Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 27 Z 1 dritter Tatbestand AngG zu Recht entlassen wurde, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, insoweit auf die eingehende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Tatbestand AngG zu Recht entlassen wurde, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, insoweit auf die eingehende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß er mit seiner Rechtsrüge nur zum Teil vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Kläger ein zur Forschung auf dem Gebiet der Getreidezüchtung bestimmtes Computerprogramm entwickelt, das mit seinem Einverständnis auch von fast allen anderen bei der Beklagten beschäftigten Züchtern für deren Arbeit verwendet wurde. In diesem Programm baute er ohne Wissen seines Dienstgebers sogenannte Sperrcodes ein, die zur Folge hatten, daß nicht nur das Programm, sondern auch die dazugehörige Textdatei nach einer bestimmten Frist gelöscht wurde. Dadurch wären alle bisher erfaßten Daten nicht mehr verwendbar gewesen und dem Anwender wäre daraus auch ein Schaden an den von ihm selbst hergestellten Werten entstanden.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hat, verwirklicht ein solches Vorgehen den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit. Da der Kläger die innerbetriebliche Nutzung des Programms jedenfalls unwiderrufen gestattet hatte, kommt es auch nicht darauf an, ob diesbezüglich eine schlüssige Werknutzungsbewilligung vorgelegen ist (vgl 9 Ob A 157/90). Daß dem heimlichen Einbau von Löschroutinen ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten gegenüberstünde, das eine sogenannte Culpacompensation zur Folge hätte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hat, verwirklicht ein solches Vorgehen den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit. Da der Kläger die innerbetriebliche Nutzung des Programms jedenfalls unwiderrufen gestattet hatte, kommt es auch nicht darauf an, ob diesbezüglich eine schlüssige Werknutzungsbewilligung vorgelegen ist vergleiche 9 Ob A 157/90). Daß dem heimlichen Einbau von Löschroutinen ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten gegenüberstünde, das eine sogenannte Culpacompensation zur Folge hätte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
Die Entlassung wurde auch nach den Gegebenheiten des Falles nicht verspätet ausgesprochen, da sich der Kläger nach der Aufforderung, entsprechende Informationen über den Sperrcode zu geben, und nach Einräumung einer Überlegungsfrist letztlich erst am Entlassungstag endgültig weigerte, den heimlich eingebauten Sperrcode zu entfernen oder bekanntzugeben. Soweit er damit selbst die ihm vom Dienstgeber eingeräumte Möglichkeit, den gesetzten Entlassungsgrund zu beseitigen, nicht wahrnahm, kann er sich nicht darauf berufe, daß ihm die Konsequenzen seiner Weigerung nicht klar gewesen wären.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.