Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ZAS 1981/1 = Arb. 9.631 hervorhob, setzte die Zusammenarbeit der Prozeßparteien gerade in der vereinbarten Form, die der besonderen Stellung der Klägerin als Ehefrau des Beklagten Rechnung trug und ihr große Freiheiten innerhalb des Arbeitsverhältnisses ließ, ein besonderes Vertrauen voraus, das in der enstandenen Lage weggefallen war. Auch Hoyer wies in seiner Entscheidungsbesprechung ZAS 1981, 18, darauf hin, daß in diesem besonderen Fall die Klägerin als Arbeitnehmerin einen Teil der Freiheiten eines Unternehmers (Mitgesellschafters) gehabt habe, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der Arbeitszeit; dies habe auf der besonderen, außerhalb der arbeitsrechtlichen Beziehung begründeten Vertrauensbasis beruht. Davon abgesehen kam die Klägerin wegen der ehewidrigen Beziehungen ihrer Arbeitspflicht nicht nach. Das gegenständliche Arbeitsverhältnis war hingegen nicht vom familienrechtlichen Naheverhältnis zwischen den Ehegatten und dem daraus resultierenden besonderen Vertrauen geprägt und unterschied sich in seiner Gestaltung (feste Arbeitszeit, bestimmte unter der Aufsicht und nach den Weisungen des Arbeitgebers zu verrichtende Tätigkeiten) nicht vom Arbeitsverhältnis mit einer familienfremden Arbeitnehmerin. Bei dieser Sachlage kann eine Zerrüttung der familienrechtlichen Beziehungen für sich allein eine fristlose Entlassung der Arbeitnehmerin nicht rechtfertigen; erst wenn zu befürchten ist, daß durch das (außerdienstliche) Verhalten der Arbeitnehmerin auch betriebliche Interessen ernsthaft gefährdet werden, ist der Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht (vgl Holzer, Zivilrechtliche Konsequenzen der Angehörigenmitarbeit, in Ruppe, Handbuch der Familienverträge, 159 ff [189]; Kramer, Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten neben Lohnzahlung und Dienstleistung, 41 und 107; Schwarz-Holzer, Die Treuepflicht des Arbeitnehmers und ihre künftige Gestaltung, 50 f). Eine derartige ernstliche Gefährdung betrieblicher Interessen, die dem Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar gemacht hätte (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht 37 f), lag hier, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht vor. Daß die zwei Jahre hindurch andauernden Unterlassungen bezüglich des Laborbuches durch die Eheverfehlungen der Klägerin veranlaßt worden wären, wurde weder behauptet noch bewiesen; darüber hinaus hat der Beklagte durch Weiterbeschäftigung der Klägerin in Kenntnis dieser von ihm hingenommenen Unterlassungen sein allfälliges Entlassungsrecht (für die bisherigen Pflichtwidrigkeiten verloren). Auch der Umstand, daß die Klägerin Patienten über ihre privaten Probleme mit dem Beklagten erzählte, war dem Beklagten seit längerer Zeit bekannt, ohne daß er dies zum Anlaß einer Entlassung genommen hätte. Daß deswegen eine ernstliche Gefährdung betrieblicher Interessen zu befürchten gewesen wäre, ist nicht ohne weiteres zu unterstellen, sodaß auch bei Annahme eines - im übrigen vom Beklagten im Verfahren erster Instanz gar nichtWie der Oberste Gerichtshof in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ZAS 1981/1 = Arb. 9.631 hervorhob, setzte die Zusammenarbeit der Prozeßparteien gerade in der vereinbarten Form, die der besonderen Stellung der Klägerin als Ehefrau des Beklagten Rechnung trug und ihr große Freiheiten innerhalb des Arbeitsverhältnisses ließ, ein besonderes Vertrauen voraus, das in der enstandenen Lage weggefallen war. Auch Hoyer wies in seiner Entscheidungsbesprechung ZAS 1981, 18, darauf hin, daß in diesem besonderen Fall die Klägerin als Arbeitnehmerin einen Teil der Freiheiten eines Unternehmers (Mitgesellschafters) gehabt habe, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der Arbeitszeit; dies habe auf der besonderen, außerhalb der arbeitsrechtlichen Beziehung begründeten Vertrauensbasis beruht. Davon abgesehen kam die Klägerin wegen der ehewidrigen Beziehungen ihrer Arbeitspflicht nicht nach. Das gegenständliche Arbeitsverhältnis war hingegen nicht vom familienrechtlichen Naheverhältnis zwischen den Ehegatten und dem daraus resultierenden besonderen Vertrauen geprägt und unterschied sich in seiner Gestaltung (feste Arbeitszeit, bestimmte unter der Aufsicht und nach den Weisungen des Arbeitgebers zu verrichtende Tätigkeiten) nicht vom Arbeitsverhältnis mit einer familienfremden Arbeitnehmerin. Bei dieser Sachlage kann eine Zerrüttung der familienrechtlichen Beziehungen für sich allein eine fristlose Entlassung der Arbeitnehmerin nicht rechtfertigen; erst wenn zu befürchten ist, daß durch das (außerdienstliche) Verhalten der Arbeitnehmerin auch betriebliche Interessen ernsthaft gefährdet werden, ist der Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht vergleiche Holzer, Zivilrechtliche Konsequenzen der Angehörigenmitarbeit, in Ruppe, Handbuch der Familienverträge, 159 ff [189]; Kramer, Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten neben Lohnzahlung und Dienstleistung, 41 und 107; Schwarz-Holzer, Die Treuepflicht des Arbeitnehmers und ihre künftige Gestaltung, 50 f). Eine derartige ernstliche Gefährdung betrieblicher Interessen, die dem Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar gemacht hätte vergleiche Kuderna, Entlassungsrecht 37 f), lag hier, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht vor. Daß die zwei Jahre hindurch andauernden Unterlassungen bezüglich des Laborbuches durch die Eheverfehlungen der Klägerin veranlaßt worden wären, wurde weder behauptet noch bewiesen; darüber hinaus hat der Beklagte durch Weiterbeschäftigung der Klägerin in Kenntnis dieser von ihm hingenommenen Unterlassungen sein allfälliges Entlassungsrecht (für die bisherigen Pflichtwidrigkeiten verloren). Auch der Umstand, daß die Klägerin Patienten über ihre privaten Probleme mit dem Beklagten erzählte, war dem Beklagten seit längerer Zeit bekannt, ohne daß er dies zum Anlaß einer Entlassung genommen hätte. Daß deswegen eine ernstliche Gefährdung betrieblicher Interessen zu befürchten gewesen wäre, ist nicht ohne weiteres zu unterstellen, sodaß auch bei Annahme eines - im übrigen vom Beklagten im Verfahren erster Instanz gar nicht
behaupteten - Zusammenhanges zwischen den ehewidrigen Beziehungen der Klägerin und ihren Äußerungen über Eheprobleme mit dem Beklagten dieser Sachverhalt insgesamt eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Kündigungsfrist nicht unzumutbar gemacht hätte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.