Rechtssatz RS0132961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132961
Entscheidungsdatum
25.06.2026
Norm
EGJN ArtIX
JN §42
Übk der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit Art11 Abs1
Übk der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit Art11 Abs2 lita
Rechtssatz
Art 11 Abs 1 und Abs 2 lit a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit stellt kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht dar und ist bei der Prüfung der Immunität des Staates bei Klagen von Arbeitnehmern zu beachten. Es kommt daher – in Abkehr von der bisherigen Judikatur – nicht mehr ausschließlich auf die Natur des Rechtsgeschäfts, die Erbringung von Arbeitsleistungen, sondern auch auf den Zweck der Arbeit, das Vorliegen einer hoheitlichen Tätigkeit an.Artikel 11, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit stellt kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht dar und ist bei der Prüfung der Immunität des Staates bei Klagen von Arbeitnehmern zu beachten. Es kommt daher – in Abkehr von der bisherigen Judikatur – nicht mehr ausschließlich auf die Natur des Rechtsgeschäfts, die Erbringung von Arbeitsleistungen, sondern auch auf den Zweck der Arbeit, das Vorliegen einer hoheitlichen Tätigkeit an.
Anmerkung
Gegenteilig zu RS0045581
Entscheidungstexte
- 9 ObA 37/19k
Entscheidungstext OGH 28.11.2019 9 ObA 37/19k
Beisatz: Hier: Enger funktionaler Zusammenhang mit der diplomatischen sowie konsularischen und damit hoheitlichen Tätigkeit des beklagten Staats (USA). (T1); Veröff: SZ 2019/116
- 8 ObA 56/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.02.2025 8 ObA 56/24d
- 9 ObA 36/26y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2026 9 ObA 36/26y
Beisatz: Die (mittelbare) Förderung der hoheitlichen Tätigkeit des beklagten Staats reicht für die Annahme eines engen funktionalen Zusammenhangs mit der hoheitlichen Tätigkeit des beklagten Staats nicht aus. (T2); Beisatz wie T1
Schlagworte
inländische Gerichtsbarkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132961
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20191128_OGH0002_009OBA00037_19K0000_001