[9] Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
[10] 1. Nach Art 11 („Arbeitsverträge“) Abs 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit kann sich ein Staat vor einem sonst zuständigen Gericht eines anderen Staates nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich auf einen zwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag bezieht, dem zufolge die Arbeit ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet dieses anderen Staates geleistet wird beziehungsweise zu leisten ist. 1. Nach Artikel 11, („Arbeitsverträge“) Absatz eins, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit kann sich ein Staat vor einem sonst zuständigen Gericht eines anderen Staates nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich auf einen zwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag bezieht, dem zufolge die Arbeit ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet dieses anderen Staates geleistet wird beziehungsweise zu leisten ist.
[11] Nach Art 11 Abs 2 lit a des Übereinkommens findet Abs 1 keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer eingestellt worden ist, um bestimmte Aufgaben in Ausübung von Hoheitsgewalt zu erfüllen. Nach Artikel 11, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens findet Absatz eins, keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer eingestellt worden ist, um bestimmte Aufgaben in Ausübung von Hoheitsgewalt zu erfüllen.
[12] 2. Die Parteien und die Vorinstanzen haben richtig erkannt, dass Art 11 Abs 1 und Abs 2 lit a des Übereinkommens bei der Prüfung der Immunität eines Staates bei Klagen von Arbeitnehmern als kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht zu beachten ist (RS0132961) und die Anwendung des Art 11 Abs 2 lit a des Übereinkommens zumindest einen engen funktionalen Zusammenhang der Tätigkeit des Arbeitnehmers mit der diplomatischen sowie konsularischen und damit hoheitlichen Tätigkeit des Staates voraussetzt (9 ObA 37/19k, Pkt 7. = RS0132961 [T1]; 8 ObA 56/24d, Rz 18 f). 2. Die Parteien und die Vorinstanzen haben richtig erkannt, dass Artikel 11, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens bei der Prüfung der Immunität eines Staates bei Klagen von Arbeitnehmern als kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht zu beachten ist (RS0132961) und die Anwendung des Artikel 11, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens zumindest einen engen funktionalen Zusammenhang der Tätigkeit des Arbeitnehmers mit der diplomatischen sowie konsularischen und damit hoheitlichen Tätigkeit des Staates voraussetzt (9 ObA 37/19k, Pkt 7. = RS0132961 [T1]; 8 ObA 56/24d, Rz 18 f).
[13] 3. Der Revisionsrekurs zeigt richtig auf, dass es an diesem erforderlichen Zusammenhang im konkreten Fall fehlt:
[14] Der Kläger war nicht an der hoheitlichen Tätigkeit der beklagten Partei, sondern ausschließlich an ihrer Privatwirtschaftsverwaltung beteiligt. Natürlich förderte die Erfüllung seiner Aufgaben (mittelbar) auch die hoheitliche Tätigkeit der beklagten Partei. Sie erleichterte insbesondere jene des Botschafters und des diplomatischen Personals der beklagten Partei in der Ständigen Vertretung. Mit deren inhaltlicher Arbeit hatte der Kläger aber nichts zu tun. Das reicht für die Annahme eines engen funktionalen Zusammenhangs der Tätigkeit des Klägers mit der hoheitlichen Tätigkeit der beklagten Partei nicht aus.
[15] Das Argument des Rekursgerichts, der Kläger habe Empfänge und Veranstaltungen in der Ständigen Vertretung und der Residenz des Botschafters organisiert und daran teilgenommen, kann die abweichende Beurteilung nicht stützen: Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger während der Empfänge und Veranstaltungen inhaltlich an der Erfüllung von Aufgaben im Sinn von Art 3 Abs 1 lit e des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen („freundschaftliche Beziehungen zwischen Entsendestaat und Empfangsstaat zu fördern und ihre wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen auszubauen“) oder Art 5 lit b und c des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen („die Entwicklung kommerzieller, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern und zwischen ihnen auch sonst nach Maßgabe dieses Übereinkommens freundschaftliche Beziehungen zu pflegen“; „sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangsstaats zu unterrichten, an die Regierung des Entsendestaats darüber zu berichten und interessierten Personen Auskünfte zu erteilen“) beteiligt gewesen wäre. Das Argument des Rekursgerichts, der Kläger habe Empfänge und Veranstaltungen in der Ständigen Vertretung und der Residenz des Botschafters organisiert und daran teilgenommen, kann die abweichende Beurteilung nicht stützen: Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger während der Empfänge und Veranstaltungen inhaltlich an der Erfüllung von Aufgaben im Sinn von Artikel 3, Absatz eins, Litera e, des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen („freundschaftliche Beziehungen zwischen Entsendestaat und Empfangsstaat zu fördern und ihre wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen auszubauen“) oder Artikel 5, Litera b und c des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen („die Entwicklung kommerzieller, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern und zwischen ihnen auch sonst nach Maßgabe dieses Übereinkommens freundschaftliche Beziehungen zu pflegen“; „sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangsstaats zu unterrichten, an die Regierung des Entsendestaats darüber zu berichten und interessierten Personen Auskünfte zu erteilen“) beteiligt gewesen wäre.
[16] Auch der rekursgerichtliche Verweis auf die Verfügungen des Klägers über das Konto der Ständigen Vertretung kraft Zeichnungsberechtigung überzeugt nicht: Die vereinzelte Beteiligung des Klägers an der Überweisung von Reisekosten an (beamtete) Diplomaten der beklagten Partei stellt für sich allein noch keinen engen funktionalen Zusammenhang mit deren hoheitlicher Tätigkeit her. Davon abgesehen gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Kläger an Überweisungen zum Zweck der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der beklagten Partei beteiligt gewesen wäre.
[17] 4. Schließlich untermauern auch die Entscheidungen 9 ObA 37/19k und 8 ObA 56/24d den Standpunkt des Klägers (und des Erstgerichts):
[18] Im Revisionsrekurs zu 9 ObA 37/19k bestritt die Klägerin selbst nicht, dass sie inhaltlich eine Tätigkeit im Sinn des § 3 Abs 1 lit e des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen verrichtete („freundschaftliche Beziehungen zwischen Entsendestaat und Empfangsstaat zu fördern und ihre wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen auszubauen“). Vor diesem Hintergrund schloss der Oberste Gerichtshof, dass die Tätigkeit der Arbeitnehmerin zwar nicht den Kernbereich staatlichen Handelns betraf, aber jedenfalls in einem engen funktionalen Zusammenhang mit der diplomatischen sowie konsularischen und damit hoheitlichen Tätigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika stand. Im Revisionsrekurs zu 9 ObA 37/19k bestritt die Klägerin selbst nicht, dass sie inhaltlich eine Tätigkeit im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen verrichtete („freundschaftliche Beziehungen zwischen Entsendestaat und Empfangsstaat zu fördern und ihre wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen auszubauen“). Vor diesem Hintergrund schloss der Oberste Gerichtshof, dass die Tätigkeit der Arbeitnehmerin zwar nicht den Kernbereich staatlichen Handelns betraf, aber jedenfalls in einem engen funktionalen Zusammenhang mit der diplomatischen sowie konsularischen und damit hoheitlichen Tätigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika stand.
[19] In 8 ObA 56/24d war die Tätigkeit einer Arbeitnehmerin an der kanadischen Botschaft in Wien zu beurteilen, die Visumsanträge auf formale und teilweise auch auf inhaltliche Vollständigkeit prüfte und vollständige Anträge an einen sodann darüber inhaltlich entscheidenden Beamten der Botschaft weiterleitete. Vereinzelt traf sie auch eigenständige Entscheidungen über das Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse von Visumswerbern. Die dortigen Vorinstanzen sahen den Zweck der Tätigkeit der Klägerin als auf die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit gerichtet an – nämlich auf die Gewährung von Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen (Visa) nach Kanada. Der Oberste Gerichtshof sah diese Beurteilung als im Einzelfall vertretbar an.
[20] Beiden Fällen war gemeinsam, dass die klagenden Arbeitnehmerinnen inhaltlich an der hoheitlichen Tätigkeit der beklagten Staaten beteiligt waren. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger dagegen keinen inhaltlichen Bezug zur diplomatischen sowie konsularischen und damit hoheitlichen Tätigkeit der beklagten Partei.
[21] 5. Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben. In Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichts ist jene des Erstgerichts (einschließlich der Kostenentscheidung) wiederherzustellen.
[22] 6. Die Kostenentscheidung für die Rechtsmittelverfahren (einschließlich der neu zu fassenden Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens) gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat dem im Zwischenstreit über die Prozesseinrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit obsiegenden Kläger die Kosten der Rekursbeantwortung und des Revisionsrekurses zu ersetzen. Pauschalgebühren für den Revisionsrekurs fallen nicht an (vgl TP 3 Anm 1 GGG). 6. Die Kostenentscheidung für die Rechtsmittelverfahren (einschließlich der neu zu fassenden Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens) gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat dem im Zwischenstreit über die Prozesseinrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit obsiegenden Kläger die Kosten der Rekursbeantwortung und des Revisionsrekurses zu ersetzen. Pauschalgebühren für den Revisionsrekurs fallen nicht an vergleiche TP 3 Anmerkung eins, GGG).