Rechtssatz RS0009409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009409
Entscheidungsdatum
31.01.1990
Norm
ABGB §90
AngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz
Ist das Arbeitsverhältnis nicht vom familienrechtlichen Naheverhältnis zwischen den Ehegatten und dem daraus resultierenden besonderen Vertrauen geprägt und unterscheidet es sich in seiner Gestaltung nicht vom Arbeitsverhältnis mit einer familienfremden Arbeitnehmerin, begründet Ehebruch allein nicht Vertrauensunwürdigkeit, sondern berechtigt nur dann zur Entlassung, wenn dadurch auch betriebliche Interessen ernstlich gefährdet werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 352/89
Entscheidungstext OGH 31.01.1990 9 ObA 352/89
Veröff: SZ 63/13 = ecolex 1990,372 = RdW 1990,387 = Arb 10841
Schlagworte
Dienstverhältnis, Angestellte, Untreue, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung, Seitensprung, Ehegattin, Frau, Gefährdung, Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009409
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19900131_OGH0002_009OBA00352_8900000_001