Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt mit der Behauptung, von der Beklagten unberechtigt entlassen worden zu sein, einen Betrag von S 75.150,34 brutto sA für Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung gemäß § 9 UrlG.Die Klägerin begehrt mit der Behauptung, von der Beklagten unberechtigt entlassen worden zu sein, einen Betrag von S 75.150,34 brutto sA für Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung gemäß Paragraph 9, UrlG.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Die Entlassung sei zu Recht erfolgt, sodaß der Klägerin die begehrten Ansprüche nicht zustünden.
Das Erstgericht gab dem Begehren der Klägerin mit einem Betrag von S 11.855,73 sA statt und wies das Mehrbegehren von
S 63.294,61 sA ab. Es stellte fest, daß die Klägerin, die im Modegeschäft der Beklagten als Verkäuferin tätig war, am 21. April 1989 einer Arbeitskollegin einen mit
S 1.598,-- ausgepreisten Damenrock um S 1.000,-- verkauft, sich den Betrag von S 1.000,-- angeeignet und einen etwa ein Jahr zuvor von ihr gekauften Damenrock an die Stelle des verkauften gehängt habe. Hieraus zog das Erstgericht den Schluß, daß die Entlassung der Klägerin gerechtfertigt sei, sodaß ihr Begehren auf Leistung der Kündigungsentschädigung und der Urlaubsentschädigung nicht berechtigt sei. Anstelle der Urlaubsentschädigung gebühre der Klägerin jedoch eine Urlaubsabfindung in der Höhe des zuerkannten Betrages.
In der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wendete sich die Beklagte gegen den Zuspruch der Urlaubsabfindung an die Klägerin. Diese habe ihr Begehren lediglich auf den von ihr behaupteten Anspruch auf Urlaubsentschädigung gestützt; daß ihr unter dem Titel der Urlaubsabfindung noch eine Leistung zustehe, habe sie nicht behauptet. Bei der Urlaubsabfindung handle es sich um einen von der Urlaubsentschädigung verschiedenen Anspruch. Das Erstgericht sei daher nicht berechtigt gewesen, der Klägerin eine Urlaubsabfindung zuzuerkennen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Für die Ansprüche auf Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung seien zwar verschiedene Tatbestände Voraussetzung; in beiden Fällen sei aber die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Verbrauch des Urlaubs erforderlich. Beide Ansprüche stellten eine Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub dar. Die Urlaubsabfindung sei ein Teil der Urlaubsentschädigung und sei auch beim Zuspruch der Urlaubsentschädigung einzurechnen. Wenn die Klägerin auch Urlaubsentschädigung begehrt habe, so sei in ihrem Begehren auch der Anspruch auf Urlaubsabfindung eingeschlossen. Die Urlaubsabfindung sei gegenüber der Urlaubsentschädigung nicht ein aliud, sondern ein minus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klageabweisung abzuändern.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.