Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:
Die Revisionsrekurswerberin vertritt die Auffassung, sie sei gemäß § 307 Abs 2 EO aus dem vom Kläger (ihrem ehemaligen Arbeitnehmer) angestrengten Rechtsstreit zu entlassen, weil sie den streitgegenständlichen, auch vom Gläubiger des Klägers beanspruchten pfändungsfreien Teil der Abfertigungsraten für September, Oktober und November 1987 gemäß § 307 Abs 1 EO beim Exekutionsgericht hinterlegt habe. Auch in der von der Revisionsrekurswerberin für ihre Ansicht ins Treffen geführten Entscheidung JBl 1930, 83 wird nicht in Zweifel gezogen, daß § 307 EO unter den "anderen Personen" in der Regel andere Gläubiger des Verpflichteten und nicht den Verpflichteten selbst versteht. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Ausnahmsfall war es jedoch von noch nicht feststehenden Tatsachen abhängig, welcher Teil der von der Änderung betroffenen Forderung unpfändbar war und damit dem Verpflichteten zu verbleiben hatte. Im vorliegenden Fall wurde hingegen von der nur den pfändbaren Teil der Bezüge erfassenden Forderungsexekution der dem Verpflichteten (hier: Kläger) gebührende, ohne weiters bestimmbare pfändungsfreie Teil von vorneherein nicht betroffen und daher dem betreibenden Gläubiger nicht überwiesen. Daß bei Vorliegen eines solchen als Regelfall anzusehenden Sachverhaltes der Drittschuldner zum Erlag nach § 307 EO berechtigt wäre, läßt sich, wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, auch der zitierten Entscheidung nicht entnehmen (vgl. auch Heller-Berger-Stix Kommentar EO 2199; in diesem Sinn auch 3 Ob 109/88).Die Revisionsrekurswerberin vertritt die Auffassung, sie sei gemäß Paragraph 307, Absatz 2, EO aus dem vom Kläger (ihrem ehemaligen Arbeitnehmer) angestrengten Rechtsstreit zu entlassen, weil sie den streitgegenständlichen, auch vom Gläubiger des Klägers beanspruchten pfändungsfreien Teil der Abfertigungsraten für September, Oktober und November 1987 gemäß Paragraph 307, Absatz eins, EO beim Exekutionsgericht hinterlegt habe. Auch in der von der Revisionsrekurswerberin für ihre Ansicht ins Treffen geführten Entscheidung JBl 1930, 83 wird nicht in Zweifel gezogen, daß Paragraph 307, EO unter den "anderen Personen" in der Regel andere Gläubiger des Verpflichteten und nicht den Verpflichteten selbst versteht. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Ausnahmsfall war es jedoch von noch nicht feststehenden Tatsachen abhängig, welcher Teil der von der Änderung betroffenen Forderung unpfändbar war und damit dem Verpflichteten zu verbleiben hatte. Im vorliegenden Fall wurde hingegen von der nur den pfändbaren Teil der Bezüge erfassenden Forderungsexekution der dem Verpflichteten (hier: Kläger) gebührende, ohne weiters bestimmbare pfändungsfreie Teil von vorneherein nicht betroffen und daher dem betreibenden Gläubiger nicht überwiesen. Daß bei Vorliegen eines solchen als Regelfall anzusehenden Sachverhaltes der Drittschuldner zum Erlag nach Paragraph 307, EO berechtigt wäre, läßt sich, wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, auch der zitierten Entscheidung nicht entnehmen vergleiche auch Heller-Berger-Stix Kommentar EO 2199; in diesem Sinn auch 3 Ob 109/88).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.