler ; infas 1987 A 11 ua), dessen Ermittlung sich im Bereich des Vertragsbedienstetengesetzes nach Entlohnungsschema, Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe richtet (Stifter in ZAS 1976, 103). Diese Grundsätze können auf den vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht übertragen werden, weil der Arbeitsvertrag des Klägers auch im gegenständlichen Zeitraum nicht schlechthin nichtig war, zumal der Kläger nur einen geringen Teil seiner Arbeitsleistung verbotswidrig erbrachte, und er auch für den Fall einer gültigen und wirksamen Erweiterung seines Tätigkeitsbereiches keinen Anspruch auf ein höheres Entgelt gehabt hätte. Das "angemessene Entgelt" entsprach auch bei einer Teilnichtigkeit des Arbeitsvertrages stets seiner tatsächlichen Einstufung, so daß der Wert seiner Leistung unverändert geblieben ist vergleiche Spielbüchler, DRdA 1987, 123). Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Einstufung eines Vertragsbediensteten in eine bestimmte Entlohnungsgruppe nicht auf den Dienstvertrag, sondern auf die von ihm überwiegend ausgeübte Tätigkeit an (Arb.7.374, 7.632, 8.046, 8.069, 8.495, 9.062, 9.401, 10.374 ua). Darauf, daß die Verabreichung von Spezialmassagen nicht von überragender Bedeutung und Wichtigkeit für die beklagte Partei war (Arb 9.233), haben bereits die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen. Hätte der Kläger diese Leistungen nicht erbracht, wäre diese Art der Behandlung eben nicht angeboten worden. Der Kläger übte somit nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich weitaus überwiegend eine d-wertige Tätigkeit aus, für die er im Rahmen eines gültigen Arbeitsvertrages angemessen entlohnt wurde. Das Krankenpflegegesetz regelt nur die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung der Krnakenpflegefachdienste und gibt für die Entlohnung von Arbeitnehmern - ebenso wie das im Paragraph 10, VBG geregelte Entlohnungsschema römisch eins - keinen unmittelbaren Anspruch, sondern nur wichtige Hinweise. Gleichgültig, ob man - wie der Revisionswerber - davon ausgeht, daß die Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes im Zusammenhalt mit der DO Einstufungsrichtlinien vorsehen (Arb.8.185, 8.189, 8.252), oder zugrundelegt, daß es für die Einstufung des Klägers nur auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt (Arb.10.313; 4 Ob 141/85), bleibt es bei Verrichtung verschiedenwertiger Arbeiten maßgebend, welche Dienste überwiegen. Hätte der Kläger seine höherwertige nicht überwiegende Teiltätigkeit etwa auf dem Gebiet des einschlägigen Kurs- oder Schulungswesens, auf welches das Krankenpflegesetz nicht anzuwenden ist vergleiche Arb.9.240), erbracht, wäre ihm daraus noch kein Anspruch auf eine höhere Entlohnung entstanden. Wenn aber selbst eine zulässige höherwertige Teiltätigkeit keinen höheren Entgeltanspruch des Klägers begründen hätte können, durfte der Kläger aus der Erbringung einer nicht überwiegenden, verbotenen Teiltätigkeit gar keine gesonderte Entlohnung erwarten und die beklagte Partei mußte andererseits nicht mit einer zusätzlichen Erstattungspflicht rechnen (F. Bydlinski aaO 72, 78 f; P. Bydlinksi, ZAS 1985, 155).
Über das bloß auf angemessene Vergütung der höherwertigen Arbeiten gerichtete Begehren hinausgehende Schadenersatzansprüche wurden nicht geltend gemacht (P.Bydlinski aaO 155). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Über das bloß auf angemessene Vergütung der höherwertigen Arbeiten gerichtete Begehren hinausgehende Schadenersatzansprüche wurden nicht geltend gemacht (P.Bydlinski aaO 155). Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.